Frank Dieter Schmidt
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Saarländerinnen und Saarländer! Politische Jugendorganisationen sind ein wichtiger Bestandteil unserer Demokratie. Wir haben es gerade gehört. Sie geben jungen Menschen die Möglichkeit, sich frühzeitig politisch zu engagieren. Sie vermitteln politische Zusammenhänge, schaffen Räume für Diskussionen und Debatte, bringen Perspektiven junger Menschen in die politische Auseinandersetzung ein und ermöglichen es jungen Menschen, Verantwortung zu übernehmen. Gerade in einer Zeit, in der demokratische Institutionen und politische Parteien vor großen Herausforderungen stehen, ist es wichtig, junge Menschen für Demokratie zu begeistern und ihnen Möglichkeiten zur politischen Teilhabe zu eröffnen. Politische Bildung ist deshalb keine Nebensache. Sie ist eine Voraussetzung dafür, dass (Abg. Schmidt (SPD)) Demokratie lebendig bleibt. Deshalb möchte ich eines gleich zu Beginn klarstellen: Ich halte die Arbeit der politischen Jugendorganisationen für wichtig und förderungswürdig. Aber, und das ist der entscheidende Punkt meiner heutigen Ausführungen, aus der politischen und gesellschaftlichen Bedeutung dieser Organisationen folgt nicht automatisch, dass der Staat sie auf jede beliebige Weise finanziell fördern darf. Gerade wenn es um Organisationen geht, die eng mit politischen Parteien verbunden sind, müssen wir sehr genau hinschauen. Denn der Staat darf politische Aktivitäten nicht beliebig finanzieren. Die Finanzierung bewegt sich innerhalb enger Grenzen, die das Grundgesetz und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorgeben. Deshalb habe ich, hat meine Fraktion erhebliche und tiefgreifende Zweifel an der Verfassungskonformität der von der CDU-Fraktion vorgeschlagenen Regelung. Lassen Sie mich diese Zweifel erläutern. Ausgangspunkt einer verfassungsrechtlichen Prüfung sind das Verbot der verdeckten oder der sogenannten verkappten Parteienfinanzierung, wie es aus der Transparenzpflicht des Artikels 21 Absatz 1 Satz 4 des Grundgesetzes abgeleitet wird, sowie die vom Bundesverfassungsgericht aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien abgeleitete absolute und relative Obergrenze der staatlichen Parteienfinanzierung. Der Bundesgesetzgeber hat diese Vorgaben durch ein umfassendes Regelungssystem im Parteiengesetz konkretisiert. Die Konsequenz daraus ist von erheblicher Bedeutung. Eine unmittelbare oder mittelbare Förderung der Parteien außerhalb dieses Systems ist verfassungswidrig. Nun könnte man sagen, die Jugendorganisationen sind doch eigenständige Organisationen. Sie sind nicht identisch mit der jeweiligen Partei. Warum sollte also eine Förderung ihrer Arbeit nicht möglich sein? Genau hier liegt das verfassungsrechtliche Problem, welches ich beispielhaft an den politischen Stiftungen darstellen werde. Das Bundesverfassungsgericht hat für die politischen Stiftungen eine besondere Lösung entwickelt. Es hat entschieden, dass die staatliche Finanzierung der politischen Stiftungen bei der Ermittlung der Obergrenzen der Parteienfinanzierung grundsätzlich nicht berücksichtigt wird. Aber diese Ausnahme hat eine entscheidende Voraussetzung: Die Stiftungen müssen rechtlich und tatsächlich unabhängig von den Parteien sein. Das Bundesverfassungsgericht hat dies bereits in seiner grundlegenden Entscheidung aus dem Jahr 1986 ausdrücklich hervorgehoben. Damals stellte es fest: „Die Tätigkeiten der politischen Parteien und der Stiftungen verfolgen verschiedene voneinander abgrenzbare Ziele. […] Die politische Bildungsarbeit der Stiftungen hat sich weitgehend verselbständigt und einen hohen Grad an Offenheit gewonnen.“ Weiter verlangte das Gericht von den Parteien „rechtlich und tatsächlich unabhängige Institutionen […], die sich selbstständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit ihrer Aufgabe widmen.