Petra Berg
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Am 01.11.2020 ist auf Bundesebene das Gebäudeenergiegesetz in Kraft getreten. In diesem Gesetz werden das Energieeinspargesetz von 2005, die Energieeinsparverordnung von 2007 und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz von 2008 zusammengeführt. Mit ihm werden die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt und die Regelungen des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht integriert. Weiterhin ist am 25.03.2021 ebenfalls auf Bundesebene das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich zu beschleunigen. Schließlich gilt seit dem 17.06.2021 die Verordnung 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates. Ziel der Verordnung ist es, das Funktionieren des Binnenmarktes zur Stärkung der Marktüberwachung zu verbessern, sodass sichergestellt ist, dass nur konforme Produkte auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden. Am 16.07.2021 ist das zur Durchführung der EU-Verordnung erlassene Marktüberwachungsgesetz in Kraft getreten. Ebenfalls am 16.07.2021 ist das Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz wurden das Bauproduktengesetz und das Produktsicherheitsgesetz geändert sowie das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen erlassen. Die neuen bundesrechtlichen Regelungen im Gebäudeenergiegesetz und im Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz erfordern Änderungen beziehungsweise Neuregelungen im Landesrecht insbesondere zu dem Prüfungsumfang im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren und zu den behördlichen Zuständigkeiten. Darüber hinaus sind die im Jahr 2015 eingeführten Vorschriften von Teil 6 der Landesbauordnung, die sich noch auf die europarechtliche Vorgängerregelung, die Verordnung Nr. 765/2008, und die überholten Bundesgesetze beziehen, an die Verordnung 2019/1020 und die neue bundesgesetzliche Rechtslage anzupassen. Schließlich ist die parlamentarische Ermächtigungsgrundlage in § 86 Absatz 7 der LBO redaktionell an aktuelles Bundesrecht anzupassen. Die Ihnen nun vorliegende Drucksache 17/325 enthält in insgesamt fünf Artikeln Regelungen, die aufgrund des Inkrafttretens der bundesgesetzlichen Änderungen beziehungsweise Neuregelungen im Landesrecht vorgenommen werden müssen. Artikel 1 des Gesetzentwurfes enthält insbesondere folgende Änderungen der LBO: Die bisherige Rechtslage, nach der in bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren die Anforderungen an die Energieeinsparung seitens der unteren Bauaufsichtsbehörden nicht zu prüfen sind, wird für das Gebäudeenergiegesetz beibehalten. In den §§ 64 und 65 der LBO werden folglich lediglich die erforderlichen redaktionellen Anpassungen vorgenommen. Für das vom Bundesgesetzgeber erstmals beschlossene Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz wird geregelt, dass dessen Anforderungen ebenfalls nicht zum Prüfprogramm der unteren Bauaufsichtsbehörden in bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren der LBO gehören. Darüber hinaus enthält Artikel 1 weitere Anpassungen der LBO an Bundesrecht. Mit Artikel 2 des Gesetzentwurfs wird das Gesetz über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 16.05.2016 aufgehoben. Artikel 3 des Gesetzentwurfs enthält das Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gebäudeenergiegesetz, welches das mit Artikel 2 aufzuhebende Gesetz ersetzen soll. Es regelt teilweise neue behördliche Zuständigkeiten der unteren Bauaufsichtsbehörden, der Baudienststellen, der obersten Bauaufsichtsbehörde und des Deutschen Instituts für Bautechnik im Gebäudeenergiebereich. Artikel 4 des Gesetzentwurfs enthält das Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, welches bestimmt, dass die unteren Bauaufsichtsbehörden und die Baudienststellen die für den Vollzug des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes zuständigen Behörden sind. Artikel 5 des Gesetzentwurfs enthält schließlich die erforderlichen Anpassungen im untergesetzlichen Bereich. In der Bauvorlagenverordnung werden die in bauaufsichtlichen Verfahren vorzulegenden Unterlagen verändert und in der Verordnung über den Erlass eines besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -schornsteinfeger nach der Landesbauordnung werden in Bezug auf die Gebühren für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden die erforderlichen Änderungen vorgenommen. Ich möchte darauf hinweisen, dass es zur vollständigen landesrechtlichen Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Gebäudeenergiegesetz erforderlich ist, die Einzelheiten der mit § 92 des Gebäudeenergiegesetzes bundesrechtlich erstmals eingeführten Erfüllungserklärung in einer Rechtsverordnung der Landesregierung zu regeln. Eine entsprechende Verordnung wurde bereits ausgearbeitet und soll zeitgleich mit diesem Gesetz in Kraft treten. - Ich bitte um Zustimmung zu diesem Gesetz in Erster Lesung und Überweisung in den zuständigen Ausschuss. - Vielen Dank. (Beifall von der SPD.)
