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Christoph Rudolf Schaufert

AfD 13.07.2022 Sitzungen 17/5

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Verehrte Abgeordnete! Bei unserem Gesetzentwurf geht es jetzt auch weiter mit Ehrenamt, das wir ja eben schon bei der Feuerwehr hatten. Das Ehrenamt zu stärken, Arbeitnehmerrechte zu schützen liegt uns wohl allen am Herzen. Daher möchten wir heute eine wichtige Ergänzung für künftige ehrenamtlich Tätige in der Kommunalpolitik im Saarland einbringen. Wir haben 2024 - wohl im Frühjahr - die nächsten Kommunalwahlen hier im Saarland. Das heißt, 2023 werden die Wahllisten aufgestellt. So ist mithin jetzt die richtige Zeit, ein wichtiges Signal an mögliche Interessenten eines kommunalpolitischen Mandats zu senden, an die Leute, die wir alle brauchen, die Saarländer und Saarländerinnen, die sich in ihren Orten, Gemeinden und Kreisen engagieren möchten. Kommunalpolitik ist Ehrenamt, das ist gut so und soll auch so bleiben. Seit Jahren ist leider festzustellen, dass das ehrenamtliche Engagement auf allen Ebenen nachlässt. Das beginnt damit, dass die Vereine kaum noch neue Mitglieder finden. Und je mehr Engagement irgendwo gefordert wird und je mehr Zeit man ehrenamtlich in eine Sache investieren muss, desto kleiner wird die Zahl derer, die noch dazu bereit sind. Dies trifft auch auf die Kommunalpolitik zu. In den letzten Jahren wurden da verschiedene Missstände, vor allem was den teilweise schlimmen, teils menschlich unanständigen, strafbewehrten Umgang mit Kommunalpolitikern angeht, zu Recht in den Fokus gerückt und der gesetzliche Rahmen wurde verschärft. Erinnert sei hier an die Änderung des § 138 StGB im Jahr 2021, um kommunale Mandatsträger, ob ehrenamtlich oder hauptamtlich, besser zu schützen. Zwar sind die gesetzlichen Vorschriften für Arbeitnehmer, was zum Beispiel Freistellungen für Sitzungen angeht, bereits vorhanden und weitgehend geregelt. Ein besonderer Kündigungsschutz ist im Saarland hingegen nicht explizit geregelt. Leider mehren sich aber Stimmen und Berichte, dass diese eigentlich festgeschriebene Freistellungspflicht nicht mehr überall auf ungeteilte Zustimmung aller Arbeitgeber trifft. Wie wir alle wissen, nimmt es in letzter Zeit sogar zu, dass sich Arbeitgeber vermehrt auch im Bereich der Freistellung von Arbeitnehmern für die personell ächzenden Freiwilligen Feuerwehren querstellen. Was ist da möglicherweise bei dem ein oder anderen Arbeitgeber zu erwarten oder zu befürchten, wenn man sich kommunalpolitisch betätigen möchte, möglicherweise sogar in einer dem Arbeitgeber unliebsamen Partei? Natürlich wird kein Arbeitgeber eine etwaige Kündigung, sei es wegen Freistellung, sei es wegen der politischen Überzeugung, damit begründen; niemand wird so dumm sein, in einer möglichen Kündigung das eine wie das andere anzuführen. Vor allem in Betrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, beispielsweise in Kleinbetrieben mit weniger als zehn Mitarbeitern, ist ein Arbeitnehmer, auch ein kommunaler Mandatsträger, nicht in der Lage, sich gegen eine fristund formgerechte Kündigung des Arbeitgebers in irgendeiner Form zu wehren. Da im Beispiel Kleinbetrieb keine Kündigungsgründe erforderlich sind, ist es eine Unmöglichkeit, vor Gericht zu belegen, dass die Kündigung möglicherweise auf dem kommunalpolitischen Engagement oder auf was auch immer beruht. (Abg. Schaufert (AfD)) Wir, liebe Kollegen Landtagsabgeordnete, sind ja da bereits fein raus. Für uns gilt die Regelung von § 2 Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes des Saarlandes, die sinngemäß das beinhaltet, was mit dem vorliegenden Gesetz für Kreis-, Stadtund Gemeinderäte erzielt werden soll. Jemand, der bereit ist, sich ehrenamtlich für alle einzusetzen, hat neben der moralischen Anerkennung auch ein Recht darauf, in seiner beruflichen und somit wirtschaftlichen Perspektive möglichst gut abgesichert zu sein. Ehrenamt stärken, Arbeitnehmerrechte schützen! Es macht es dem einen oder anderen - und der einen oder anderen; nicht dass unsere Gesetzesinitiative an mangelndem Gendern scheitern sollte - sicher einfacher, sich um ein Mandat zu bewerben, wenn er oder sie weiß: Selbst dort, wo kein Kündigungsschutzgesetz greift, genießt er oder sie während der Dauer der Bewerbung um ein Amt sowie für die Dauer der Amtszeit einen umfassenden, weitreichenden Kündigungsschutz und es dürfen nur Tatsachen zur Kündigung führen, welche auch zu einer Kündigung nach § 626 BGB berechtigen würden. Das ist ein sehr weitgehender Kündigungsschutz, und das ist gut so. Wer sich ehrenamtlich politisch für unser Allgemeinwohl, für unsere res publica einsetzt, hat dies verdient. Ehrenamt stärken, Arbeitnehmerrechte schützen. - Ich bitte daher um Ihre Zustimmung zum vorliegenden Gesetzentwurf, Drucksache 17/42. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall von der AfD.)

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