“ Wenn parteinahe Stiftungen staatliche Mittel erhalten, müssen sie deshalb in der Praxis die gebotene Distanz zu den jeweiligen Parteien wahren. Diese Maßstäbe hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2023, also vor drei Jahren, ausdrücklich bestätigt. Genau an dieser Stelle stellt sich die entscheidende Frage: Können wir diese Maßstäbe für politische Stiftungen auf die Jugendorganisationen politischer Parteien übertragen? Das Bundesverfassungsgericht hat diese konkrete Frage bislang nicht abschließend entschieden. Es steht also nicht fest, dass staatliche Zuwendungen an politische Jugendorganisationen außerhalb des Systems der Parteienfinanzierung ohne Weiteres verfassungsrechtlich zulässig sind. Im Gegenteil, es liegt eher nahe, dass die für die parteinahen Stiftungen entwickelten Maßstäbe auch auf die Jugendorganisationen anzuwenden sind. Wenn wir das tun, ergeben sich erhebliche Probleme bei dem vorgelegten Entwurf der CDU. Denn bei den Jugendorganisationen fehlt es gerade an jener rechtlichen und tatsächlichen Unabhängigkeit von der jeweiligen Mutterpartei, die bei den politischen Stiftungen Voraussetzung für eine Förderung außerhalb der Parteienfinanzierung ist. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat dies bereits im Jahr 2012 sehr deutlich beschrieben. Ich zitiere: Die Jugendorganisationen wirken bei der Erstellung politischer Programme und Zielsetzungen mit. Sie bringen sich in den öffentlichen politischen Diskurs ein. Sie lassen junge Menschen an demokratischen Entscheidungsprozessen teilhaben. Gleichzeitig bestehen vielfach organisatorische Verflechtungen mit den jeweiligen Mutterparteien. Das Gericht kam deshalb zu dem Schluss: Die Jugendverbände der politischen Parteien haben damit einen nicht unerheblichen Einfluss auf den Prozess der politischen Willensbildung insgesamt. - Genau das ist der entscheidende Unterschied zu einer unabhängigen politischen Stiftung: Jugendorganisationen politischer Parteien sind eben nicht nur Einrichtungen allgemeiner politischer Bildung. Sie sind Teil des politischen Wettbewerbs. Sie wollen politische Ziele verwirklichen, sie werben um Mitglieder, sie wirken an politischen Programmen mit. Und sie engagieren sich gerade für junge Menschen im politischen Wettbewerb und insbesondere im Wahlkampf. Das zeigt sich auch an den konkreten organisatorischen Strukturen. Nehmen wir beispielsweise die Junge Union. Sie ist formalrechtlich selbstständig. Gleichwohl bestehen vielfältige Verflechtungen mit der CDU. Die Satzung der (Abg. Schmidt (SPD)) Jungen Union ist vom CDU-Generalsekretär zu bestätigen. Der Hauptgeschäftsführer der Jungen Union wird im Einvernehmen mit der CDU bestimmt. Einzelne CDU-Landesverbände räumen der Jungen Union sogar das Recht ein, stimmberechtigte Teilnehmer zu Parteitagen zu entsenden. Das ist keine Vorhaltung gegen die Junge Union und es ist auch keine Besonderheit, die man ausschließlich bei einer bestimmten politischen Jugendorganisation feststellen könnte. Das ist auch bei uns so. Es zeigt vielmehr strukturell das Problem: Die Jugendorganisationen politischer Parteien stehen ihrer jeweiligen Mutterpartei in besonderer Weise nahe. Deshalb halte ich es für ausgesprochen schwierig, sie verfassungsrechtlich wie unabhängige politische Stiftungen zu behandeln. Hinzu kommt noch ein zweites Problem: Der Bundesgesetzgeber hat in § 24 Absatz 12 des Parteiengesetzes geregelt, dass zweckgebundene öffentliche Zuschüsse an politische Jugendorganisationen bei der Ermittlung der absoluten Obergrenze der Parteienfinanzierung außer Betracht bleiben und lediglich nachrichtlich im Rechenschaftsbericht ausgewiesen werden. Doch auch diese Regelung ist keineswegs ein Freibrief. In der rechtswissenschaftlichen Literatur bestehen erhebliche Zweifel daran, ob diese Vorschrift tatsächlich verfassungskonform ist. Legt man die Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts zu den parteinahen Stiftungen zugrunde, spricht vieles dafür, öffentliche Zuschüsse an die Jugendorganisationen zunächst grundsätzlich