Frank Dieter Schmidt
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Sehr verehrte Damen und Herren! Ich möchte Sie alle bitten, sich folgende Frage zu stellen: Sind Menschen mit Behinderung in unserer Gesellschaft weniger wert? Meine Antwort lautet eindeutig nein. Ich glaube, dies ist auch Ihre Antwort. Trotzdem erhalten Menschen mit Behinderung, die in sogenannten Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt sind, ein geringeres Entgelt als ein normaler Arbeitnehmer. Dies liegt daran, dass das Gesetz sie nicht als Arbeitnehmer sieht, sondern als arbeitnehmerähnliche Beschäftigte. Für solche Beschäftigte gilt auch nicht das Mindestlohngesetz. Um einen Anspruch auf den Mindestlohn zu haben, müsste der behinderte Beschäftigte beweisen, dass er im rechtlichen Sinne Arbeitnehmer ist. Dies wird ihm in aller Regel aber nicht gelingen, da die rechtlichen Hürden sehr hoch sind. Erschwert wird ihm dies noch durch die Rechtsprechung. So hat das Bundesarbeitsgericht unter anderem ausgeführt, dass arbeitnehmerähnliche Arbeitsverhältnisse in Behindertenwerkstätten nicht mit denen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vergleichbar sind. Dies mag zwar sein, denn § 219 SGB IX definiert eine Werkstatt für behinderte Menschen als eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben, welche denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und zu ermöglichen hat, um ihre Leistungs- und Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen, und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Liebe Kolleginnen und Kollegen, es ist wichtig, dass es solche Einrichtungen gibt, damit den behinderten Menschen der Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erleichtert wird. Solche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen aber nicht nur solchen behinderten Menschen in Werkstätten zu, sondern auch Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben können und aus diesem Grund zum Beispiel eine Umschulung absolvieren. Für diese Zeit wird diesen Menschen eine Entgeltersatzleistung gezahlt, die zwar (Abg. Schmidt (SPD)) nicht den bisherigen Lohn erreicht, aber dennoch zum Bestreiten des Lebensalltags ausreichend ist. Ein solches Arbeitsentgelt haben auch die Beschäftigten in den Werkstätten verdient, keinen Hungerlohn! (Beifall von der SPD.) Alle im Grundgesetz verankerten Grundrechte wie die Entfaltung der Persönlichkeit oder der Anspruch auf körperliche Unversehrtheit gelten für jeden Menschen - mit und ohne Behinderung. Menschen mit Behinderung haben die gleichen Grundbedürfnisse wie andere auch. Sie wollen ein Zuhause, in dem sie sich wohlfühlen, sie wollen sich in ihrer Arbeit verwirklichen und Geld verdienen, sie wollen Freunde und eine sinnvolle Freizeitgestaltung erleben. Behinderte Menschen in die Arbeitswelt zu integrieren, ist nicht einfach, aber möglich. Übrigens, nach § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen „Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.