Ulrich Commerçon
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Diesen Gesetzentwurf bringen die Fraktionen von SPD und CDU ein, um die einfachgesetzliche Regelung an die bereits vorgesehenen Änderungen der Verfassung anzupassen. Der Gesetzentwurf steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den heutigen Änderungen von Artikel 96 der Verfassung. Er dient der einfachgesetzlichen Umsetzung der vorgesehenen verfassungsrechtlichen Neuregelung, denn die geltende einfachgesetzliche Regelung trägt den beabsichtigten Änderungen bislang nicht vollständig Rechnung. Zur Sicherstellung der Übereinstimmung von Verfassungsrecht und einfachem Recht sowie zur Wahrung der Normenklarheit und Rechtssicherheit ist diese Anpassung erforderlich. Das betrifft namentlich die Wahrung der Funktionsfähigkeit des Gerichtshofs bis zur Wahl eines jeweiligen Nachfolgers oder einer Nachfolgerin, dies ergänzt durch ein gerichtliches Vorschlagsrecht verbunden mit einer Wahl mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages, wie es auch im Verfassungsgesetzentwurf vorgesehen ist. Konkret betrifft dies § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof, der an die neue Fassung von Artikel 96 Absatz 3 angelehnt wird. Zudem wird das Inkrafttreten so geregelt, dass die einfachgesetzliche Anpassung zeitgleich mit der Verfassungsänderung wirksam wird. Ich darf um Ihre Zustimmung in Erster und Zweiter Lesung in der sich an die Debatte anschließenden Abstimmung bitten. - Vielen Dank. (Beifall von der SPD und der CDU.)
