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Petra Berg

16.09.2026 Sitzungen 17/51

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Seit dem 02.07.2026 gilt das Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz. Dieses Gesetz ist ein entscheidender Fortschritt zum Schutz von Frauen und Kindern vor Gewalttaten in der Beziehung. Ähnlich wie in Spanien ist es künftig möglich, durch elektronische Aufenthaltsüberwachung mittels Fußfesseln - im Fachjargon elektronische Aufenthaltsüberwachung - die verbotene Annäherung von Tätern an ihr Opfer beziehungsweise ihre Opfer frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Rein praktisch betrachtet ist zur Umsetzung ein hoher personeller und technischer Aufwand notwendig. Die Grundstrukturen hierfür wurden bereits im Rahmen der Umsetzung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung als Mittel der Führungsaufsicht nach dem Strafgesetzbuch geschaffen. Die Länder haben durch einen Staatsvertrag die gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder (GÜL) eingerichtet, die zentral von Hessen betrieben wird. Diesem Staatsvertrag sind seit 2012 alle Bundesländer beigetreten. Diese Einrichtung hat bereits jetzt grundsätzlich die fachliche, technische und personelle Kompetenz, an 24 Stunden am Tag und sieben Tagen in der Woche eine elektronische Aufenthaltsüberwachung zu gewährleisten. Deshalb sollen nunmehr alle elektronischen Aufenthaltsüberwachungen unabhängig von ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage im Strafgesetzbuch, im Gewaltschutzgesetz oder nach dem Polizeirecht eines Landes von der GÜL organisiert und überwacht werden. Der Bundesgesetzgeber hat diese länderübergreifende Lösung ausdrücklich in der Gesetzesbegründung vorgeschlagen. Dass die Kapazitäten der GÜL entsprechend der zu erwartenden deutlich höheren Fallzahlen angepasst und aufgestockt werden müssen, versteht sich von selbst. Die Justiz- und Innenressorts der Länder haben sich auf einen Staatsvertrag verständigt, der die Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung unter Berücksichtigung aller einschlägigen Rechtsgrundlagen und aller damit verbundenen Durchführungsfragen im Grundsatz regelt. Dessen Inhalt darf ich kurz skizzieren. Die Präambel erläutert den Anwendungsbereich anhand der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen für die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung. Dementsprechend werden in Ziffer 2 die Führungsaufsicht nach Strafgesetzbuch, in Ziffer 3 die Maßnahmen in Gewaltschutzsachen und in Ziffer 4 die elektronische Aufenthaltsüberwachung auf der Grundlage des Gefahrenabwehrrechts der Länder beschrieben. Darüber hinaus wird in Ziffer 5 zukunftsgerichtet die Regelungssystematik des Staatsvertrages für elektronische Aufenthaltsüberwachung aufgrund weiterer Rechtsgrundlagen geöffnet. Ziffer 6 legt die Aufgaben der GÜL dar, während Ziffer 7 die Zuständigkeiten der Länder feststellt und im Falle des Beitritts die des Bundes festlegt. Ziffer 8 beschreibt die Zusammenarbeit der GÜL und der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung, Ziffer 9 die Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten des Staatsvertrages in allen Ländern. Wollte man dem Staatsvertrag nicht beitreten, müsste die bundesgesetzliche Vorgabe, eine elektronische Aufenthaltsüberwachung bei entsprechender gerichtlicher Anordnung durchzuführen, dennoch erfüllt werden. Meine sehr verehrten Damen und Herren, dies würde bedeuten, die jetzt in der GÜL zentral vorhandenen technischen, organisatorischen und personellen Kompetenzen im Saarland vorzuhalten, und zwar an 24 Stunden pro Tag und sieben Tagen in der Woche. Diese Vorgehensweise wäre nicht effizient und kostenintensiver als der Beitritt zum Staatsvertrag. Daher ist die Landesregierung dem Staatsvertrag durch Unterschrift von Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger am 29.06.2026 beigetreten. Ich darf in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass der Staatsvertrag keine Außenwirkung hat. Er regelt ausschließlich behördenintern die technisch-organisatorische Abwicklung und Durchführung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung. Rechtspositionen Dritter werden durch den Staatsvertrag selbst und demnach auch durch das Zustimmungsgesetz nicht berührt. Eine Außenwirkung, die eine externe Anhörung erforderlich macht, hatten dagegen die Gesetze, die als Rechtsgrundlage für die elektronische Aufenthaltsüberwachung dienen. Im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz hat in der öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 04.03.2026 eine umfassende Anhörung stattgefunden. Das Gesetz zur Erweiterung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung auf Fälle häuslicher Gewalt, durch dessen Artikel 1 der § 38 des Saarländischen Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei seine derzeit geltende Fassung erhalten hat, ist Ergebnis einer Anhörung im Innenausschuss des Landtages, die am 16.01.2025 durchgeführt wurde. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Zustimmung des Landtages gemäß Artikel 95 Absatz 2 der Verfassung des Saarlandes eingeholt werden. Deshalb darf ich um Ihre Zustimmung bitten. - Vielen Dank. (Beifall von der SPD.)

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