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Frank Dieter Schmidt

SPD 22.01.2025 Sitzungen 17/33

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Saarländerinnen und Saarländer! Ich habe heute das Vergnügen und darf etwas zu dem Gesetzentwurf der AfD-Fraktion sagen. Das Anliegen suggeriert - Herr Becker hat es mitgeteilt -, dass Zulagen, also Zahlungen neben der eigentlichen Entschädigung eines Abgeordneten, für stellvertretende Fraktionsvorsitzende, Parlamentarische Geschäftsführer und Arbeitskreisleiter unzulässig seien und deshalb das Gesetz über die Rechtsstellung und Finan- (Abg. Schmidt (SPD)) zierung der Fraktionen geändert werden soll. Begründet wird das Vorhaben - wie schon gehört - mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2000, dem sogenannten 2. Diätenurteil. Daraus folgert die AfD-Fraktion, dass solche Zulagen, welche ihre Rechtsgrundlage bei uns in § 4 Absatz 3 Fraktionsrechtsstellungsgesetz haben, verfassungswidrig seien. Liebe Kolleginnen und Kollegen, wenn man nur den Tenor des Urteils gelesen und sich nicht wirklich mit der kompletten Begründung des Bundesverfassungsgerichtes beschäftigt hat, dann reicht man solch einen Gesetzentwurf ein und wirft den anderen Fraktionen konsequente Missachtung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung vor. Das Ziel ist offensichtlich: Es soll versucht werden, die Menschen im Saarland glauben zu lassen, dass man sich „mal wieder auf Kosten der Steuerzahler die Säcke vollmacht“. Dazu sage ich nur: Typisch AfD! Halbwissen verbreiten, Fakten verdrehen und unverfroren Behauptungen aufstellen - das scheint Ihre einzige Strategie zu sein. (Beifall von der SPD und der CDU.) Aber klar gesagt: Nicht mit uns! Liebe Saarländerinnen und Saarländer, ich möchte Ihnen einmal erklären, wie es sich mit den Zulagen und deren Zulässigkeit verhält. Denn so, wie es die AfD hier behauptet, ist es tatsächlich nicht. Zunächst einmal möchte ich klarstellen, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das eben zitiert worden ist, für uns im Saarland überhaupt nicht gilt. Die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erfasst nämlich nur die damaligen Verfahrensbeteiligten, also die klagenden Abgeordneten und den Thüringer Landtag, nicht aber den Bund und die anderen Länder. Das Bundesverfassungsgericht wurde nämlich in diesem Fall subsidiär - also gewissermaßen stellvertretend - für das Landesverfassungsgericht tätig, da der Thüringer Verfassungsgerichtshof aus prozessualen Gründen nicht entscheiden konnte. Daher müssen die anderen Bundesländer dieses Urteil auch nicht umsetzen. Auch ist die Ausgangslage hier bei uns eine andere als die in Thüringen. Eigentlich ist hiermit bereits alles zum Gesetzentwurf der AfD gesagt. Aber ich will noch ein paar ergänzende Ausführungen zum Thema Zulagen machen, damit jeder versteht, warum die Initiative der AfD reine Show ist. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die genannte Entscheidung für alle Länder und den Bund als Richtlinie bei dieser Beurteilung heranzuziehen wäre, würde dies noch lange nicht zur Unzulässigkeit hier im Saarland führen. Vom Grundsatz her hat das Bundesverfassungsgericht damals entschieden, dass jedem Abgeordneten aufgrund seiner Mandatsfreiheit und des gesetzlichen Gleichheitssatzes eine gleich hoch bemessene Entschädigung zustehe, unabhängig davon, ob die individuelle Inanspruchnahme durch die parlamentarische Tätigkeit größer oder geringer ausfalle. Diese einheitliche Entschädigung für alle Abgeordneten ist bei uns in § 5 Absatz 1 Abgeordnetengesetz geregelt. Das ist also, was die Entschädigung angeht, alles korrekt bei uns. