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Petra Berg

15.03.2023 Sitzungen 17/12

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Jetzt wird es spannend: Wir beraten heute in Erster Lesung einen Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof, was auf den ersten Blick nur von juristischem Interesse sein mag, dabei aber immer auch Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für unser Staatswesen aufwirft, handelt es sich beim Verfassungsgerichtshof als Hüter der Verfassung doch gewissermaßen um die Krone der Gerichtsbarkeit im Saarland. Diese exponierte Stellung kann das Gericht nur dann zum Wohle des Landes als auch jedes einzelnen seiner Bürgerinnen und Bürger wirkungsvoll ausfüllen, wenn ihm vom Gesetzgeber als Handwerkszeug ein entsprechend stimmiges und effizientes Prozessrecht gepaart mit einer auskömmlichen Personal- und Sachausstattung mit an die Hand gegeben wird. Die Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder ist ohnehin der einzige Gerichtszweig, bei dem diese und nicht der Bund die Gesetzgebungskompetenz innehaben, was dem Landesgesetzgeber Gelegenheit gibt, dann auch entsprechende normative Akzente zu setzen, die passgenau auf die konkreten Verhältnisse seines Verfassungsgerichtshofs zugeschnitten sind, wobei ich gleichzeitig, aber auch mit allem Nachdruck darauf hinweisen möchte, dass solche Neuregelungen nur gemeinsam mit dem Verfassungsgerichtshof in einem vertrauensvollen Umgang miteinander und mit dem gebührenden Respekt gegenüber dieser Verfassungsinstitution vonstattengehen können. Dies ist auch bei den hier vorgesehenen Regelungen so der Fall, die ich Ihnen nun kurz vorstellen möchte: Der Fokus des Entwurfs liegt nicht auf der Ausgestaltung des Prozessrechts in seinen verschiedensten Ausprägungen einzelner Verfahrensarten, sondern es geht vielmehr darum, ganz generell auch unter schwierigen gesamtgesellschaftlichen Rahmenbedingungen, wie wir sie etwa bezogen auf die durchlittene Pandemie nunmehr hoffentlich weitestgehend überwunden haben, die jederzeitige Handlungsfähigkeit des Verfassungsgerichtshofs auch für die Zukunft sicherzustellen und dabei etwa im Hinblick auf Entwicklungen der Digitalisierung auch neue Potenziale für ein effektives Wirken des Gerichts nutzbar zu machen. Im Einzelnen betrifft dies Folgendes: Die Qualität verfassungsgerichtlichen Wirkens resultiert zuvörderst, aber natürlich nicht nur aus dem Engagement der eigentlichen Richterschaft, die sich ihrer verantwortungsvollen Aufgabenstellung auf höchstem Niveau in wohlgemerkt ehrenamtlicher und damit im wahrsten Sinne des Wortes uneigennütziger Form mit großem Einsatz widmet, wofür ich - ich denke, im Namen der gesamten Landesregierung und auch dieses Hauses - an dieser Stelle nochmals mit allem Nachdruck danken möchte. Aber auch der beste Richter kann seiner richterlichen Verantwortung nur dann bestmöglich gerecht werden und Gleiches gilt natürlich auch für die Richterin, wenn daneben auch der nichtrichterliche Organisationsbereich - sprich die Geschäftsstelle des Gerichts - sich in bester personeller und sachlicher Verfassung befindet. Hier sind wir an einem weitgehend unbekannten Punkt verfassungsgerichtlicher Organisationsstruktur angelangt, den wir mit vorliegendem Entwurf ins Blickfeld der öffentlichen Betrachtung rücken und ihm hierdurch die ihm gebührende notwendige Beachtung schenken wollen. Und wie könnte dies besser und nachhaltiger geschehen als auf der Ebene, die dieses Haus als demokratischer Repräsentant der Menschen in diesem Land zu bieten hat, nämlich der des Gesetzes, um hiermit die notwendige Effizienz und Schlagkraft des Gerichtshofs auch im nichtrichterlichen Organisationsbereich dauerhaft sicherzustellen. Deshalb wollen wir nach dem Vorbild vereinzelter anderer Landesgesetze eine Regelung zum Geschäftsstellenbetrieb aufnehmen, in der zur Gewährleistung dauerhafter Funktionsfähigkeit der hiesigen Verfassungsgerichtsbarkeit die bereits bewährte personelle und sachliche Kooperation mit dem Saarländischen Oberlandesgericht normativ entsprechend festgeschrieben wird. Dabei soll auch nicht aus dem Blick geraten, dass es gerade der Bereich der Gerichtsorganisation ist, wo vom Gesetzgeber am ehesten landesspezifische Akzente mit Vorbildcharakter gesetzt werden können. Bei dieser Gelegenheit soll hier deshalb, was andere Länder so nicht getan haben, zusätzlich noch ausdrücklich klargestellt werden, dass der Gerichtshof für die Wahrnehmung seiner Aufgaben auch tatsächlich die hierfür erforderliche sachliche und personelle Ausstattung erhält, wobei die nähere Ausfüllung dieser normativen Gewährleistung selbstredend den konkreten Festlegungen haushaltsrechtlicher Annuität vorbehalten bleibt. Dies ist ein qualitativ neuartiger und bereits deshalb auch ambitionierter Regelungsansatz, der aber gerade in einem kleinen Bundesland wie unserem Saarland umso bedeutsamer erscheint, wird hierdurch doch zum Ausdruck gebracht, dass auch in den überschaubaren und notgedrungen sparsam agierenden Strukturen dieses Landes gleichwohl eine hochprofessionell arbeitende Justiz gedeihen kann, die sich auch bezogen auf ihre nichtrichterliche Ausstattung jederzeit auf den saarländischen Gesetzgeber verlassen kann. In seinem verfahrensrechtlichen Teil konzentriert sich der Gesetzentwurf auf klarstellende sowie rechtsfortbildende Regelungen namentlich in richterlichen Vertretungskonstellationen mit der Zielsetzung einer Gewährleistung jederzeitiger gerichtlicher Handlungsfähigkeit ungeachtet einer personellen Verhinderung von zur Entscheidungsfindung geschäftsverteilungsmäßig an sich vorgesehenen Richterinnen und Richtern. Des Weiteren soll auch die Gelegenheit genutzt werden, eine Regelung zur Möglichkeit der Verhandlung im Wege von Bild- und Tonübertragungen einzuführen, um dem Verfassungsgerichtshof auch in puncto digitaler Nutzungsmöglichkeiten hierdurch neue Handlungsfelder zu erschließen. Erlauben Sie mir deshalb, als Gesamtfazit festhalten zu dürfen, dass wir mit diesem Gesetzentwurf sowohl dem Organisations- wie auch dem Prozessrecht der saarländischen Verfassungsgerichtsbarkeit einen dauerhaft nachhaltigen Innovationsschub verleihen, der das Gericht in die Lage versetzt, seine vielfältigen und verantwortungsvollen Aufgaben als Verfassungsorgan und Mitgarant der Eigenstaatlichkeit dieses Landes auch weiterhin effektiv wahrnehmen zu können. In diesem Sinne bitte ich Sie alle um Zustimmung in Erster Lesung und Überweisung in den zuständigen Ausschuss. - Vielen Dank. (Beifall von der SPD.)

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