Petra Berg
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf zur Modernisierung des Maßregelvollzugsrechts beinhaltet eine wichtige Reform. Damit Sie es besser einordnen können: Das saarländische Maßregelvollzugsgesetz stammt zum überwiegenden Teil aus dem Jahr 1989. Dieses Gesetz ist die landesrechtliche Grundlage dafür, dass Menschen gemäß § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus und gemäß § 64 des Strafgesetzbuches in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden können. In diesem Themengebiet haben sich sowohl das Rechtsbewusstsein als auch die strukturellen Bedingungen und damit auch die Praxis des Maßregelvollzugs beachtlich weiterentwickelt. Hinzu kommt, dass in verfassungsrechtlicher Hinsicht gesteigerte Anforderungen an die Unterbringung im Maßregelvollzug gestellt werden. Der Ihnen heute vorgelegte Entwurf zur Novellierung des Maßregelvollzugsrechts greift diese Entwicklungen auf und passt das gesamte saarländische Maßregelvollzugsrecht an die aktuellen Rahmenbedingungen an. Lassen Sie mich im Folgenden einige zentrale Punkte der Novellierung hervorheben und mit dem praktisch wahrscheinlich bedeutsamsten Punkt beginnen. Erstens. Das Gesetz schafft eine klare und eindeutig formulierte gesetzliche Grundlage für die Zwangsmedikation und die Fixierung im Maßregelvollzug. Zwangsmedikation und Fixierung sind zweifellos im höchsten Maße grundrechtsrelevant. Deshalb sind klare rechtliche Rahmenbedingungen angezeigt. Die Voraussetzungen dieser Maßnahmen müssen unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eindeutig geregelt sein. Im Rahmen eines persönlichen Besuchs in der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie in Merzig haben mir Ärzte, Pfleger, Psychologen und das Personal erst kürzlich sehr eindrucksvoll berichtet, wie notwendig aus ihrer Sicht die Ermöglichung einer medikamentösen Zwangsbehandlung ist. Der Gesetzentwurf kommt diesem Praxisbedürfnis nunmehr nach. Lassen Sie mich die Gründe hierfür auszugsweise darlegen: Eine erfolgreiche Therapie setzt die Therapiefähigkeit der betroffenen Person voraus. In einigen Fällen kann eine medikamentöse Behandlung notwendig sein, um diese Therapiefähigkeit überhaupt erst herzustellen. Ohne Medikation können bestimmte psychische Störungen so stark ausgeprägt werden, dass eine therapeutische Zusammenarbeit unmöglich wird. Die Zwangsmedikation kann daher dazu beitragen, dass Betroffene an therapeutischen Maßnahmen teilnehmen und langfristig rehabilitiert werden können. In diesen Fällen ist die medikamentöse Zwangsbehandlung oftmals der einzige Weg, um mittelfristig überhaupt eine Entlassungsfähigkeit der untergebrachten Personen erreichen zu können. Wer schon einmal die Forensik besucht hat und die Menschen, die hier als Patientinnen und Patienten untergebracht sind, erlebt und mit ihnen gesprochen hat, der weiß, wie grundrechtsrelevant einerseits, aber auch wie intensiv eine solche Behandlung sein muss, um diese Menschen wieder rehabilitieren zu können, damit sie überhaupt wieder eine Chance haben, in ein soziales Umfeld verbracht werden zu können. Deshalb sind diese Regelungen so außerordentlich wichtig. Es geht um Menschen, es geht um Patientinnen und Patienten. Aber es geht auch um das Personal, um die Fachkräfte, die sich um diese Menschen kümmern. Jenseits davon kann die Zwangsmedikation in einigen Fällen die einzige Alternative im Vergleich zu einer langfristigen Isolation und Fixierung darstellen, um akute Gefährdungen von Mitpatienten und auch Klinikpersonal zu verhindern. Solche Maßnahmen sind jedoch sowohl für die untergebrachte Person als auch für die Mitpatienten und das Personal meist wirklich besonders belastend. Durch die kontrollierte Anwendung von Zwangsmedikation könnten solche Ausnahmezustände auf ein Minimum reduziert werden. Eine medikamentöse Behandlung kann in jedem Fall dazu beitragen, dass Betroffene schneller stabilisiert werden und in ein weniger restriktives Umfeld innerhalb des Behandlungsumfelds zurückkehren können. Darüber hinaus beinhaltet der Gesetzentwurf eine den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts entsprechende ausdrückliche Gesetzesgrundlage zur Fixierung von Personen. Auch Fixierungen lassen sich bedauerlicherweise nicht immer vermeiden. Sie sind notwendig, wenn und solange eine erhebliche Gefahr besteht, dass die Person gegen Personen gewalttätig wird oder sich selbst tötet oder sich verletzt und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Angesichts der Eingriffsintensität der Maßnahme ist es auch hier notwendig, die engen Voraussetzungen für eine Fixierung klar und eindeutig zu regeln. Das haben wir mit diesem Gesetz getan. Damit stärken wir die Praxis des Maßregelvollzugs und geben unserer Maßregelvollzugseinrichtung deshalb ein Stück mehr Rechtssicherheit. Der zweite Punkt umfasst die Modernisierung der therapeutischen Maßnahmen. Die Praxis des Maßregelvollzugs unterliegt ständigen Veränderungen. Daraus folgt eine Verpflichtung des