Pascal Arweiler
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Vor jedem Kommunalwahltermin ist das Kommunalwahlrecht zu überprüfen und zu aktualisieren. Berücksichtigung finden dabei - wegen der gleichzeitigen Durchführung der Europawahl mit den allgemeinen Kommunalwahlen - Veränderungen im Europawahlrecht, Veränderungen im Bundestagswahlrecht sowie Erfahrungen, die bei der Durchführung vergangener Wahlen gemacht wurden, dies jedoch stets unter Beibehaltung landesspezifischer Unterschiede. Darüber hinaus sind die Vorschriften an die aktuelle Rechtsprechung anzupassen. Das Anpassungsziel bei dieser Kommunalwahlgesetzänderung ist die Erleichterung der Durchführung der verschiedenen, teilweise gleichzeitig stattfindenden Wahlen hier bei uns im Saarland im Interesse der Wahlberechtigten, der WahlvorschlagsträgerInnen sowie der Gemeinden. Der Schwerpunkt der Anpassung betrifft die Änderung der Aufteilung der Vorschriften auf das Kommunalwahlgesetz sowie auf die Kommunalwahlordnung in den Themenfeldern Wählerverzeichnis und Wahlschein. Nach aktueller Rechtslage sind die Vorschriften abweichend vom Bundestags- und Europawahlrecht sowohl im Kommunalwahlgesetz als auch in der Kommunalwahlordnung verteilt. Eine Harmonisierung der Regelungsstandorte erleichtert den Betroffenen das Auffinden von Regelungen und das Erkennen landesspezifischer Besonderheiten. Der Gesetzentwurf sieht die folgenden wesentlichen Änderungen vor: Zum einen die Verlagerung der Detailregelungen zum Wählerverzeichnis und zum Wahlschein vom Kommunalwahlgesetz in die Kommunalwahlordnung. Zum anderen die Verlagerung der Regelung betreffend die (Abg. Arweiler (SPD)) Bekanntmachung der Aufforderung zur frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge vom Kommunalwahlgesetz in die Kommunalwahlordnung. Im Kommunalwahlgesetz verbleibt hingegen die Regelung zur Einreichungsfrist. Außerdem ist auch die zusätzliche Angabe eines Doktortitels auf dem Stimmzettel zukünftig vorgesehen. Darüber hinaus wird die klarstellende Regelung geschaffen, dass ein Stimmzettel im Ausnahmefall der Mehrheitswahl im Falle einer Nichtkennzeichnung nicht ungültig ist. Daneben werden die Ermächtigungsgrundlagen in § 94 KWG zur Ermöglichung der angestrebten Verlagerung von Vorschriften ergänzt. Zuletzt werden die Regelungen über die öffentlichen Bekanntmachungen vom Kommunalwahlgesetz in die Kommunalwahlordnung übertragen. - Sie haben es gehört, es sind viele spannende und wichtige Dinge, die es zu regeln gilt. Deshalb bitte ich um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf. (Beifall von der SPD.)
