Heike Sylvia Winzent
Kommen wir nun zu Tagesordnungspunkt 5: Zweite Lesung des Gesetzes zur Neuregelung der Gefangenenvergütung und zu weiteren Änderungen in den Landesjustizvollzugsgesetzen (Drucksache 17/1677) (Abänderungsantrag Drucksache 17/1980) Zur Berichterstattung erteile ich der Ausschussvorsitzenden, Frau Abgeordneter Nadia Schindelhauer, das Wort. Abg. Schindelhauer (SPD), Berichtertatterin: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes zum Gesetz zur Neuregelung der Gefangenenvergütung und zu weiteren Änderungen in den Landesjustizvollzugsgesetzen wurde vom Plenum in seiner 39. Sitzung am 27.08.2025 in Erster Lesung angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen, Wahlprüfung sowie Datenschutz und Informationsfreiheit überwiesen. Der Gesetzentwurf wurde im Ausschuss gelesen und beraten. Ihm liegen folgende Erwägungen zugrunde. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 20. Juni 2023 zur Gefangenenvergütung die gesetzlichen Regelungen zur Vergütung von Gefangenenarbeit in Bayern und in Nordrhein-Westfalen für unvereinbar mit dem Resozialisierungsgebot aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes erklärt. Die bestehenden Regelungen blieben aber bis zum 30. Juni 2025 anwendbar. Eine Verpflichtung der beiden Bundesländer, rückwirkend eine verfassungsgemäße Vergütungsregelung zu schaffen, bestand nicht. (Abg. Schindelhauer (SPD)) Allerdings gibt es auch im Saarland vergleichbare Regelungen wie in Bayern und in Nordrhein-Westfalen zur Vergütung von Gefangenenarbeit, die im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einer gesetzlichen Nachschärfung bedürften. Daher wurde von der Landesregierung ein Artikelgesetz vorgelegt, das eine Erhöhung der Vergütung der Beschäftigung im Rahmen einer gesetzlichen Konkretisierung des Vergütungszwecks vorsieht. Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebots sind Arbeit und Strafvollzug nämlich nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel, wenn die geleistete Arbeit eben auch eine angemessene Anerkennung findet. Daher muss diese Anerkennung einen Gegenwertcharakter für die geleistete Arbeit haben, der auch für die Gefangenen unmittelbar erkennbar und geeignet sein muss, ihnen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges, eigenverantwortliches und straffreies Leben in Gestalt eines für sie greifbaren Vorteils vor Augen zu führen. Deshalb wird die Vergütung für die Ausübung der zugewiesenen Beschäftigung gemäß § 55 Absatz 2 des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes von 9 Prozent auf 16 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV angehoben und so der Anerkennung von Beschäftigung Rechnung getragen. Die bislang in der Justizvollzugsvergütungsverordnung geregelten wesentlichen Elemente der Vergütung werden nunmehr, da gemäß Bundesverfassungsgericht Wesentliches gesetzlich geregelt sein müsse, in das Saarländische Strafvollzugsgesetz aufgenommen. Dabei werden die Stufung der Grundvergütung und differenzierte Vergütungsstufen beibehalten. Allerdings wird mit Blick auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die Vergütungsstufe für einfachste Tätigkeiten um 10 Prozent erhöht. Zusätzlich wird noch eine Ausfallentschädigung sowie als zusätzliche Anerkennung von Beschäftigung die Möglichkeit eines teilweisen Erlasses von Verfahrenskosten durch Ausübung von Beschäftigung gewährt. Weitere Regelungen beziehungsweise Anpassungen zu Taschengeld, einer regelmäßigen Evaluation zu den Trennungsgrundsätzen männlich - weiblich, Rechtsgrundlagen zur Eindämmung von psychoaktiven Stoffen in der JVA sowie die entsprechenden Folgeänderungen in den Jugendstrafvollzugsgesetzen werden ebenfalls mit dieser Gesetzesänderung eingeführt. Der Ausschuss hatte am 30.10.2025 hierzu eine Anhörung durchgeführt. Allen Angehörten möchte ich an dieser Stelle nochmals herzlich für Ihre Stellungnahmen danken. (Beifall von der SPD und der CDU.) Es liegt Ihnen zwischenzeitlich auch ein Abänderungsantrag der SPD-Landtagsfraktion Drucksache 17/1980 vor, der im Nachgang zu meiner Berichterstattung zur Abstimmung gestellt wird. Das Gesetz zur Neuregelung der Gefangenenvergütung und zu weiteren Änderungen in den Landesjustizvollzugsgesetzen Drucksache 17/1677 wurde bei Zustimmung der Landtagsfraktionen von SPD und CDU bei Abwesenheit der AfD-Fraktion vom Ausschuss einstimmig angenommen. Der Ausschuss empfiehlt dem Plenum die Annahme des Gesetzes in Zweiter und letzter Lesung. - Danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall von der SPD und der CDU.)
