Christoph Rudolf Schaufert
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Verehrte Kollegen Abgeordnete! Trotz der bislang erfolgten Ausführungen erschließt sich mir nicht, erschließt sich uns nicht wirklich die Problematik, die durch den vorliegenden Gesetzentwurf behoben werden soll. Es wurde bereits inhaltlich darauf hingewiesen, dass im deutschen Wahlrecht grundsätzlich das Prinzip gilt: ein Wohnsitz, eine Stimme. Dies sollte, dies muss auf alle Fälle eingehalten werden, denn niemandes Stimme darf größeres Gewicht haben, indem mehrere Gremien aufgrund mehrerer Wohnsitze gewählt werden dürfen. Wer also dort wählen will, wo er den Schwerpunkt und den Fokus seines kommunalpolitischen Interesses sieht und sich daher gerne einbringen möchte, ob passiv oder aktiv, der soll sich eben ummelden. Ende der Geschichte. Punkt. Das ist so klar definiert und bundesweit einheitlich und ohne mögliche Unschärfe geregelt. Der vorliegende Gesetzentwurf trägt nichts dazu bei, das Spannungsfeld aufzulösen, dass ein Wahlrecht am Zweitwohnsitz zu einer doppelten Stimmabgabe führen könnte, wenn eine Person bereits in einer anderen Gemeinde qua Erstwohnsitz wahlberechtigt ist. (Abg. Schaufert (AfD)) (Abg. Schäfer (CDU): Es geht um das passive Wahlrecht!) Es müssten Bundes- und Ländergesetze geändert werden, um dies auszuschließen und die Wahlregister verlässlich auf kommunaler Ebene führen zu können. Allein schon, da eine derartige Regelung, wie sie Ihnen vorschwebt, die Integrität des Wahlprozesses beeinträchtigen könnte, ist sie abzulehnen. Auch nicht akzeptabel ist die dann mögliche Rosinenpickerei; Beispiel: Wohnen in Frankreich, aber kommunal Wählen in Deutschland. (Abg. Sisamci (SPD): Aber Russland und Chi- na wären okay?) Auch ist offen, wie ein Wahlrecht am Zweitwohnsitz die lokale politische Landschaft verzerren würde, dies insbesondere in Gebieten mit vielen Zweitwohnsitzen, wie bei uns hauptsächlich im Umfeld der Universitäten der Fall. Personen, die dort nicht ständig leben, könnten die lokale Politik beeinflussen. Ohne nun etwas unterstellen zu wollen, ist doch nicht ganz von der Hand zu weisen, dass ein Wählertourismus stattfinden könnte, gegebenenfalls durch Parteien gesteuert, um in der einen oder anderen Kommunen die politischen Verhältnisse zu „optimieren“. Die Hürde insoweit ist mit Sicherheit kleiner, wenn man nur einen Zweitwohnsitz eröffnen muss statt tatsächlich alle Formalitäten und Rechtskonsequenzen eines Wohnortwechsels erfüllen zu müssen. Auch wenn dies hoffentlich nicht die im Hintergrund stehende Überlegung für die hier eingebrachte Änderung ist, ist dieses Szenario doch auf alle Fälle mitzudenken. Wie dem auch sei, festzuhalten ist, dass die allgemeinen und die juristischen Probleme eines Wahlrechts am Zweitwohnsitz bei Kommunalwahlen bei Weitem einen möglichen Nutzen für den am Zweitwohnsitz lebenden politisch Interessierten überragen und also gegen das Stimmrecht am Zweitwohnsitz sprechen. Wir lehnen die Gesetzesänderung ab. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall von der AfD.)