Gesetzgebers, also uns allen, die rechtlichen Vorgaben bei Bedarf so anzupassen, dass eine möglichst gute und moderne Therapie und Rehabilitation ermöglicht wird. Mit dem vorgelegten Gesetz berücksichtigen wir den aktuellen wissenschaftlichen Stand und möchten daran ausgerichtete Therapieangebote erleichtern. Das Gesetz soll unserer Maßregelvollzugseinrichtung sozusagen als Werkzeugkasten dienen, um ganz individuell abgestimmte therapeutische Angebote machen zu können. Wir wollen sicherstellen, dass die Betroffenen die bestmögliche Unterstützung auf ihrem Weg zur Heilung und Resozialisierung erhalten. Darüber hinaus sehen wir in dem Entwurf die gesetzliche Verankerung der bereits seit dem Jahr 2004 bestehenden forensisch-psychiatrischen Ambulanz vor. Damit stellen wir die Behandlung, die Betreuung und Überwachung von Patientinnen und Patienten, die sich außerhalb der stationären Maßregelvollzugseinrichtung befinden, sicher. Außerdem leistet die Ambulanz wertvolle Arbeit bei der Weiterbetreuung bereits entlassener Patientinnen und Patienten im Zusammenspiel mit den anderen Resozialisierungsstellen unserer Justiz. Der dritte zentrale Punkt ist der Schutz der Grundrechte der untergebrachten Personen und die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Transparenz. Bestmöglicher Schutz der Grundrechte ist ein fundamentales Prinzip unseres Rechtsstaates. Die hiesige Novellierung zielt darauf ab, die Rechtsstaatlichkeit zu stärken, indem sie klare rechtliche Rahmenbedingungen und Eingriffsgrundlagen schafft und zugleich die Transparenz erhöht. Dazu gehören insbesondere die verbesserte Dokumentation und eine verpflichtende Nachbesprechung bestimmter Maßnahmen. Eine transparente und rechtsstaatliche Praxis ist unerlässlich, um die Akzeptanz der untergebrachten Personen zu gewinnen und zeitgleich das Vertrauen der Gesellschaft in den Maßregelvollzug zu erhalten und zu stärken. Das zeigt auch wieder, wie wichtig diese Novellierung ist, denn die Menschen, die dort untergebracht sind, stehen außerhalb der Gesellschaft. Es muss uns gelingen, das Vertrauen dieser Menschen in diese Maßnahmen zu gewinnen, aber auch zugleich das Vertrauen der Gesellschaft in diese Maßnahmen. Deshalb ist diese Transparenz so wichtig. Ich komme nun zum vierten wichtigen Punkt, der Optimierung der Sicherheitsmaßnahmen. Der Schutz der Allgemeinheit ist die zweite zentrale Aufgabe des Maßregelvollzugs. Die Novellierung sieht daher die Einführung und Verbesserung von verschiedenen Sicherheitsmaßnahmen und Eingriffsbefugnissen vor. Dies umfasst zum einen die Ausstattung und Schulung des Personals, zum anderen sieht das Gesetz auch die Möglichkeit vor, eine zeitgemäße, optischelektronische Überwachung vorzunehmen. Bei all diesen Maßnahmen streben wir stets an, Sicherheit und Therapie in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Nun zum fünften und letzten Punkt, der Modernisierung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Der hiesige Entwurf setzt die Vorhaben der sogenannten JI-Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rates um. Hierdurch wird ein Gleichlauf mit den entsprechenden Vorschriften für den Justizvollzug hergestellt. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen dienen damit einerseits dem notwendigen zeitgemäßen Patientendatenschutz, schaffen aber andererseits auch eine sehr wichtige und rechtssichere Arbeitsgrundlage für die Maßregelvollzugseinrichtung, auch im Austausch mit weiteren Stellen. Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, die hiesige Novellierung ist ein wirklich wichtiger Schritt zur Verbesserung des Maßregelvollzugs im Saarland. Sie basiert auf den Erfahrungen und Erkenntnissen der vergangenen Jahre und berücksichtigt die neuesten wissenschaftlichen, medizinischen und verfassungsrechtlichen Entwicklungen. Vergessen wir nie, die Patientinnen und Patienten sind Menschen, die dieser Einrichtung bedürfen, die der Maßnahmen und Therapien in dieser Einrichtung bedürfen, sie dringend brauchen. Zugleich braucht aber auch die Gesellschaft einen gewissen Schutz. Deshalb geht mein Dank an das Klinikpersonal, das tagtäglich rund um die Uhr für die Betreuung und Behandlung dieser Patientinnen und Patienten einsteht und oftmals auch persönlich sehr belastet ist. Es ist eine herausfordernde Tätigkeit, ich glaube, wir erleichtern sie mit diesem Maßregelvollzug. Deshalb bitte ich um Unterstützung und Zustimmung zu dieser Novellierung und Reform. Lassen Sie uns gemeinsam dafür sorgen, dass der Maßregelvollzug im Saarland den Anforderungen der heutigen Zeit gerecht wird und sowohl, wie ich bereits sagte, den Schutz der Allgemeinheit als auch die Rechte und Bedürfnisse der betroffenen Personen angemessen berücksichtigt und für das Klinikpersonal das Arbeitsumfeld schafft, in dem es tatsächlich zum Wohle der Patientinnen und Patienten tätig werden kann und in dem die Gesundheit des Klinikpersonals selbst nicht leidet. Vielen Dank für Ihre Unterstützung! (Beifall von der SPD.)
