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Heike Sylvia Winzent

29.04.2026 Sitzungen 17/47

Ich darf fragen, ob ein Mitglied des Hauses nicht aufgerufen worden ist. - Ich stelle fest, das ist nicht der Fall. Ich schließe die Stimmabgabe und bitte die Schriftführer, mit der Auszählung der Stimmen zu beginnen. (Die Schriftführer zählen die Stimmen aus.) Ich gebe das Ergebnis bekannt. Für Frau Dr. Alexandr a Windsberger wurden 48 Stimmen abgegeben, davon 48 gültige Stimmen. Davon entfallen 47 Stimmen auf Ja und eine Stimme auf Nein. Damit ist Frau Dr. Alexandra Windsberger mit dem erforderlichen Quorum von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages als ordentliches Mitglied des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes gewählt. - Frau Dr. Windsberger, da Sie vor Ihrer Wahl bereits schriftlich erklärt haben, sich als ordentliches Mitglied des Verfassungsgerichtshofs zur Verfügung zu stellen, gehe ich davon aus, dass Sie die Wahl annehmen. Ich darf Ihnen zu Ihrer Wahl die Glückwünsche des Hohen Hauses aussprechen. (Beifall des Hauses.) Wir kommen nun zu Punkt 2 der Tagesordnung: Vereidigung eines ordentlichen Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof leisten die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs vor Amtsantritt vor dem Landtag den Eid. Ich bitte Frau Dr. Alexandra Windsberger, zu mir heraufzukommen. Die Mitglieder des Hohen Hauses und die Zuhörer bitte ich, soweit es Ihnen möglich ist, sich von Ihren Plätzen zu erheben. (Die Anwesenden erheben sich.) Ich spreche Ihnen die Eidesformel vor: „Ich schwöre, mein Amt unparteiisch, getreu der Verfassung und den Gesetzen zum Wohle des Volkes zu führen, so wahr mir Gott helfe.“ Es ist Ihnen freigestellt, den Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung zu leisten. Ich darf Sie nun gleich bitten, die linke Hand auf die Verfassung des Saarlandes zu legen, die rechte Hand zu erheben, die Eidesformel zu wiederholen und zu schwören. Frau Dr. Windsberger: Ich schwöre, mein Amt unparteiisch, getreu der Verfassung und den Gesetzen zum Wohle des Volkes zu führen.

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