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Frank Dieter Schmidt

SPD 07.05.2025 Sitzungen 17/37

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Liebe Saarländerinnen und Saarländer! Als ich den Antrag der AfD gelesen habe, musste ich feststellen, dass sich die drei Herren nur oberflächlich mit dem Thema Asylrecht beschäftigt haben. Die Ausführungen des Kollegen Schaufert gerade haben dies aus meiner Sicht eindeutig bestätigt. Letztlich spielt es für Sie von der AfD auch gar keine Rolle, ob der Aufbau des Asylrechts verstanden wurde, denn im Grunde genommen geht es Ihnen mal wieder nur darum, uns Ihre persönliche Meinung und Ihre Einstellung zu diesem Punkt mitzuteilen. Diese ist uns mittlerweile wohlbekannt. All denjenigen, denen das bisher nicht klar war, sollte es nach dem heutigen Antrag der AfD zum saarländischen Hoheitszeichengesetz klar sein. Aber nun zum eigentlichen Thema. Wenn wir über das Asylrecht reden, ist ein sehr komplexes Thema angesprochen. Bei diesem Thema sind neben verschiedenen nationalen und europäischen Vorschriften auch die höchstrichterliche Rechtsprechung und sonstige Regelungen zu berücksichtigen. Im Grunde genommen ist, wenn man es einmal etwas plastisch darstellen möchte, zwischen zwei Säulen zu unterscheiden. Die erste Säule beschäftigt sich mit der Frage, ob der eingereisten Person ein Schutzstatus zugesprochen werden kann. Insgesamt gibt es vier verschiedene Arten des Schutzes: erstens Asyl, zweitens als Flüchtling, drittens bei Vorliegen subsidiären Schutzes und viertens, wenn ein Abschiebungsverbot gegeben ist. Ob ein solcher Status vorliegt, wird durch das BAMF geprüft. Wird ein solcher Schutzstatus anerkannt, gilt dieser grundsätzlich ohne zeitliche Befristung, also nicht, wie Sie, Herr Kollege Schaufert, eben ausgeführt haben, befristet. Neben dieser ersten Säule gibt es noch die zweite Säule. Bei dieser wird auf Antrag der eingereisten Person durch die Ausländerbehörde geprüft, ob zum Beispiel eine Aufenthalts- oder eine Niederlassungserlaubnis erteilt wird. Nach den bis 2022 geltenden Bestimmungen sah das Asylgesetz vor, dass die Entscheidungen über einen erteilten Schutzstatus - das wurde ja eben schon angesprochen - nach einer gewissen Zeit, spätestens nach drei Jahren, durch das BAMF überprüft werden mussten. Neben dieser Regelung gab es aber noch, und das wurde nicht erwähnt, die Möglichkeit der anlassbezogenen Prüfung, losgelöst von irgendwelchen Fristen, wenn konkrete Umstände oder Tatsachen bekannt wurden, welche möglicherweise zum Widerruf oder zur Rücknahme des erteilten Status führen konnten. Aufgrund dieser Pflicht zur Regelüberprüfung, die viel Zeit in Anspruch nimmt, und der damals zusätzlich hohen Belastung des BAMF im Rahmen der vorgegebenen Überprüfungspflicht aufgrund der hohen Zahlen, aber auch aufgrund des erheblichen Anstiegs der Zahl von Klageverfahren gegen das BAMF hinsichtlich dessen Entscheidungen über den Schutzstatus, hatte die damalige Regierung eine Reform mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren durchgeführt mit dem Ziel, die Verwaltungsgerichte zu entlasten und die Gerichtsverfahren zu beschleunigen. Zur Verdeutlichung vielleicht einmal eine konkrete Zahl: Die durchschnittliche Dauer von Gerichtsverfahren betrug zum 1. Juli 2022 26,6 Monate. Mit der Schaffung von weiteren Möglichkeiten, die das Asylverfahren erleichtern und das Asylrecht in der Rechtspraxis vereinfachen, sollte das BAMF entlastet werden, unter anderem eben durch den Wegfall der Regelüberprüfung. Liebe Kolleginnen und Kollegen, die AfD schreibt in ihrem Antrag, dass die Regelüberprüfung abgeschafft und durch die anlassbezogene Prüfung ersetzt worden wäre. Ich kann dazu sagen: Ja, die Regelüberprüfung wurde abgeschafft. Aber nein, eine Einführung einer anlassbezogenen Prüfung anstelle der bisherigen Regelprüfung gab es nicht, denn diese anlassbezogenen Prüfungen gab es, wie eben schon erwähnt, bereits zuvor. Also wurde hier mal wieder etwas behauptet, was nicht den Tatsachen entspricht. Wäre ich Lehrer, würde ich jetzt sagen: nicht gut vorbereitet, beim nächsten Mal bitte besser machen. Schaue ich mir nun die Forderung der AfD, die Regelüberprüfung wieder einzuführen und sie spätestens alle zwei Jahre durchzuführen, genauer an und setzte sie in Bezug zur Forderung des AfD-Antrags „Personalkosten im öffentlichen Dienst durch Effektivitäts- und Effizienzsteigerung nachhaltig senken“ im nächsten