Petra Berg
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Gefangenenvergütung und zu weiteren Änderungen in den Landesjustizvollzugsgesetzen beschlossen und zur Ersten Lesung in den Landtag des Saarlandes eingebracht. In dem Gesetzentwurf sind mehrere wichtige Reformen vorgesehen, auf die ich im Folgenden näher eingehen möchte. Zunächst will ich aber den Hintergrund der Anpassungen erläutern. Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Urteil vom 20.06.2023 die gesetzlichen Regelungen zur Vergütung von Gefangenenarbeit in Bayern und Nordrhein-Westfalen für unvereinbar mit dem Resozialisierungsgebot des Grundgesetzes erklärt. In diesem Zusammenhang verzichtete das Gericht darauf, konkrete Beträge zur Höhe der Gefangenenvergütung festzuschreiben, vielmehr hat es betont, dass ein weiter Spielraum für die Neufassung der Gefangenenvergütung bestehe. Daneben hat das Gericht bei beiden Ländern ein fehlendes ganzheitliches Resozialisierungskonzept bemängelt. Das Saarland ist durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zwar nicht unmittelbar betroffen, allerdings gibt es auch hier vergleichbare Regelungen wie in Bayern und Nordrhein-Westfalen zur Vergütung von Gefangenenarbeit, deren Anpassung nunmehr geboten ist. Zusammengefasst bedarf es nun an folgenden Stellen einer gesetzlichen Nachschärfung: Zum einen ist bislang der Zweck der Vergütung nicht ausdrücklich benannt. Daneben sind die vom Bundesverfassungsgericht als wesentlich benannten Punkte der Ausgestaltung der Vergütung im Gesetz zu regeln. Schließlich bedarf es vor allem der Anpassung der Vergütung der geleisteten Arbeit, um einen für den Gefangenen unmittelbar erkennbaren Vorteil von Arbeit zu bilden, denn nur dann dient nach Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts Arbeit als vollzugliche Maßnahme auch der Resozialisierung. Ergänzend muss auch sichergestellt werden, dass eine regelmäßige, wissenschaftlich begleitete Evaluation dieser Maßnahme stattfindet. Insgesamt soll an der bisherigen einheitlichen Festlegung der Höhe der Vergütung im Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft unter den Gesichtspunkten der Freiwilligkeit der Arbeit und der gleichen Entlohnung für gleiche Arbeit festgehalten werden. Nach den bisher genannten Erwägungen soll die gesetzliche Novellierung auch dazu genutzt werden, weitere Änderungsbedarfe, die sich aus der vollzugspraktischen Gesetzesanwendung und aus den vollzuglichen Entwicklungen der letzten Jahre ergeben haben, sachlich einzufügen. Konkret sollen die Nachschärfungen und sonstigen Anpassungen wie folgt umgesetzt werden: Vorgelegt wird der Entwurf eines Artikelgesetzes, das eine Erhöhung der Vergütung der Beschäftigung im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vorsieht. Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebotes ist Arbeit im Strafvollzug nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet. Daher muss diese Anerkennung einen Gegenwert-Charakter für die geleistete Arbeit haben, der auch für die Gefangenen unmittelbar erkennbar und geeignet sein muss. Denn nur so kann der Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges, eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines für sie greifbaren Vorteils vor Augen geführt werden. Daher wird die Vergütung für die Ausübung der zugewiesenen Beschäftigung von 9 Prozent auf 16 Prozent der Bezugsgröße angehoben. Damit wird ihrem Zweck der Anerkennung von Beschäftigung Rechnung getragen. Ganz konkret, meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, wird der Tageslohn bei einer mittleren Vergütungsstufe von bisher 16,18 Euro auf 28,76 Euro erhöht, was einer Erhöhung um gut 77 Prozent entspricht. Diese Erhöhung erfolgt in Abstimmung mit Rheinland-Pfalz aufgrund der bestehenden Vollzugsgemeinschaften. Die bislang in der Justizvollzugsvergütungsverordnung geregelten wesentlichen Elemente der Vergütung werden mit Blick auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in das Saarländische Strafvollzugsgesetz aufgenommen. Dabei wird die Stufung der Grundvergütung in Vergütungsstufen beibehalten. Diese ermöglicht es, die Vergütung auch weiterhin zu differenzieren. Allerdings wird mit Blick auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes die Vergütungsstufe für einfachste Tätigkeiten um 10 Prozent erhöht. Zusätzlich wird eine Ausfallentschädigung eingeführt. Darüber hinaus wird als zusätzliche Anerkennung von Beschäftigung die Möglichkeit eines teilweisen Erlasses von Verfahrenskosten durch Ausübung einer Beschäftigung neu eingeführt. Das Taschengeld für bedürftige Gefangene, welches bislang auf der Basis der Eckvergütung berechnet wird, wird künftig an die Bezugsgröße nach dem Sozialgesetzbuch angeknüpft. Zur Beibehaltung des bisherigen Niveaus wird nunmehr ein Satz von 1,3 Prozent der Bezugsgröße zugrunde gelegt. Daneben werden die Regelungen zur Evaluation und kriminologischen Forschung unter Berücksichtigung der Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes konkretisiert. In Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag ist zudem beabsichtigt, die Regelungen zu den Trennungsgrundsätzen anzupassen. Worum geht es genau? Dabei soll unter anderem gesetzlich geregelt werden, dass bei Personen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, die Unterbringung unter Berücksichtigung sicherheitsrelevanter Belange und nach gesonderter Einzelfallprüfung erfolgt. Eine Anpassung ist auch bei den Vorgaben für die Durchsuchung von Gefangenen erforderlich. Schließlich sieht sich der Justizvollzug in vielen Bundesländern, so auch bei uns im Saarland, zunehmend mit dem Einbringen, dem Besitz und dem Konsum von neuen psychoaktiven Stoffen konfrontiert. Der Konsum dieser neuen psychoaktiven Stoffe kann zu ganz erheblichen gesundheitlichen Folgen bei den Betroffenen und somit auch zu einer Gefährdung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt führen. Daher ist es erforderlich, das Einbringen dieser neuen psychoaktiven Stoffe in eine Justizvollzugseinrichtung wirksam durch vollzugliche Detektionsmaßnahmen zu unterbinden und bei konkreten Verdachtsmomenten auch die Ausgabe von eingehenden, mutmaßlich mit diesen Stoffen getränkten Schriftstücken im Original durch die Ausreichung von Fotokopien zu ersetzen. Entsprechende Rechtsgrundlagen sieht der Gesetzentwurf für alle saarländischen Strafvollzugsgesetze und das Jugendarrestvollzugsgesetz vor. Damit an der bisherigen einheitlichen Festlegung der Höhe der Vergütung im Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft unter den Gesichtspunkten der Freiwilligkeit der Arbeit und der gleichen Entlohnung für gleiche Arbeit festgehalten werden kann, sind beim Saarländischen Jugendstrafvollzugsgesetz und saarländischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz entsprechende Folgeänderungen notwendig. Folgeänderungen sind auch beim Taschengeld, bei den Trennungsgrundsätzen und bei den Vorgaben für die Durchsuchung notwendig. Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, die hiesige Novellierung ist ein unerlässlicher Schritt zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Daneben ist sie auch zur Anpassung der vollzuglichen Entwicklungen der letzten Jahre geboten. Es ist schon eine umfassende Novellierung, deshalb bitte ich um Ihre Zustimmung in Erster Lesung und um die Überweisung in den zuständigen Ausschuss. - Vielen Dank. (Beifall von der SPD.)
