Petra Berg
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Am 1. Januar 2023 ist auf Bundesebene das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 in Kraft getreten. Dieses Gesetz hat die im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen Regelungen zum Vormundschafts- und Betreuungsrecht neu strukturiert. Das neue Recht hat wichtige Verbesserungen für Betreute wie für Betreuerinnen und Betreuer mitgebracht. Selbstbestimmung und bessere Qualität in der rechtlichen Betreuung sind noch weiter in den Mittelpunkt gerückt. Das ist ein bedeutender Fortschritt, denn bedenken Sie, Betreuung ist ein Thema, das uns alle betreffen kann. Die neuen bundesrechtlichen Regelungen im Vormundschafts- und Betreuungsrecht machen redaktionelle Anpassungen im Landesrecht nötig. Einige landesrechtliche Vorschriften nehmen auf die geänderten Bundesvorschriften in ihrer vorherigen Fassung Bezug beziehungsweise setzen diese um. Diese Verweisungen sind statisch, das heißt, sie beziehen sich auf die Fassung des Textes zu einem bestimmten Zeitpunkt oder während eines bestimmten Zeitraumes. Dies hat zur Folge, dass wir auch unser Landesrecht aktualisieren müssen, sobald sich entsprechendes Bundesrecht ändert. Von diesen redaktionellen Anpassungen sind das Hinterlegungsgesetz, das Gesetz zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze, das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz, das Saarländische Heilberufekammergesetz und das Erste Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes betroffen. In all diesen Gesetzen befinden sich Verweise auf inzwischen weggefallene oder geänderte Bundesvorschriften. Die entsprechenden Regelungen werden daher auch im Landesrecht ersetzt, teilweise neu gefasst oder aufgehoben. Schließlich nehmen wir bei der Gelegenheit auch noch redaktionelle Änderungen im Landesrecht vor. Die Mitglieder der Besuchskommission nach dem Gesetz über Hilfe bei psychischen Erkrankungen beziehen wir in die Anlage zum Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen ein. Dadurch ist künftig klar geregelt, dass auch diese Personen für ihre wertvolle Arbeit eine Entschädigung geltend machen können. Abschließend ändern wir, nach den aktuellen Ressortzuschnitten, auch noch veraltete Ministeriumsbezeichnungen in die zutreffenden. Insgesamt dient das Gesetz also der Klarstellung und der Anpassung des Landesrechts an die bundesrechtlichen Vorgaben. Deshalb bitte ich Sie, meine sehr verehrten Damen und Herren, um Zustimmung zu diesem Gesetz in Erster Lesung und Überweisung an den zuständigen Ausschuss. - Vielen Dank! (Beifall von der SPD und bei der CDU.)