Tagesordnungspunkt 9, so muss ich eindeutig sagen: Die AfD hat überhaupt keinen Plan. (Beifall von der SPD und bei der CDU.) Ich kann doch nicht auf der einen Seite verlangen, dass Prüfungen wieder eingeführt werden und diese in einem noch engeren zeitlichen Rahmen erfolgen, und auf der anderen Seite will ich Personalkosten senken. Dies ist in sich widersprüchlich. Noch schlimmer wird es, wenn (Abg. Schmidt (SPD)) ich den Antrag der AfD aus dem Plenum vom 19. März dieses Jahres berücksichtige, mit dem man ein Saarländisches Bürokratieabbau-Gesetz einführen wollte. Befristet man Entscheidungen, die nach Ablauf dieser Frist erneut zu prüfen sind, schafft man grundsätzlich mehr Bürokratie, nicht aber weniger. Meine sehr geehrten Herren der AfD, fordert man eine Wiedereinführung der Regelüberprüfung, fordert man, dass diese alle zwei Jahre erfolgen soll und die Schutztitel nur noch befristet erteilt werden sollen, wirft das auch die Frage auf, mit welchem Personal dies bewältigt werden soll. Mit dem vorhandenen Personal, das Sie gemäß Ihrem Antrag zu Tagesordnungspunkt 9 abbauen wollen? Oder mit eingewanderten Menschen mit Migrationshintergrund, die Sie am liebsten alle abschieben wollen? Ich bin auf ihre Antwort grundsätzlich gespannt. Auch Ihre weiteren Forderungen, dass eine Rücknahme oder ein Widerruf eines Schutztitels automatisch eine Ausweisungsverfügung zur Folge hat sowie zur sofortigen Beendigung von Sozialleistungen führt, sind aus rechtlicher Sicht grundsätzlich nicht möglich. Sie sind, unter uns gesagt, auch menschenverachtend und unsozial. (Beifall von der SPD.) Ein Widerruf oder eine Rücknahme des Schutzstatus führt grundsätzlich nicht automatisch zur Ausreisepflicht, denn der Wegfall des Schutzstatus führt nicht zwangsläufig auch zum Wegfall der Aufenthalts- oder sonstigen Erlaubnis. Und es bedeutet auch nicht, dass jeglicher Aufenthaltstitel entfällt. Vielmehr ist regelmäßig zu prüfen, ob eine Duldung im Sinne von § 60a Aufenthaltsgesetz zu gewähren ist oder ob sonstige aufenthaltsrechtliche Gesichtspunkte vorliegen, die einem sofortigen Verlassen des Bundesgebiets entgegenstehen. Zu nennen sind hier beispielsweise die Situation im Herkunftsland, die mangelhafte Kooperationsbereitschaft des Herkunftslandes oder schwerwiegende, lebensbedrohliche Erkrankungen. Und ob Sie es akzeptieren wollen oder nicht, bei guter Integration, sprich bei guten mündlichen Deutschkenntnissen, bei einer überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts und keiner Straffälligkeit können Geduldete nach einer bestimmten Zeit sogar eine Aufenthaltserlaubnis bekommen beziehungsweise wiederbekommen. Auch Ihre weitere Forderung, dass die Rücknahme oder der Widerruf eines Schutztitels automatisch zur sofortigen Beendigung von Sozialleistungsbezügen führen soll, ist in mehrfacher Hinsicht rechtlich sehr bedenklich und mit grundlegenden Prinzipien der deutschen Rechtsordnung unvereinbar. Weder das einfache Gesetzesrecht noch das Verfassungsrecht oder sogar europarechtliche Vorgaben rechtfertigen eine solche automatische Konsequenz. Im Hinblick auf die sozialrechtlichen Implikationen ergibt sich, dass der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht ausschließlich vom Besitz eines Schutztitels abhängt. Maßgeblich sind vielmehr Kriterien wie Bedürftigkeit, der gewöhnliche Aufenthalt und die aufenthaltsrechtliche Stellung im Einzelfall. Auch Personen mit Duldung oder im Status der Ausreisepflicht, deren Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, können weiterhin leistungsberechtigt sein. Die einschlägigen Vorschriften, etwa § 1 Asylbewerberleistungsgesetz oder § 7 SGB II, sehen keine automatische Leistungsversagung bei Verlust eines Schutzes vor, sondern verlangen stets, wie immer, eine individuelle Prüfung der Voraussetzungen. Verfassungsrechtlich ist insbesondere die Garantie des menschenwürdigen Existenzminimums von zentraler Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 18. Juli 2012 eindeutig festgestellt, dass dieses Minimum durch Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz gesichert ist und allen - ich sage noch mal: allen! - Menschen zusteht, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. - Zusammenfassend kann ich also sagen: Wir können und werden Ihrem Antrag nicht zustimmen. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit. - Glück auf! (Beifall von der SPD.)

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