den Parteien zuzurechnen und bei den Obergrenzen der Parteienfinanzierung zu berücksichtigen. Noch grundsätzlicher stellt sich aber die Frage der Abgrenzung zwischen politischer Bildungsarbeit und allgemeiner Parteiarbeit. Der vorliegende Regelungsvorschlag der CDU-Fraktion geht davon aus, dass man zwischen parteipolitischer Tätigkeit einerseits - in Absatz 2 der vorgelegten Regelung - und politischer Bildungsarbeit andererseits - in Absatz 1 - unterscheiden kann. Nur die Bildungsarbeit soll dementsprechend gefördert werden. Parteipolitische Aktivitäten sollen dagegen von der Förderung ausgeschlossen sein. Das klingt zunächst vernünftig. Ich stimme dem voll und ganz zu. Aber die entscheidende Frage lautet: Lässt sich diese Trennung in der politischen Realität tatsächlich durchführen? - Ich habe erhebliche Zweifel daran. Denn die normative Festlegung im Gesetz, dass zwischen Bildungsarbeit und Parteiarbeit unterschieden werden soll, führt noch lange nicht dazu, dass diese Unterscheidung in der Realität auch trennscharf möglich ist. Gerade die enge Verflechtung der Jugendorganisationen mit ihren Mutterparteien macht eine solche Abgrenzung schwierig. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat bereits darauf hingewiesen, dass sich der Einfluss der politischen Jugendverbände auf den politischen Willensbildungsprozess nicht einfach dadurch ausblenden lässt, dass die konkrete Zuwendung formal für eine Aufgabe außerhalb der parteipolitischen Tätigkeit bestimmt wird. Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Parteienfinanzierung muss uns hier zu denken geben. Bereits in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1966 - also vor 60 Jahren - hat es zur politischen Bildungsarbeit der Parteien Folgendes ausgeführt: „Staatliche Mittel dürfen den Parteien auch nicht für Zwecke der ‚politischen Bildungsarbeit‘ zugewendet werden.“ - Warum? Weil sich nach Auffassung des Gerichts eine Grenze zwischen allgemeiner Parteiarbeit und politischer Bildungsarbeit nicht ziehen lässt. Genau diese Überlegung lässt sich weitgehend auf die Jugendorganisationen politischer Parteien übertragen. Wenn eine Jugendorganisation politische Bildungsarbeit betreibt, kann diese Bildungsarbeit selbstverständlich einen demokratischen Wert haben - was auch gut und richtig ist. Aber sie findet eben nicht im luftleeren Raum statt. Sie findet innerhalb einer Organisation statt, die mit einer politischen Partei eng verbunden ist, politische Ziele verfolgt und auf den politischen Willensbildungsprozess Einfluss nimmt. Deshalb besteht die Gefahr, dass staatliche Mittel letztlich mittelbar politische Parteien finanzieren. Genau das darf der Staat nicht: Parteien über das festgesetzte Maß finanzieren, nur weil sich die Partei in eine andere Organisationsform „geflüchtet“ hat. Es darf nicht entscheidend sein, ob das Geld unmittelbar an eine Partei fließt oder zunächst an eine formal selbstständige, tatsächlich aber eng mit der Partei verbundene Jugendorganisation. Sonst könnte die verfassungsrechtliche Begrenzung der Parteienfinanzierung durch eine einfache organisatorische Konstruktion umgangen werden. Das wäre mit dem Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien und dem Gebot transparenter Parteienfinanzierung kaum vereinbar. Liebe Kolleginnen und Kollegen, das bedeutet nicht, dass politische Jugendorganisationen nicht gefördert werden dürfen. Es bedeutet vielmehr, dass wir sehr sorgfältig prüfen müssen, auf welcher verfassungsrechtlichen Grundlage eine solche Förderung erfolgen kann. Hier gilt der Grundsatz: Gründlichkeit vor Schnelligkeit. Der Bundesgesetzgeber hat nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg mit § 83 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII eine sozialrechtliche Grundlage für staatliche Zuwendungen an politische Jugendorganisationen geschaffen. Der vorliegende Gesetzentwurf der CDU-Fraktion, so lese ich es heraus, verfolgt dieses Ziel. Deshalb