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Petra Berg

15.03.2023 Sitzungen 17/12

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Saarland novelliert das Gesetz zur Regelung der Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen. Dazu lege ich Ihnen den vom Ministerrat beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Saarland vor. Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, für eine rechtlich einwandfreie Umsetzung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die sichere Rechtsanwendung in der Eingriffsverwaltung ist die Novellierung des saarländischen Zuständigkeitsgesetzes unumgänglich. Der saarländische Landtag hatte 2011 ein formelles Zuständigkeitsgesetz zur Ausführung von Bundesrecht gemäß Artikel 83 Grundgesetz beschlossen. Artikel 83 bestimmt nämlich, dass die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen müssen. Die veränderten rahmenrechtlichen Bedingungen machen eine Anpassung des Gesetzes zur Umsetzung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes für die Behörden und die Handwerkskammer erforderlich. Das Gesetz wird als Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Saarland bezeichnet. Das 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung der Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen wird also durch dieses Gesetz abgelöst. Diese Bezeichnung wird nun geändert, weil die bisherige Benennung den gesetzlichen Zuständigkeitsbereich auf zu unbestimmte Weise bezeichnet. Daher wird es, wie ich schon gesagt habe, in das „Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Saarland“ umbenannt. Es handelt sich um ein Gesetz, welches unter Verweisung auf Paragrafen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes die Behörden und ihre Zuständigkeiten zur Umsetzung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes im Saarland bestimmt. In diesem Gesetz sind im Wesentlichen die von den Eigentümern von Feuerstätten zu beachtenden Pflichten und die Aufgaben der mit hoheitlichen Aufgaben beauftragten Bezirksschornsteinfegermeister zur Gewährleistung der Sicherheit von Feuerstätten geregelt. Wichtige Aufgaben wie die Einteilung der Kehrbezirke, die Einsetzung der beauftragten Bezirksschornsteinfeger, die Überwachung der ordnungsgemäßen Kehrbuchführung, die Einleitung der Ersatzvornahme und die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten sind von Behörden wahrzunehmen. Für diese unterschiedlichen Aufgaben sind die Gemeinden, die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken sowie das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz zuständig. Das Umweltministerium ist Aufsichtsbehörde für die Umsetzung dieses Gesetzes und damit auch für den vorliegenden Entwurf zur Novellierung des Zuständigkeitsgesetzes. Im bestehenden Zuständigkeitsgesetz gibt es noch veraltete Verweise auf das Anfang 2013 außer Kraft getretene Schornsteinfegergesetz, die gestrichen werden. Einzelne, im Zuständigkeitsgesetz aufgeführte Paragrafen haben zwischenzeitlich ihre vom saarländischen Gesetzgeber beabsichtigte inhaltliche Bedeutung verloren. Andere Paragrafen haben aufgrund der Änderung von Bundesrecht eine gänzlich andere Bedeutung erhalten, als dies zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des bestehenden Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeiten noch der Fall gewesen ist. Diese Unstimmigkeiten gilt es zu korrigieren. In diesem Ihnen vorliegenden Gesetz wurden zahlreiche redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Die behördliche Zuständigkeitsregelung für Ordnungswidrigkeiten regelt im neuen Zuständigkeitsgesetz ein eigener Paragraf. Dieser § 4 wird aus Gründen der Übersichtlichkeit eingefügt, wodurch § 3 Ziffer 3 des Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeiten entfällt. Das bedeutet auch eine Klarstellung, weil die behördliche Zuständigkeit im bestehenden Gesetz ungenau abgebildet ist. Zurzeit wird die Zuständigkeit anders, als es der Absicht des Gesetzgebers bei Inkrafttreten im Jahre 2011 und der jahrzehntelangen Verwaltungspraxis im Saarland entspricht, abgebildet. § 4 bestimmt die Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten derart, wie sie seit Inkraftsetzung des Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen von den Gemeinden und Landkreisen als Annex ihrer Sachkompetenz ausgeübt wird. Aufgrund der fehlenden Benennung einer Bezugsnorm des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes im bestehenden Zuständigkeitsgesetz entstand der Eindruck, dass die Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt und Arbeitsschutz gegeben wäre. Diese besteht immer dann, wenn das Zuständigkeitsgesetz nichts anderes bestimmt. Klargestellt wird künftig auch, dass für die Entgegennahme von Mängelanzeigen kehr- und überprüfungspflichtiger Anlagen und für die Ersatzvornahme die Gemeinden materiellrechtlich zuständig sind, so wie es der Gesetzgeber gewollt hat. Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, der Gesetzentwurf bildet die gelebte Ordnung der Zuständigkeiten meines Ministeriums, des LUA, der Landkreise, des Regionalverbandes Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken und der Gemeinden im Saarland beim Vollzug des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ab. Ich bitte daher um Ihre Zustimmung. - Vielen Dank. (Beifall von der SPD.)

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