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Ralf Schönborn

AfD 10.12.2025 Sitzungen 18/98

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Wir beraten heute in zweiter Lesung über die Änderung des Landesnachbarrechtsgesetzes. Bereits in der ersten Lesung haben wir darauf hingewiesen, dass der Kern dieser Gesetzesänderung der Ausgleich zwischen dem grundgesetzlich geschützten privaten Eigentum und dem öffentlichen Interesse an Energieeinsparung ist. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Nachbarn künftig geringfügige grenzüberschreitende Baumaßnahmen, insbesondere Wärmedämmungen, dulden müssen. Bis zu 25 cm Überbau sollen pauschal als unwesentliche Beeinträchtigung gelten. Die Landesregierung will damit energetische Sanierungen erleichtern und Widersprüche zwischen Nachbarrecht und Bauordnung beseitigen. Diese Zielsetzung ist nachvollziehbar. Gerade ältere Gebäude haben einen erheblichen energetischen Sanierungsbedarf. Wo saniert wird, wird Energie eingespart, werden Kosten gesenkt und wird die Umwelt entlastet. Die Angleichung an die Landesbauordnung schafft zudem mehr Klarheit und Rechtssicherheit. Das sind gewichtige Argumente. Aber, meine Damen und Herren, wir wären schlechte Gesetzgeber, wenn wir nur Vorteile sehen wollten. Erstens: Das Eigentum ist ein hohes Gut. Jede verpflichtende Duldung eines Überbaus bleibt ein Eingriff in dieses Grundrecht. Wir müssen sicherstellen, dass dieser Eingriff stets verhältnismäßig bleibt. Zweitens: Auch geringfügige Überstände können erhebliche praktische Auswirkungen auf die Nutzung eines Grundstücks, auf Abstände, auf den Charakter eines Wohnumfelds haben. Was für den einen eine dünne Dämmplatte ist, kann für den anderen eine spürbare Einschränkung bedeuten. Drittens: Die Annahme, eine Außendämmung sei immer die beste und einzige Lösung, überzeugt nicht. In manchen Fällen können innenseitige Maßnahmen sinnvoller und für den Nachbarn weniger belastend sein. Diese Alternativen müssen berücksichtigt werden. Viertens: Der Entwurf betont stark die Energieeinsparung. Das ist wichtig, aber das private Interesse des Nachbarn darf nicht zur Nebensache werden. Klimaschutz rechtfertigt nicht jede Einschränkung privater Rechte. Fünftens: Der Versuch, Konflikte zu vermeiden, kann neue Konflikte schaffen. Zwang führt selten zu besserem nachbarschaftlichen Miteinander. Im schlimmsten Fall verlagern wir die Streitigkeiten von der Grundstücksgrenze in den Gerichtssaal. Besonders bemerkenswert war die Auffassung aus den Reihen der Grünen, wonach sogar enteignungsgleiche Eingriffe entschädigungslos hinzunehmen seien, selbstverständlich im Namen des Klimaschutzes. Offenbar gilt dort: Wer Eigentum verliert, gewinnt moralisch. Juristisch ist das blanker Unsinn, politisch entlarvend. Aber was will man aus dieser Ecke anderes erwarten? Meine Damen und Herren, wir werden dem Gesetzentwurf zustimmen, weil das Vernünftige gegenüber dem Kritikwürdigen überwiegt. Zugleich bedauern wir, dass die Hinweise aus der Expertenanhörung nicht aufgenommen wurden. Vielen Dank. (Beifall der AfD)

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