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Heike Sylvia Winzent

16.09.2026 Sitzungen 17/51

Ich danke Ihnen, Herr Kollege Waldraff. Es liegen keine weiteren Wortmeldungen mehr vor. Ich schließe die Aussprache. Wir kommen nun zur Abstimmung über den Gesetzentwurf Drucksache 17/2333. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes in Zweiter und letzter Lesung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Dann stelle ich fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 17/2333 in Zweiter und letzter Lesung mit Stimmenmehrheit angenommen ist. Zugestimmt haben die SPD- sowie die CDU-Landtagsfraktion. Dagegen gestimmt hat die AfD-Landtagsfraktion. Wir kommen nun zu Tagesordnungspunkt 16: Zweite Lesung des Gesetzes zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AK KJHG) (Drucksache 17/2257) Zur Berichterstattung erteile ich dem Ausschussvorsitzenden, Herrn Abgeordneten Hermann-Josef Scharf, das Wort. Abg. Scharf (CDU), Berichterstatter: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, Drucksache 17/2257 wurde vom Plenum in seiner 49. Sitzung am 24. Juni 2026 in Erster Lesung angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit überwiesen. Dem Gesetz liegen folgende Erwägungen zugrunde: Gemäß Adoptionsvermittlungsgesetz können Landesjugendämter eine gemeinsame zentrale Adoptionsstelle bilden. In diesem Zusammenhang sollen im Zuge einer Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinderund Jugendhilfegesetzes Aufgaben der Jugendämter, welche die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes in der Vergangenheit übernommen hatte, auf die Jugendämter übertragen werden. Nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes können in den Ländern Berlin, Hamburg und dem Saarland dem jeweiligen Landesjugendamt die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes übertragen werden. Durch § 14 Absatz 4 des Kinder- und Jugendhilfeschutzgesetzes wurden die Eignungsprüfungen der Adoptionsbewerberinnen und -bewerber sowie die Begleitung der Verfahrensbeteiligten vor, während und nach eines durch die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter durchgeführten internationalen Adoptionsverfahrens auf die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes übertragen. Mit der Neufassung des Adoptionsvermittlungsgesetzes im Jahr 2021 wurde die Durchführung der Eignungsprüfung der Adoptionsbewerberinnen und -bewerber bei internationalen Adoptionen neu geregelt. Die allgemeine Eignungsprüfung wurde um eine eigenständige länderspezifische Eignungsprüfung erweitert und deren Vollzug durch zwei unterschiedliche Fachstellen eingeführt. Da nach § 14 Absatz 4 Kinder- und Jugendhilfegesetz im Saarland derzeit in internationalen Adoptionsverfahren beide Eignungs- (Abg. Scharf (CDU)) prüfungen grundsätzlich durch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes und somit durch ein und dieselbe Fachstelle erfolgen und dies nicht den neu gefassten Regelungen des Adoptionsvermittlungsgesetzes entspricht, wurde eine Anpassung des Landesrechts ans Bundesrecht notwendig. § 14 Absatz 4 Kinder- und Jugendhilfegesetz wird gestrichen. Infolgedessen wird die Zuständigkeit für die Begleitung der Verfahrensbeteiligten vor, während und nach internationalen Adoptionsverfahren, insoweit bislang landesrechtlich abweichende Regelungen bestanden, wieder den örtlich zuständigen Jugendämtern zugewiesen, die jetzt alle Aufgaben übernehmen, die ihnen durch das Bundesrecht übertragen worden sind. Die Intention des Bundesgesetzgebers, die Qualität des internationalen Adoptionsverfahrens durch die Einführung zweier Fachstellen und somit eines jeweiligen Vier-Augen-Prinzips bei der Prüfung der Eignung der Adoptionsbewerberinnen und -bewerber zu verbessern, wird damit auch im Saarland umgesetzt. Der Ausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung vom 1. April 2026 gelesen, beraten und kam überein, eine Anhörung durchzuführen, die am 27. August 2026 stattgefunden hat. Nach Auswertung der Anhörung wurde kein Abänderungsantrag gestellt. Der Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, Drucksache 17/2257, wurde bei Zustimmung der SPD- und der CDU-Fraktion sowie Enthaltung der AfD-Fraktion einstimmig angenommen. Der Ausschuss empfiehlt dem Plenum die Annahme des Gesetzes in Zweiter und letzter Lesung. - Herzlichen Dank, dass Sie mir zugehört haben. (Beifall von der CDU und bei der SPD.)

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