Christoph Rudolf Schaufert
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Verehrte Kollegen Abgeordnete! Unser eingebrachter und Ihnen vorliegender Gesetzentwurf soll ein für alle Male klarstellen, regeln und sanktionieren, dass Ämterpatronage und Parteizugehörigkeit keine geeigneten Kriterien zur Stellenbesetzung sind. Manche nennen es „Filz“, manche „eine Hand wäscht die andere“, wieder andere sagen „Sozialdemokratisierung des Saarlandes“. Wie man es auch immer nennen mag, da standen und stehen sich Rot und Schwarz seit Jahrzehnten in nichts nach. Das vorliegende Gesetz fasst die wesentlichen Inhalte des Artikels 115 Satz 1 und des Artikels 116 der Saarländischen Verfassung in ein konkretisierendes, einfachrechtliches Gebot und stellt die Missachtung unter Strafe. Beamte, im übertragenen Sinne alle Diener und Bediensteten des Staates, dienen einzig dem Gemeinwohl, einzig dem Volk, einzig dem Staat und keiner Partei. So kann und darf auch die Parteizugehörigkeit bei Besetzung von Ämtern, Stellen und Positionen bestenfalls nur dort eine Rolle spielen, wo es klar ersichtlich ist, dass es sich um ein politisches oder unmittelbar damit verbundenes Amt handelt. Dies ist erforderlich, weil die oben genannten Verfassungsanforderungen vermutlich allzu oft nicht ernst genommen werden, beziehungsweise man sich nicht über deren unmittelbare Anwendbarkeit im Klaren ist. Dies hat in Bund und Ländern zu weit verbreiteten Missständen geführt, die mit vorliegendem Gesetz für das Saarland beendet werden sollen. Bei der Schaffung des Grundgesetzes nach einer alles durchdringenden Parteiherrschaft wurden gezielt Vorkehrungen getroffen wie Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes: „Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.“ - Dies greift auch die saarländische Verfassung mit auf: „Die Beamten sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei.“ Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben werden vielfach missachtet, wie der führende Beamtenrechtler Prof. Dr. Ulrich Battis feststellt. Er befindet sich im Einklang mit praktisch allen Wissenschaftlern, die sich mit diesem Phänomen befassen. Ich zitiere ihn mit Ihrer Erlaubnis, Frau Vizepräsidentin: Ungeachtet der verfassungsrechtlichen Vorgabe und der klaren gesetzlichen Ausformung wird das Leistungsprinzip in der Praxis des öffentlichen Dienstes höchst unvollkommen durchgesetzt. Hauptübel ist die Partei, aber auch die verbandspolitische Ämterpatronage, das heißt, der punktuelle, aber regelmäßige Eingriff in die Besetzung von Ämtern durch Ernennung, Beförderung oder günstige Versetzung nach partei- und/oder verbandspolitischen Gesichtspunkten. Ohne spektakuläre Entlassung der Parteigegner wie beim Beutesystem werden Vertrauensleute der Regierung systematisch bevorzugt. Diese verfassungswidrige Praxis beeinträchtigt das Niveau der Verwaltung und stellt die Funktionsfähigkeit der Exekutive bei einem Regierungswechsel in Frage. Dem Leistungsprinzip widerspricht auch das Proporzsystem, das im Grunde den Vorstellungen des Beutesystems vorausgeht und in einem Arrangement unter den Beuteberechtigten die Ämter anteilsmäßig beziehungsweise turnusmäßig an Beamte verteilt, die dem Parteienkartell angehören oder ihm nahestehen. Wie erwähnt, das sind nicht meine Worte, sondern die eines führenden Beamtenrechtlers. Parteipolitische Ämterpatronage ist kein Kavaliersdelikt, das als sozialadäquat akzeptiert wäre, weil es bedauerlicherweise unter den Akteuren der bisher herrschenden Parteien weitverbreitet ist. Wie erwähnt, da schenken sich CDU und SPD an der Saar, in den Ländern sowie im Bund nichts. Es handelt sich in Wahrheit - sprechen wir es so klar aus - um eine besonders gefährliche Spielart der Korruption wie der Haushaltsuntreue. An der Strafwürdigkeit und auch Strafbedürftigkeit der Ämterpatronage bestehen angesichts der beruflichen Schicksale der aus politischen Gründen diskriminierten Bewerber und der dargestellten erheblichen Gefahren, die von struktureller Ämterpatronage für die Funktionsfähigkeit jeglicher Verwaltungstätigkeit im demokratischen Rechtsstaat ausgehen, kei- (Abg. Schaufert (AfD)) ne Zweifel. Nicht nur setzt die parteipolitische Ämterpatronage unter gleichzeitiger Verschwendung von Steuermitteln die Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes herab und benachteiligt den möglicherweise kompetenteren Mitbewerber, sie beschädigt auch das Vertrauen der Bürger in die Lauterkeit der öffentlichen Verwaltung mindestens ebenso wie die in den Korruptionstatbeständen des Strafgesetzbuchs bereits erfassten Handlungsmuster. Natürlich werden meine Folgeredner ob des von mir hier Angesprochenen groß ihre Empörung ausdrücken und bescheinigen, dass es so etwas im Saarland nicht gäbe, gab oder geben würde. Wie komme ich überhaupt dazu, solche Sachen auch nur zu vermuten? Wir alle hier im Saal und auch alle Saarländer draußen im Land wissen, um was es geht. In Bayern nennt man es so schön verharmlosend Amigo-System. Daher ist mit vorliegendem Gesetzentwurf ein Straftatbestand zu schaffen, der als Rechtsgut die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung im Auge hat und entsprechend in Korruptionstatbeständen des Strafgesetzbuches die Integrität der öffentlichen Verwaltung und deren Ansehen als Institution der objektiven Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben schützt. Ihnen ist doch auf allen Ebenen daran gelegen, unser Staatswesen wetterfest zu machen und die Demokratie zu sichern. Auch mögliche Grundgesetzänderungen scheuen Sie dabei nicht. Für das Saarland wäre mit vorliegendem einfachen Gesetz schon ein großer Schritt getan, unsere Demokratie und unser Staatswesen in seiner Integrität und Leistungsfähigkeit zu stärken. Daher stimmen Sie in Erster Lesung dem Gesetzentwurf zu und überweisen Sie das Gesetz in den Ausschuss. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall von der AfD.)