ist ihm zugutezuhalten, dass er zentrale Vorgaben für die Förderung un- (Abg. Schmidt (SPD)) mittelbar gesetzlich regeln will und nicht vollständig der Verwaltung und bloßen Förderrichtlinien überlässt. Das entspricht auch der Wesentlichkeitstheorie, die aus den gesetzlichen Regelungen abzuleiten ist. Das ist grundsätzlich der richtige Ansatz - unbestritten. Aber ein politisches Ziel wird nicht allein dadurch verfassungsfest, indem man es einfach in ein Landesgesetz schreibt. Wir müssen uns vielmehr fragen, ob die konkrete Ausgestaltung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Genau daran habe ich beim Entwurf der CDU erhebliche Zweifel. Wenn wir die Jugendorganisationen fördern wollen - und ich halte das grundsätzlich für richtig, das ist unbestritten - dann brauchen wir eine Regelung, die tatsächlich sicherstellt, dass staatliche Mittel nicht zur verdeckten Parteienfinanzierung werden. Wir brauchen klare Kriterien, Transparenz, wirksame Kontrollmöglichkeiten und vor allem eine belastbare verfassungsrechtliche Grundlage. Schaue ich mir den Entwurf der CDU-Fraktion an, sollen neben Bildungsmaßnahmen und Verwaltungskosten auch Personal- und Sachkosten gefördert werden. Gerade die Personal- und Sachkosten stellen aber eine institutionelle Förderung dar, bei der nicht zwischen parteipolitischer Bildungsarbeit und allgemeiner Parteiarbeit unterschieden werden kann. Zwar ist in Absatz 4 des Entwurfs noch geregelt, dass die „Zuwendungen […] nicht für Parteizwecke verwendet werden“ dürfen. Das ist aus meiner Sicht, wie oben bereits ausgeführt, nur eine Zweckbestimmung auf dem Papier. Die entscheidende materielle Frage bleibt nämlich: Wann ist die Finanzierung von Personal-, Verwaltungs- und Sachkosten einer politischen Jugendorganisation noch eigenständige Jugend- beziehungsweise Bildungsarbeit - und wann entlastet sie faktisch die Mutterpartei? Gerade dazu enthält der Gesetzentwurf selbst kaum Abgrenzungskriterien. Betrachtet man die Regelung von Hamburg, an dem sich der Entwurf der CDU-Fraktion größtenteils orientiert, beschränkt man sich dort lediglich auf „anerkannte […] Bildungsmaßnahmen und Verwaltungskosten“. Der vorliegende Entwurf geht damit weiter als das Hamburger Modell, obwohl gerade die Übernahme allgemeiner Kosten wie Personal- und Bildungskosten rechtlich zu beanstanden ist. Der vorliegende Entwurf lässt somit bewusst eine institutionelle Förderung zu, was nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des OVG Berlin-Brandenburg gerade nicht erfolgen soll. Liebe Kolleginnen und Kollegen, würden wir dieser Formulierung zustimmen, würden wir uns verfassungsrechtlich angreifbar machen. Damit dies aber nicht der Fall ist, ist die Landesregierung aktuell dabei, einen rechtssichereren Entwurf zu erstellen. (Abg. Reiter (CDU): Wann?) Zu 100 Prozent wird das wahrscheinlich nicht funktionieren - da sind wir uns einig. Das ist nicht so einfach, wie es sich die CDU-Fraktion vorstellt. (Abg. Reiter (CDU): Wann kommt der?) Zusammenfassend kann ich also sagen: Uns geht es nicht um die Frage, ob wir politische Jugendorganisationen unterstützen wollen. (Abg. Reiter (CDU): Doch.) Es geht um die Frage, wie wir sie unterstützen dürfen. Diese Unterscheidung ist entscheidend. Ich wünsche mir deshalb eine Förderung politischer Jugendbildung, die junge Menschen erreicht, die demokratische Beteiligung stärkt und die politische Kultur in unserem Land bereichert. Aber ich will auch eine Regelung, die rechtssicher ist - eine Regelung, die einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält. Genau daran habe ich bei diesem Gesetzentwurf erhebliche Zweifel. Denn gerade weil politische Jugendorganisationen wichtig für unsere Demokratie sind, brauchen sie eine verlässliche Grundlage - keine Regelung, bei der von Anfang an Zweifel bestehen, ob sie rechtlich trägt. Wir werden daher dem Gesetzentwurf der CDU-Fraktion nicht zustimmen. - Vielen Dank. (Beifall von der SPD.)
