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Petra Berg

26.08.2026 Sitzungen 17/50

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Gäste! Eine leistungsfähige und zukunftssichere heimische Landwirtschaft ist eine wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln. Produktion, Verarbeitung und Vermarktung finden bei uns im Saarland räumlich nah beieinander statt. Das reduziert Abhängigkeiten von globalen Lieferketten, verbessert Transparenz und Rückverfolgbarkeit und stärkt zugleich die regionale Wertschöpfung. Eine leistungsfähige heimische Erzeugung stärkt damit zugleich die Versorgungssicherheit und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Krisen, Energieengpässen und geopolitischen Störungen. Zur Sicherung dieser Erzeugungsfähigkeit ist die Landwirtschaft auf verlässliche Förderbedingungen angewiesen. Ein Großteil der staatlichen Unterstützung für die Landwirtschaft und den ländlichen Raum erfolgt über die Gemeinsame Agrarpolitik der Europäischen Union, GAP. Sie wird derzeit über zwei Agrarfonds finanziert, zum einen den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft, EGFL, und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, ELER. Mit der Reform der GAP für die Förderperiode 2023 bis 2027 wurden wesentliche Anforderungen an das Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystem in die Verantwortung der Mitgliedstaaten verlagert. Regelungen, die zuvor unmittelbar im europäischen Recht enthalten waren, sind dort teilweise oder vollständig entfallen und müssen nun auf nationaler Ebene getroffen werden. Innerhalb Deutschlands ist die Gesetzgebungskompetenz dabei zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Für den Bereich des EGFL, also im Wesentlichen für die erste Säule der GAP mit den Direktzahlungen, ist der Bund zuständig. Für die Entwicklung des ländlichen Raums und damit den ELER liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern. Für den ELER fehlen im Saarland bislang entsprechende gesetzliche Regelungen. Diese werden mit dem vorliegenden Entwurf eines saarländischen GAP-Gesetzes geschaffen. Bislang haben wir die ELER-Förderung wie auch mehrere andere Länder im Rahmen des nationalen Zuwendungsrechts insbesondere mit Richtlinien in Verwaltungsvorschriften umgesetzt. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2025 hat deutlich gemacht, dass dieser Weg künftig nicht mehr ausreicht, um den Anforderungen an eine rechtssichere Ausgestaltung der ELER-Förderung zu genügen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Handeln des Saarlandes im konkreten Fall im Ergebnis bestätigt. Zugleich hat das Urteil gezeigt, dass untergesetzliche Förderbestimmungen gerichtlich überprüft und verworfen werden können, und zwar auch dann, wenn die zugrunde liegende Programmplanung zuvor von der Europäischen Kommission genehmigt worden ist. Für die ELER-Förderung ist daher eine landesgesetzliche Grundlage erforderlich, insbesondere für wesentliche grundrechtsrelevante Regelungen des Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystems. Der Gesetzentwurf führt das bestehende Fördersystem auf gesetzlicher Grundlage fort. Das bereits bestehende, bislang unions- und zuwendungsrechtlich geregelte Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystem wird gesetzlich abgesichert. Die vorgesehenen Kontrollen und Verfahrensanforderungen sind im Kern bereits Bestandteil der GAP-Förderung. Die bislang unions- und zuwendungsrechtlich geregelten Anforderungen werden nun landesgesetzlich verankert. Zusätzliche fachliche Standards oder Anforderungen an unsere Landwirtschaft werden nicht eingeführt. Mit dem Gesetz werden insbesondere die Grundlagen der ELER-Förderung, das Verwaltungs- und Kontrollsystem, Rückforderungen, Kürzungen und Sanktionen, die Zuständigkeiten der Agrarbehörden, ihre Prüfungsrechte sowie die für die Förderabwicklung erforderliche Datenverarbeitung geregelt. Wo bereits geeignete bundesrechtliche Regelungen bestehen, greifen wir selbstverständlich auf diese zurück. Das betrifft insbesondere die flächen- und tierbezogenen Maßnahmen. Hier sollen die entsprechenden Bestimmungen des Bundes, soweit wie rechtlich möglich, auch für den ELER angewendet werden. Dieser Ansatz dient einer möglichst einheitlichen Umsetzung der EGFL- und ELER-Interventionen und reduziert parallele Verwaltungsverfahren. Bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Rahmens werden zugleich die vom EU-Recht eröffneten Spielräume für Verwaltungsvereinfachung genutzt. Damit lösen wir auch hier ein, was wir uns im Modernisierungsprozess der Landesregierung vorgenommen