“ Nach dieser Definition ist auch jemand behindert, der chronische Bandscheibenprobleme hat und dadurch seine Arbeit nicht mehr wie bisher ausüben kann. Hier kommt jedoch niemand auf die Idee, den Stundenlohn wegen dieser Behinderung zu reduzieren. Würde dies ein Arbeitgeber tun, würde er gleich gegen mehrere Gesetze verstoßen. Warum aber bezahlt man behinderten Menschen in Werkstätten einen Hungerlohn? - Für mich gibt es hier keine nachvollziehbare Erklärung. Obwohl größere Betriebe mit mehr als 20 Mitarbeitern verpflichtet sind, bis zu 5 Prozent Mitarbeiter mit Behinderung einzustellen, sind zurzeit rund 174.000 schwerbehinderte Menschen arbeitslos. Kein Wunder, können sich doch die Unternehmen für 140 bis 360 Euro je Monat und Arbeitsplatz freikaufen. Rund 500 Millionen Euro im Jahr kommen durch diese - offiziell Ausgleichsabgabe genannte - Regel zusammen. Das ist Geld, das wiederum jenen Unternehmen zugutekommt, die Behinderte einstellen. Liebe Kolleginnen und Kollegen, Menschen mit Behinderung, die in Werkstätten arbeiten, erhalten ein Arbeitsentgelt, das sich folgendermaßen zusammensetzt: 1. Grundbetrag: Der Grundbetrag beträgt seit Januar 2022 mindestens 109 Euro monatlich. Jede Person im Arbeitsbereich bekommt den gleichen Grundbetrag. 2. Steigerungsbetrag: ‑ Der Steigerungsbetrag für Werkstattbeschäftigte ist unterschiedlich hoch. Hier liegt der Richtwert bei 98 Euro. Es gibt verschiedene Modelle, die mit dem jeweiligen Werkstattrat abgestimmt werden. Zu guter Letzt gibt es das Arbeitsförderungsgeld. Viele Beschäftigte bekommen im Arbeitsbereich ein zusätzliches steuerfinanziertes Arbeitsförderungsgeld von derzeit 52 Euro monatlich. Diese drei Komponenten ergeben im Saarland einen Werkstattlohn zwischen 110 Euro und 360 Euro monatlich. Der Landesdurchschnitt liegt bei 218 Euro monatlich - Stand 2020. Würde uns dies zum Leben reichen? - Nein. Ist dieser Betrag wertschätzend für geleistete Arbeit in Vollzeit? - Nein, auch für behinderte Menschen nicht. Art. 27 der UN-Behindertenrechtskonvention beschreibt das Recht behinderter Menschen auf Arbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen. Dieses Recht auf Arbeit schließt die Möglichkeit ein, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen. Spätestens jetzt sollten alle hier im Plenum das offensichtliche Missverhältnis zwischen Lohn für Arbeitnehmer und Arbeitsentgelt für behinderte Menschen in Werkstätten bemerkt haben. Es besteht - da sind wir, glaube ich, alle einer Meinung - akuter Handlungsbedarf. Das bisherige Bezahlungssystem mit den drei Komponenten ist aus unserer Sicht schlecht, wenn nicht sogar diskriminierend. Dies bemängeln auch die Beschäftigten in den Werkstätten. Die Betroffenen und deren Verbände fordern daher ein neues System der Entlohnung für Werkstattbeschäftigte. Die Einkommensmodelle sollen so weiterentwickelt werden, dass Werkstattbeschäftigte von ihrem Entgelt leben können und nicht auf weitere existenzsichernde Leistungen wie Grundsicherung oder Erwerbsminderungsrente angewiesen sind. Auch soll das Entgeltsystem nachvollziehbar und transparent sein. Daher setzen wir uns dafür ein, dass sich bei dem neuen Entgeltsystem am Mindestlohn orientiert wird. Lieber Kollege Scharf, ich komme auf Ihre Ausführungen zurück. Wenn Sie im Vorfeld auf uns zugekommen wären, hätten wir uns gerne abstimmen können und eventuell einen gemeinsamen Antrag hier einbringen können. (Erneuter Zuruf des Abgeordne- ten Scharf (CDU).) Stand jetzt ist es aus unserer Sicht ein bisschen zu spät. (Zuruf des Abgeordneten Scharf (CDU).) Aber Sie hätten ja kommen können. Das haben Sie nicht getan. (Zurufe aus der CDU.) Zum Schluss habe ich noch ein, zwei Sätze. In einer Gesellschaft, die Inklusion als Ziel hat, darf es nicht dazu kommen, dass Menschen mit Behinderungen durch das System an den sozialen Rand geschoben werden. Liebe Kolleginnen (Abg. Schmidt (SPD)) und Kollegen, ich bitte um Zustimmung zu unserem Antrag. - Vielen Dank. (Beifall von der SPD.)
