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Christina Baltes

14.09.2022 Sitzungen 17/6

Ich danke der Frau Ministerin für die Begründung des Gesetzentwurfs und eröffne die Aussprache. - Es sind keine Wortmeldungen eingegangen. Ich schließe die Aussprache. Wir kommen nun zur Abstimmung über den Gesetzentwurf Drucksache 17/70. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs Drucksache 17/70 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Justiz, Verfassungsund Rechtsfragen, Wahlprüfung, Datenschutz und Informationsfreiheit ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle somit fest, dass der Antrag einstimmig angenommen ist und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen, Wahlprüfung, Datenschutz und Informationsfreiheit überwiesen ist. Zugestimmt haben SPD-, CDUund AfD-Fraktion. Wir kommen nun zu Punkt 12 der Tagesordnung: Zweite Lesung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Abänderungsantrag: Drucksache 17/89) (Drucksache 17/25) Zur Berichterstattung erteile ich dem Vorsitzenden des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit, Herrn Abgeordnetem Hermann Scharf, das Wort. (Präsidentin Becker übernimmt den Vorsitz.) Abg. Scharf (CDU), Berichterstatter: Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf der SPD-Landtagsfraktion zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - das war die Drucksache 17/25 - wurde vom Plenum in seiner dritten Sitzung am 13.07.22 in Erster Lesung angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit überwiesen. Dem Gesetzentwurf liegen folgende Erwägungen zugrunde: Jede Frau und jeder Mann hat das Recht, sich zu den in § 1 Abs. 1 Schwangerschaftskonfliktgesetz genannten Zwecken in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie in allen eine Schwangerschaft (Abg. Scharf (CDU)) unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen von einer hierfür vorgesehenen Beratungsstelle auf Wunsch auch anonym informieren und beraten zu lassen, § 2 Abs. 1 Schwangerschaftskonfliktgesetz. Dieser Beratungsanspruch umfasst nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Schwangerschaftskonfliktgesetz Informationen über Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung. Die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes nach den §§ 3 und 8 Schwangerschaftskonfliktgesetz erforderlichen Beratungsstellen haben gemäß § 4 Abs. 3 Schwangerschaftskonfliktgesetz Anspruch auf angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten. Da der Beratungsanspruch nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Schwangerschaftskonfliktgesetz ausdrücklich Informationen über Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung umfasst, soll die Sonderregelung des § 7 - sexualpädagogische Prävention - entfallen. Der Umfang der öffentlichen Förderung der notwendigen Personal- und Sachkosten gemäß § 6 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes soll auf 90 Prozent erhöht werden. Hierzu ist eine Änderung des Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz erforderlich. Durch den Art. 2 des Gesetzes sollen vor dem Hintergrund der neu vorgenommenen Festlegung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden die Zuständigkeiten im Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder-und Jugendhilfegesetzes angepasst werden. Der Ausschuss hat den Gesetzentwurf gelesen und in seiner Sitzung vom 07. September 2022 eine Anhörung, unter anderem unter Beteiligung des Fachverbandes der Frauenärzte des Saarlandes, des Katholischen Büro Saarland, pro familia und der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege durchgeführt. Die Gesetzesänderung stieß dabei grundsätzlich auf Zustimmung der beteiligten Fachverbände, mit einigen wenigen kritischen Anmerkungen sowie Verbesserungsvorschlägen. Der eingebrachte Abänderungsantrag der CDU-Landtagsfraktion, der Ihnen als Drucksache 17/89 vorliegt, der im Wesentlichen eine langfristige Sicherung der öffentlichen Förderung auf Basis einer auskömmlichen finanziellen Ausstattung der Beratungsstellen und damit einer Erhöhung von 90 auf 95 Prozent in Bezug auf die Übernahme der Personal- und Sachkosten beinhaltet, liegt Ihnen wie angesprochen vor. Der Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, Drucksache 17/25, wurde bei Zustimmung der SPD-Landtagsfraktion, Ablehnung der CDU-Landtagsfraktion sowie Enthaltung der AfD-Landtagsfraktion mehrheitlich angenommen. Der Ausschuss empfiehlt daher dem Plenum die Annahme des Gesetzes in Zweiter und letzter Lesung. - Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit. (Beifall von der CDU.)

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