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Petra Berg

16.09.2026 Sitzungen 17/51

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen! Sehr verehrte Gäste! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes des Saarlandes schaffen wir eine notwendige und überfällige Aktualisierung der Zuständigkeiten im saarländischen Straßenverkehrsrecht. Worum geht es konkret? Der Bund regelt den Straßenverkehr in einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen. Dabei überträgt der Bundesgesetzgeber den Ländern durch entsprechende Delegationsvorschriften Aufgaben in abstrakter Form. Damit ist zunächst festgelegt, dass bestimmte Aufgaben von den Ländern wahrgenommen werden können beziehungsweise müssen. Für die praktische Umsetzung reicht eine solche abstrakte Aufgabenübertragung jedoch nicht aus. Es muss klar geregelt sein, welche Verwaltungsebene und welche konkrete Behörde im Saarland für welche Aufgabe zuständig ist. Genau hier setzt das Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz des Saarlandes an. Es konkretisiert die bundesrechtlichen Aufgabenübertragungen und weist diese den unterschiedlichen Verwaltungsebenen und den nachgeordneten Stellen zu. Eine solche klare Zuständigkeitsregelung ist keine bloße Formalie. Sie ist die Grundlage für eine effiziente Verwaltung und vor allem für eine rechtssichere Aufgabenwahrnehmung. Seit der letzten grundlegenden Änderung des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes im Jahr 2012 hat sich die Rechtslandschaft im Bereich des Straßenverkehrs erheblich weiterentwickelt. Zahlreiche gesetzliche und untergesetzliche Regelungen sind hinzugekommen und wurden verändert. Die Folge ist ein zunehmendes Missverhältnis zwischen den fortlaufenden Änderungen des übergeordneten Rechts und den im Saarland geltenden konkreten Zuständigkeitsregelungen. Das führt zu Unsicherheiten in der Praxis. Gerade für die Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände muss aber jederzeit eindeutig erkennbar sein, wer für welche Aufgabe verantwortlich ist. Nur so können Entscheidungen schnell, effizient und vor allem auch rechtssicher getroffen werden. Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle wollen wir deshalb in erster Linie eines erreichen, wir bringen die Zuständigkeitsregelungen wieder auf den aktuellen Stand. Dabei verfolgen wir vier wesentliche Ziele. Erstens werden bestehende Aufgabenbereiche an die zwischenzeitlich erfolgten rechtlichen Neuerungen angepasst. Beispielsweise wurde mit der Änderung des Bundesfernstraßengesetzes § 6a Absatz 5a StVG neu eingeführt. „Demnach werden die nach Landesrecht zuständigen Behörden ermächtigt, für die Erhebung von Gebühren im Zusammenhang mit dem Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner und andere Personengruppen in Gebieten mit erheblichem Parkraummangel Gebühren zu erheben und dabei auch neben der Bedeutung der Parkmöglichkeiten deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen zu berücksichtigen.“ Dabei überträgt die Landesregierung die in diesem Zusammenhang erteilte Ermächtigung zum Erlass entsprechender Gebührenordnungen zum Zwecke der Erhebung der Gebühren an die Gemeinden als nach Landesrecht zuständigen Stellen. Zugleich wird das mit der Verordnung über Parkgebühren der Landesregierung bereits übertragene Recht zum Erlass einer Gebührenordnung für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen sowie für die Benutzung gebührenpflichtiger Parkplätze bei Großveranstaltungen in das Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz aufgenommen. Das entspricht einer Forderung der Kommunen. Die Zuständigkeiten für Erlaubnisse nach § 29 Absatz 3 StVO für Fahrzeuge und Züge des Großraum- und Schwerverkehrs für die höheren Verwaltungsbehörden beziehungsweise der von ihnen bestimmten Stellen für die Fälle des Erlaubnis- und Genehmigungsverfahrens, die nicht der Anhörung der betroffenen Straßenverkehrsbehörden unterliegen, wird