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Christina Baltes

17.10.2023 Sitzungen 17/18

Ich danke dem Berichterstatter und eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache. Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf Drucksache 17/552. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs in Zweiter und letzter Lesung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 17/552 in Zweiter und letzter Lesung einstimmig angenommen ist. Zugestimmt haben SPD-, CDU- und AfD-Fraktion. Wir kommen nun zu Punkt 9 der Tagesordnung: Zweite Lesung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung des finanziellen Ausgleichs für die Neuordnung der Trägerschaft der Sozialhilfe Zur Berichterstattung erteile ich dem Ausschussvorsitzenden, Herrn Abgeordneten Hermann-Josef Scharf, das Wort. Abg. Scharf (CDU), Berichterstatter: Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf der Regierung zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung des finanziellen Ausgleichs für die Neuordnung der Trägerschaft der Sozialhilfe, die Drucksache 17/555, wurde vom Plenum in seiner 17. Sitzung am 20.09.2023 in Erster Lesung angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit überwiesen. Dem Gesetzentwurf liegen folgende Erwägungen zu Grunde: Im Jahr 2004 erfolgte eine Neuordnung der Aufgaben im Bereich der Sozialhilfe - im Wesentlichen waren das Leistungen der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen - zwischen dem Land als überörtlicher Träger der Sozialhilfe und Träger der Eingliederungshilfe und den Landkreisen sowie dem Regionalverband Saarbrücken als örtlicher Träger der Sozialhilfe. Hierbei wurden unter anderem die teil- und vollstationären Hilfen zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für Personen ab Vollendung des 65. Lebensjahres einschließlich gleichzeitig notwendiger anderer Leistungen nach dem SGB XII - dazu gehören zum Beispiel Leistungen zum Lebensunterhalt für pflegebedürftige Personen ab 65 Jahren in vollstationären Pflegeeinrichtungen - vom Land in die Aufgabenzuständigkeit der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken verlagert. Bis dahin waren die örtlichen Träger der Sozialhilfe im Bereich der Hilfe zur Pflege ausschließlich für die ambulanten Leistungen der Hilfe zur Pflege zuständig. Aufgrund der mit dem 2. Haushaltsfinanzierungsgesetz 2003 vom 09. Juli 2003 erfolgten Aufgabenübertragungen gewährt das Land den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken seit 2004 als Ausgleich Finanzzuweisungen nach dem Gesetz zur Regelung des finanziellen Ausgleichs für die Neuordnung der Trägerschaft der Sozialhilfe vom 09. Juli 2003. Die Konkretisierung der Bemessung der Finanzzuweisungen und das Verfahren werden seit 2004 anstelle einer möglichen Rechtsverordnung der Landesregierung durch Vereinbarung zwischen dem Land und den Landkreisen sowie dem Regionalverband Saarbrücken geregelt. Die Revisionsklausel des Gesetzes sieht eine Überprüfung der Entwicklung der Ausgaben der örtlichen Träger der Sozialhilfe im Verhältnis zu den Ausgaben des Trägers der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zum 31.12.2021 vor. Das Ergebnis der Revision stellte die Grundlage der neu abzuschließenden Vereinbarung zwischen dem Land und den Landkreisen sowie dem Regionalverband Saarbrücken dar. Mit Inkrafttreten der Reformstufe 3 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) ab dem 01. Januar 2020 wurde daher in der Eingliederungshilfe nicht mehr zwischen den Hilfeformen „ambulant“, „teilstationär“ und „stationär“ differenziert. Sowohl die für die Zeit ab dem 01.01.2022 mit den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zu schließende Vereinbarung über die Bemessung und Abwicklung der Ausgleichsleistung des Landes für die Neuordnung der Trägerschaft der Sozialhilfe als auch das dazugehörige Gesetz sind im Hinblick auf die Definitionen und Benennungen der Hilfearten jedoch noch auf den 31.12.2003 abgestimmt. Da sich die Fassung einer abschließenden Definition für die nun nach dem SGB IX möglichen Hilfearten der „vormals ambulanten Eingliederungshilfe“ als sehr schwierig erweist, werden die Hilfen der Eingliederungshilfe benannt, die aufseiten des Landes nicht in die Berechnung der Ausgleichsleistung einfließen. In Absprache mit dem Landkreistag, den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken wurde vereinbart, dass keine weiteren grundlegenden Veränderungsbedarfe der Datengrundlagen gesehen werden und die zugrundeliegenden gesetzlichen Parameter lediglich redaktionell an die geänderte Rechtslage ab dem 01.01.2020 anzupassen sind. Für die zukünftigen Ausgleichsbeträge wird - beginnend mit dem Jahr 2022 - vereinbart, dass das Ist-Ergebnis des jeweiligen vorvergangenen Kalenderjahres zugrunde gelegt und im Verhältnis des prozentualen Aufwands der Landkreise/des Regionalverbandes Saarbrücken an der Gesamtsumme ausgezahlt wird. Die Vereinbarung berücksichtigt die Belange der örtlichen Sozialhilfeträger ebenso wie die des Trägers der Eingliederungshilfe mit Blick auf die Anwendung eines möglichst pragmatischen, unbürokratischen und transparenten Verfahrens, das der Dynamik der sich stetig veränderten Sozialgesetzgebung entsprechend flexibel Rechnung trägt. Als Haushaltsansatz eines Jahres und somit Höhe der Ausgleichszahlung können dann jeweils die tatsächlichen Ausgaben des jeweiligen vorvergangenen Kalenderjahres wie (Abg. Scharf (CDU)) im vorhandenen System einer Sozialleistung zu Grunde gelegt werden. Die Landkreise/der Regionalverband haben nach Rückmeldung durch den Landkreistag ihre Zustimmung zur Vereinbarung signalisiert. Der Ausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 04.10.2023 gelesen und beschlossen, aufgrund besagter Zustimmung keine Anhörung durchzuführen. Der Ausschuss hat daher in derselben Sitzung einstimmig bei Zustimmung aller Fraktionen das Gesetz zur Regelung des finanziellen Ausgleichs für die Neuordnung der Trägerschaft der Sozialhilfe, Drucksache 17/555, beschlossen und empfiehlt dem Plenum die Annahme des Gesetzes in Zweiter und letzter Lesung. - Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Aufmerksamkeit und bitte Sie um Zustimmung! (Beifall von der CDU und von der SPD.)

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