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts darf Parlamentspräsidenten, ihren Stellvertretern sowie Fraktionsvorsitzenden eine zusätzliche Entschädigung gewährt werden. Prüfen musste das Bundesverfassungsgericht damals zwar, wie schon angesprochen, die gesetzlichen Regelungen von Thüringen, gerade nicht die saarländischen Regelungen. Aber auch bei uns findet sich eine solche gesetzliche Grundlage zur Zahlung einer zusätzlichen Entschädigung, und zwar in § 5 Absatz 2 Abgeordnetengesetz. Also auch insoweit ist alles rechtmäßig. Neben den erwähnten Feststellungen hat das Bundesverfassungsgericht weitere wichtige Kernaussagen zur Gewährung solcher Zulagen getroffen. Mit Ihrer Zustimmung, Frau Präsidentin, möchte ich die wichtigsten Punkte zitieren: Erstens: „Die gesetzliche Gewährung von zusätzlichen Entschädigungen mit Einkommenscharakter für Abgeordnete mit besonderen Funktionen ist eine Maßnahme im Rahmen der Parlamentsautonomie, die der Landtag grundsätzlich in eigener Verantwortung trifft.“ Erster wichtiger Punkt. Zweitens: „Autonomie bezeichnet die allgemeine Befugnis des Parlaments, seine eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln (…).“ Dazu gehört „(…) auch die Befugnis, sich selbst zu organisieren und sich dadurch in Stand zu setzen, seine Aufgaben zu erfüllen (…).“ Drittens: „Auch auf die zunehmende Komplexität der Regelungsbedürfnisse muss das Parlament im Rahmen des Selbstorganisationsrechts reagieren. Das moderne Parlament muss daher Strategien des arbeitsteiligen Zusammenwirkens und der Koordination der politischen Willensbildung entwickeln, will es seine Arbeitsfähigkeit nicht einbüßen.“ Der wichtigste Punkt: „Hinsichtlich der Reichweite und Grenzen der Parlamentsautonomie in Bezug auf Funktionszulagen lassen sich daher nur sehr allgemeine Kriterien aufzeigen, die als Leitgesichtspunkte dienen können.“ - Dienen können, nicht dienen müssen! Zusammengefasst bedeuten diese Grundsätze, dass es zum Binnenbereich parlamentarischer Organisation gehört, wenn sich der Landtag seine Organisationsstrukturen einschließlich besonders zu entschädigender Funktionsstellen selbst schafft. Alle diese Grundsätze werden hier im (Abg. Schmidt (SPD)) Saarland mit den Regelungen im Abgeordnetengesetz und im Fraktionsrechtsstellungsgesetz, beides Parlamentsgesetze, eingehalten. Die Entschädigung findet sich im Abgeordnetengesetz, die Zulagen finden sich im Fraktionsrechtsstellungsgesetz - auf einen eng begrenzten Personenkreis beschränkt. Diese Regelungen dienen dazu, den parlamentarischen Aufgaben der heutigen Zeit gerecht werden zu können. Mein Ergebnis lautet also: Es gibt keine unzulässigen Zulagen und somit auch keine verfassungswidrige Praxis, wie Sie von der AfD uns dies vorwerfen. Genau zu diesem Ergebnis ist auch das von der AfD in ihrem Gesetzentwurf angeführte Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein gekommen. Dieses hatte - welche Überraschung! - neben an Präsidenten, ihre Stellvertreter sowie die Fraktionsvorsitzenden geleistete Zulagen auch die Zulage für Parlamentarische Geschäftsführer als zulässig erachtet. Zulässig, nicht unzulässig! Liebe Herren der AfD, man sollte die Urteile schon genau gelesen haben, bevor man sie zitiert und uns auf dieser Grundlage vorwerfen möchte, dass wir mit der Zahlung einer Zulage an unsere Parlamentarische Geschäftsführerin gegen höchstrichterliche Rechtsprechung verstoßen würden. Das zu lesen ist das Mindeste, was man von Abgeordneten verlangen kann. (Beifall von der SPD und der CDU.) In seinem Urteil gibt das Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein unter anderem an, dass Parlamentarische Geschäftsführer eine besonders herausgehobene politisch-parlamentarische Funktion erfüllten. Mit Ihrer Erlaubnis, Frau Präsidentin, möchte ich hier aus dem Urteil Folgendes zitieren: „Danach führt die Wahrnehmung der Aufgaben der Parlamentarischen Geschäftsführerin (…) zu einer solch raumgreifenden Beeinträchtigung der Mandatsausübung der jeweiligen Abgeordneten, dass eine Kompensation mittels einer zusätzlichen Vergütung keine ungerechtfertigte Beeinträchtigung des Grundsatzes gleicher Entschädigung darstellt.