Christina Baltes
Vielen Dank, Frau Wagner-Scheid, für Ihren Beitrag. Es sind keine weiteren Wortmeldungen eingegangen. Ich schließe die Aussprache. Der Ausschuss für Inneres, Bauen und Sport hat mit der Drucksache 17/230 einen Abänderungsantrag zum Gesetzentwurf eingebracht. Wir kommen zur Abstimmung über diesen Abänderungsantrag. Wer für die Annahme des Abänderungsantrags Drucksache 17/230 ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Antrag Drucksache 17/230 einstimmig angenommen ist. Wir kommen nun zur Abstimmung über den Gesetzentwurf Drucksache 17/79. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung des angenommenen Abänderungsantrags in Zweiter und letzter Lesung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 17/79 unter Berücksichtigung des angenommenen Abänderungsantrags in Zweiter und letzter Lesung einstimmig angenommen ist. Zugestimmt haben SPD-, CDU- und AfD-Fraktion. Wir kommen nun zu Punkt 7 der Tagesordnung: Zweite Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (AG-BtOG) (Abänderungsantrag: Druck- sache 17/265) (Drucksache 17/145) Zur Berichterstattung erteile ich dem Abgeordneten Herrn Hermann-Josef Scharf das Wort. Abg. Scharf (CDU), Berichterstatter: Frau Prasidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes, Drucksache 17/145, wurde vom Plenum in seiner achten Sitzung am 17.11.2022 in Erster Lesung angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit überwiesen. Dem Gesetzentwurf liegen folgende Erwägungen zu Grunde: Auf Grundlage der seitens des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Auftrag gegebenen Forschungsvorhaben zum Erforderlichkeitsgrundsatz in der betreuungsrechtlichen Praxis und zur Qualität in der rechtlichen Betreuung fand ein intensiver Diskussionsprozess zum Reformbedarf im Betreuungsrecht auf Bundesebene statt, an dem sich die Länder, auch das Saarland, die kommunalen Spitzenverbände und die Betreuungsvereine und ihre Spitzenvertretungen intensiv beteiligt haben. Die dort erarbeiteten Inhalte mündeten in dem im Mai 2021 veröffentlichten Gesetz zur Reform (Abg. Scharf (CDU)) des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Das erklärte Ziel des Bundesgesetzgebungsverfahrens im Bereich des Betreuungsrechts ist, die Betreuten und ihre Wünsche vermehrt in den Fokus zu rücken, das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen zu stärken, um damit das Betreuungsrecht stärker an den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention auszurichten und gleichzeitig eine Qualitätssteigerung im Betreuungsrecht zu erreichen. Diese Neuregelungen wurden im neuen Betreuungsorganisationsgesetz zusammengeführt und gesetzlich verankert. Hierbei wurden sowohl für die Betreuungsbehörden als auch die Betreuungsvereine Neuregelungen getroffen. Unter anderem ist die gesetzliche Verankerung einer zeitlich begrenzten sogenannten erweiterten Unterstützung im Vorfeld einer Betreuungseinrichtung sowie die Einführung eines formalen Zugangs- und Registrierungsverfahrens für Berufsbetreuer, die Anerkennung von Sachkundelehrgängen und eine stärkere Anbindung von ehrenamtlichen Betreuern an die Betreuungsvereine zur Qualitätssicherung zu nennen. Das neu geschaffene Betreuungsorganisationsgesetz, dem ein intensiver Diskussionsprozess zum Erforderlichkeitsgrundsatz und zur Qualität der rechtlichen Betreuung in der Praxis vorausgegangen war, ist zum 01. Januar 2023 auf Landesebene umzusetzen, sodass das bisherige Ausführungsgesetz zum Betreuungsgesetz vom 15. Juli 1992 durch ein neues Ausführungsgesetz ersetzt werden muss. Es müssen insbesondere die Zuständigkeiten auf Grundlage des neuen BtOG festgelegt sowie redaktionelle Änderungen durchgeführt werden. Zur Umsetzung auf Landesebene ist daher ein neues saarländisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsorganisationsgesetz erforderlich, um die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen. Es handelt sich beim Betreuungsorganisationsgesetz um ein gänzlich neues Gesetz, das das bisherige Betreuungsgesetz ablösen wird. Es umfasst auch viele neue Aufgaben, die bisher nicht vorlagen, beispielsweise das Instrument der erweiterten Unterstützung, das Registrierungsverfahren für Berufsbetreuer, aber auch die Mitteilung ehrenamtlicher Betreuer zum Zweck des Abschlusses einer Vereinbarung an die Betreuungsvereine. Hinsichtlich des Kostenaufwands für dieses Gesetz ist nach dem Konnexitätsausführungsgesetz mit den kommunalen Spitzenverbänden ein Beteiligungsverfahren durchzuführen, um zu einer möglichst einvernehmlichen Beurteilung der finanziellen Folgen der Änderungen zu gelangen, die sich an der wesentlichen Belastung orientiert. Ebenfalls ist eine Kostenfolgeabschätzung erforderlich, die alle Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt. Der Belastungsausgleich hat in pauschalierter Form zu erfolgen. Die Höhe des Belastungsausgleichs und das konkrete Verfahren sollen im Rahmen einer Rechtsverordnung, die mindestens gleichzeitig mit dem Ausführungsgesetz in Kraft treten wird, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft geregelt werden. Der Ausschuss hat den Gesetzentwurf gelesen und in seiner Sitzung vom 11. Januar 2023 eine Anhörung unter Beteiligung der Betreuungsvereine, des Bundesverbands der Berufsbetreuer/innen, des Landkreistags Saarland, der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege Saar sowie von Dr. Gero Bieg vom Amtsgericht Saarbrücken durchgeführt. Der Gesetzentwurf stieß bei den Anzuhörenden im Wesentlichen auf Zustimmung. Es gab einige wenige kritische konstruktive Anmerkungen. Wichtigster Punkt hierbei war die schnellstmögliche Umsetzung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes, da das alte Gesetz aus dem Jahre 1992 bereits mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten war und somit - ohne neue Rechtsgrundlage - die Durchführung eines ordnungsgemäßen gerichtlichen Verfahrens bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes nicht mehr hätte gewährleistet werden können, wobei es insbesondere um die fehlenden Zuständigkeiten der Behörden im Betreuungsverfahren gegangen wäre. Der eingebrachte und einstimmig beschlossene Abänderungsantrag des Ausschusses für Arbeit Soziales, Frauen und Gesundheit liegt Ihnen als Drucksache 17/265 vor. Dieser Abänderungsantrag behandelt genau den oben beschriebenen Sachverhalt, sodass das neue Gesetz nunmehr mit Wirkung zum 01. Januar 2023 in Kraft treten kann. Der Gesetzentwurf zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes wurde unter Berücksichtigung des Abänderungsantrags bei Zustimmung aller Landtagsfraktionen einstimmig angenommen. Der Ausschuss empfiehlt dem Plenum die Annahme des Gesetzes in Zweiter und letzter Lesung. - Ich danke Ihnen herzlich für die Aufmerksamkeit. (Beifall von der CDU und der SPD.)