haben: Bürokratie abbauen, Verfahren vereinfachen und staatliches Handeln effizienter und anwendungsfreundlicher gestalten. - Wo Vorgaben notwendig sind, sollen sie so einfach und praktikabel wie möglich umgesetzt werden. Ein Beispiel sind die Regelungen zu Rückforderungen und Zinsen. Das Gesetz ermöglicht hier Bagatellgrenzen. Auf eine Wiedereinziehung oder die Erhebung von Zinsen kann verzichtet werden, wenn der damit verbundene Verwaltungsaufwand nicht im Verhältnis zu dem einzuziehenden Betrag steht. Vereinfachungen sind auch bei den Vergabebestimmungen vorgesehen. Gemeinnützige Vereine und Verbände, die nur einmalig oder gelegentlich eine Projektförderung erhalten, können nach der bisherigen Rechtslage unter bestimmten Voraussetzungen in vergaberechtliche Anforderungen geraten, die für solche Förderfälle einen erheblichen Aufwand bedeuten und zugleich Rückforderungsrisiken erzeugen. Für diesen Bereich sieht der Gesetzentwurf im Unterschwellenbereich eine Erleichterung vor. Auch bei der Ausgestaltung des Sanktionssystems werden die unionsrechtlich eröffneten Möglichkeiten genutzt, um unter gewissen Umständen von Kürzungen und Sanktionen absehen zu können. Dies kann bei geringfügigen Verstößen, fehlendem Verschulden oder dann gelten, wenn ein Verstoß innerhalb einer angemessenen Frist geheilt werden kann. Das Gesetz regelt außerdem die Rechtsfolgen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen. Offensichtliche Irrtümer in Förder-, Zuwendungs- und Zahlungsanträgen können berichtigt werden, wenn sie von der Bewilligungsbehörde als solche anerkannt werden. Auch die elektronische Kommunikation zwischen Behörde und Begünstigten wird auf eine rechtssichere Grundlage gestellt. Der Gesetzentwurf enthält außerdem besondere Bestimmungen für Krisensituationen. Wenn die Versorgung mit Lebensmitteln in einer Krise gesichert werden muss, soll das Land innerhalb der unions- und bundesrechtlichen Vorgaben auch reagieren können. Dazu können beispielsweise Bewirtschaftungsauflagen, Nutzungseinschränkungen oder bestimmte Förderbedingungen vorübergehend erleichtert oder ausgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um die landwirtschaftliche Erzeugung zu sichern oder zu steigern. Die Regelung schafft damit die landesgesetzlichen Grundlagen für die erforderliche Anpassung der GAP-Förderung im Krisenfall. Im Rahmen der externen Anhörungen wurde der ELER-Begleitausschuss als Beteiligungsorgan der Stakeholder aus dem Wirtschafts- und Sozialbereich einbezogen. Damit waren unter anderem Vertreterinnen und Vertreter der Landwirtschaft, der Kommunen und Kreise sowie der Naturschutz- und Sozialverbände beteiligt. Auch - ich glaube, das ist wichtig für die jetzt folgende Debatte, Herr Theobald - das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie die Generaldirektion Landwirtschaft der Europäischen Kommission wurden gehört und beteiligt. Grundlegende Einwände gegen den Gesetzentwurf wurden im Beteiligungsverfahren nicht erhoben. Die Landwirtschaftskammer hat einen konkreten Änderungswunsch zur Datenübermittlung vorgetragen. Diesen haben wir umgesetzt. Meine sehr verehrten Damen und Herren, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die durch die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik entstandenen Regelungslücken im Landesrecht geschlossen. Für die ELER-Förderung wird ein rechtsicheres Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystem geschaffen. Das bestehende Fördersystem wird dabei fortgeführt. Neue fachliche Standards oder zusätzliche Anforderungen werden nicht eingeführt. Zugleich werden die Spielräume, die das europäische Recht für Vereinfachungen eröffnet, sehr gezielt genutzt. Der Regelungsbedarf besteht auch über die laufende Förderperiode hinaus. Die Reformüberlegungen für die GAP nach 2027 lassen erkennen, dass weitere Regelungsbereiche in die nationale beziehungsweise regionale Zuständigkeit verlagert werden könnten. Das saarländische GAP-Gesetz ist deshalb nicht auf die Förderperiode 2023 bis 2027 beschränkt. Es schafft einen Rechtsrahmen, der grundsätzlich auch für folgende Förderperioden anwendbar bleibt und erforderlichenfalls an neue unionsrechtliche Vorgaben angepasst werden kann. Damit schaffen wir eine verlässliche Grundlage für die weitere Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik im Saarland und für die Förderung unserer heimischen Landwirtschaft und unseres ländlichen Raums. - Ich bitte Sie um Beratung des Gesetzentwurfes in den zuständigen Ausschüssen. - Vielen Dank. (Beifall von der SPD.)

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