“ Gleiches gilt aus meiner Sicht auch für die Funktion der stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden. Sie nehmen zusätzlich zu ihrem Mandat und neben den üblichen Anforderungen an Abgeordnete weitere für das parlamentarische Geschehen unverzichtbare Aufgaben wahr. Die Aufgaben neben der tatsächlichen Vertretung des Fraktionsvorsitzenden nach innen und außen sind in meiner Fraktion unter anderem in der Geschäftsordnung und der Finanzordnung formalisiert. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist mit einer noch größeren Verantwortung und zeitlichen Belastung verbunden, als sie das Abgeordnetenmandat ohnehin mit sich bringt. Diese besonderen Umstände rechtfertigen eine zusätzliche Vergütung und werden nicht bereits durch die allen Abgeordneten in gleicher Höhe zustehende Abgeordnetenentschädigung gemäß § 5 Abgeordnetengesetz ausgeglichen. Wäre dies der Fall, erhielten die Abgeordneten ohne solch eine besondere Funktion im Parlament oder in der Fraktion eine vergleichsweise zu hohe Entschädigung, was aus meiner Sicht wiederum gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen würde. Zu den von der AfD in ihrem Gesetzentwurf erwähnten Arbeitskreisleitern muss ich eigentlich nichts sagen, da diese weder gemäß Abgeordnetengesetz noch gemäß Fraktionsrechtsstellungsgesetz eine Zulage erhalten. Die AfD will hier also etwas abschaffen beziehungsweise für unzulässig erklären, was im Saarland so überhaupt nicht geregelt ist, liebe Kolleginnen und Kollegen. (Beifall von der SPD und der CDU.) Bevor ich gleich zum Ende meiner Rede komme, möchte ich Sie noch auf einen wesentlichen Punkt hinweisen, den die AfD entweder nicht bedacht oder aber übersehen hat: Neben der Parlamentsautonomie gibt es noch die Fraktionsautonomie, die das Recht der Fraktionen beinhaltet, über den eigenen Haushalt solche herausgehobenen Funktionen zu vergüten. Dies erfolgt im vorliegenden Fall nach § 4 Absatz 3 Fraktionsrechtsstellungsgesetz, und zwar in der Form, dass die Fraktionen selbst entscheiden können - bewusst: können! -, ob sie Zulagen an stellvertretende Fraktionsvorsitzende sowie die Parlamentarischen Geschäftsführer zahlen. Die Höhe der Zulage ist zudem eindeutig durch das Parlament geregelt worden, sodass auch der Zusammenhang mit der Parlamentsautonomie gewährleistet ist. Auch ist die nötige Transparenz gewährleistet, denn diese Zulagen werden jedes Jahr im Rechenschaftsbericht angegeben. Zusammenfassend kann man also sagen: Die AfD versucht erneut, mit Halbwissen und populistischen Behauptungen zu polarisieren. Doch die Fakten zählen: Die Zahlung von Zulagen an Abgeordnete mit besonderen Aufgaben ist hier im Saarland gesetzlich geregelt, sie erfolgt in transparenter Weise und rechtlich einwandfrei. Ihre Behauptungen, liebe Herren der AfD, basieren auf Fehlinterpretationen und schlicht falschen Annahmen. Wir stehen für klare Regeln, für Transparenz und für die Funktionsfähigkeit unseres Parlaments. Wir lassen uns nicht durch Stimmungsmache und haltlose Vorwürfe davon abbringen, unsere Arbeit im Sinne aller Saarländerinnen und Saarländer verantwortungsvoll zu erledigen. (Beifall von der SPD und der CDU.) Aus diesen Gründen sagen wir ein eindeutiges Nein zu diesem scheinheiligen Gesetzentwurf der AfD. - Glück auf! (Beifall von der SPD und der CDU.)

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