dem Landesbetrieb für Straßenbau übertragen. Mit weiteren Gesetzesänderungen in Zusammenhang mit § 45 StVO wurden die verkehrsrechtlichen Regelungs- und Anordnungsmöglichkeiten der unteren Straßenverkehrsbehörden auf Kreisebene und der örtlichen Straßenverkehrsbehörden der kommunalen Ebene erweitert. Da die Anordnungskompetenz nach § 45 für die örtlichen Straßenverkehrsbehörden der Gemeinden in ihrem abschließenden Maßnahmenkatalog im Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz explizit aufgeführt sind, diese aber aktuell nur Anordnungen von Maßnahmen nach § 45 Absatz 1 bis Absatz 1d StVO zulassen, wird die Bestimmung entsprechend angepasst und um die Anordnungsmöglichkeiten ergänzt. Damit werden die Optionen der Gemeinden für verkehrsrechtliche Anordnungen für kommunale Straßen, zum Beispiel für die Anordnung von Fahrradzonen, erweitert, von denen kommunale Behörden nach Ermessen Gebrauch machen können. Außerdem wurde mit der Änderung der Fahrerlaubnisverordnung § 71a eingeführt, der den Widerruf der amtlichen Anerkennung von psychologischen Testverfahren und Testgeräten regelt. Die sich daraus ergebende Zuständigkeit wurde dem für Verkehr zuständigen Ministerium zugeordnet. Auch die Zuständigkeit für die Ausstellung von Fahrerqualifizierungsnachweisen nach der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung wird den Gemeinden übertragen, die diese Aufgabe im Übrigen schon wahrnehmen. Weiterhin wird das Gefahrgutrecht angepasst und zuletzt die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern und die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen. Mit der Aufnahme dieser Änderungen erfolgt keine materiellrechtliche Änderung, sondern eine klarstellende Zuweisung der bereits wahrgenommenen Zuständigkeiten des für Verkehr zuständigen Ministeriums, der Vollzugspolizei, der unteren Straßenverkehrsbehörden sowie des Landesverwaltungsamts. Es wird zudem klargestellt, dass mit diesem Gesetz lediglich die Zuständigkeiten für die Regelung und Überwachung gefahrgutrechtlicher Bestimmungen auf öffentlichen Straßen für die nicht bundeseigenen Eisenbahnen im Schienenverkehr sowie für die Binnenwasserstraßen zugewiesen werden. Bei den nicht bundeseigenen Eisenbahnen handelt es sich um alle Eisenbahnen, sowohl in geschlossenen Werksgeländen als auch öffentlich, die nicht vom Bund oder einer Unternehmung des Bundes betrieben werden. Für diese Eisenbahnen liegt die Zuständigkeit der Eisenbahnaufsicht und für Genehmigungen bei den Ländern. Folgerichtig ist die Landespolizei zuständige Polizeibehörde für die nicht bundeseigenen Eisenbahnen, da es sich nicht um die Infrastruktur des Bundes handelt. Neben diesen notwendigen rechtlichen Anpassungen schließen wir zweitens bestehende Regelungslücken und sorgen damit für mehr Klarheit in der Verwaltungspraxis. Mit der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung wurde durch den Bundesgesetzgeber die rechtliche Möglichkeit geschaffen, Großraum- und Schwertransporte durch Beliehene begleiten zu lassen. Mit der Beleihung werden den Transportbegleitungsunternehmen hoheitliche Aufgaben und Ermächtigungen übertragen. Die für die Beleihungsfirma tätigen Personen erhalten Aufgaben und Befugnisse, die bis dahin der Vollzugspolizei übertragen waren. Dies gilt insbesondere für Eingriffe in Grundrechte der betroffenen Bürgerinnen und Bürger, um den Straßenverkehr durch Zeichen und Weisungen im Rahmen von Begleitmaßnahmen zu regeln. Durch diese Beleihung soll die Vollzugspolizei von dieser Aufgabe entlastet sowie den Großraum- und Schwertransportunternehmen durch Inanspruchnahme der Begleitdienstleistung mehr Planungssicherheit und Flexibilität gegeben werden. Durch die Neufassung des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes des Saarlandes erfolgt die Umsetzung dieser neuen rechtlichen Möglichkeit. Darüber hinaus haben sich die Länder darauf verständigt, die näheren Ausführungen der Umsetzung der Aufgabenzuweisungen der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung jeweils durch eine Landesverordnung mit Blick auf Antragsverfahren für die Übertragung der Anordnungsbefugnis der Transportbegleitungsunternehmen und deren Pflichten, Anerkennungsund Überwachungsmaßnahmen sowie Aus- und Fortbildungsaspekten zu regeln. Mit der Neufassung des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes des Saarlandes schaffen wir also Verlässlichkeit für unsere Wirtschaft und fördern die Flexibilität und die Beschleunigung der Verfahren. Meine sehr verehrten Damen und Herren, auch die rechtlichen Voraussetzungen wurden geschaffen, damit Kraftfahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen in örtlich begrenzten, festgelegten Betriebsbereichen im öffentlichen Straßenverkehr im Regelbetrieb fahren können. Darüber hinaus wurden drittens erweiterte oder neu hinzugekommene Aufgaben den zuständigen Stellen ausdrücklich zugewiesen. Um eine einheitliche Umsetzung der Änderungen des Fahrlehrerrechts im Saarland zu gewährleisten, verbleibt die Zuständigkeit in Grundsatzfragen im für Verkehr zuständigen Ministerium als oberste Landesbehörde. Darüber hinaus wird das für Verkehr zuständige Ministerium die Koordination der Fahrschulüberwachung im Saarland übernehmen und damit einen einheitlichen Überwachungsmaßstab der gesetzlich vorgeschriebenen Fahrschulüberwachung durch die hierfür bestellten Fachberater gewährleisten. Zudem bleibt die Zuständigkeit des Ministeriums im Auftrag der Fahrschulbehörden der Landkreise, des Regionalverbands Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken bestehen, Fachberater für die Fahrschulüberwachung zu bestellen. Auch mit der Novellierung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes infolge der Umsetzung der Berufskraftfahrerqualifikationsrichtlinie ist die bisherige Unterscheidung zwischen gesetzlicher und staatlicher Anerkennung mit dem Ziel entfallen, die Anerkennung und die Überwachung der Ausbildungsstätten zu zentralisieren, sprich, wir schaffen mehr Gleichheit und Transparenz zwischen gesetzlich und staatlich anzuerkennenden Ausbildungsstätten. Diese Bündelung der Zuständigkeiten folgte somit den Überlegungen des Landkreistages und der IHK Saarland. Mit der Aufnahme der durch die veränderte Gesetzgebung notwendigen Änderungen und der daraus resultierenden Aufgaben schaffen wir also Klarheit und Transparenz über die Zuständigkeiten. Im Sinne einer Anpassung und Neuregelung von Zuständigkeiten werden viertens Aufgaben, die zwischenzeitlich entfallen sind, aus dem Gesetz gestrichen. Damit ist gemeint, dass durch den Wirkbetrieb der von der Bundesregierung beauftragten Infrastrukturgesellschaft privaten Rechts für Autobahnen und sonstige Bundesstraßen die bisherigen Landesaufgaben für die Bereiche der saarländischen Bundesautobahnen mit Blick auf Planung, Bau, Erhalt und Betrieb auf die Autobahngesellschaft des Bundes übertragen worden sind. Diese Aufgaben sind im bisherigen Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz derzeit noch dem Landesbetrieb für Straßenbau zugewiesen und sind daher zu streichen. Mit dem heutigen Gesetzentwurf geht es also nicht um eine grundlegende Neuordnung des Straßenverkehrsrechts, es geht vielmehr darum, die Zuständigkeitsordnung an die tatsächliche rechtliche Entwicklung der vergangenen Jahre anzupassen und damit wieder eine eindeutige, nachvollziehbare und rechtssichere Grundlage für die tägliche Arbeit der zuständigen Behörden zu schaffen. Mit der Novelle schaffen wir diese notwendige Klarheit. Wir aktualisieren das bestehende Recht, schließen Lücken und sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden ihre Aufgaben auf einer zeitgemäßen und rechtssicheren Grundlage weiterhin wahrnehmen können. Ich bitte Sie daher um eine konstruktive Beratung des Gesetzentwurfs im zuständigen Ausschuss. - Vielen Dank! (Beifall von der SPD.)

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