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Michael Hüttner

SPD 12.11.2025 Sitzungen 18/96

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich muss auch bei diesem Gesetz nicht mehr den Gesetzentwurf in seiner Vollständigkeit vorstellen. Auch das ist besprochen worden. Ich möchte die Redezeit ein Stück weit nutzen, um auf einen Änderungsantrag einzugehen, der hier unbedingt eingebracht werden muss, und zwar vor folgendem Hintergrund: Auf der Bundesebene ist der sogenannte Bau-Turbo bereits verabschiedet worden. Damit dieser auch für Rheinland-Pfalz bereits zum 1. Januar des nächsten Jahres greifen kann, müssen wir jetzt schon diese Entscheidungen treffen. Wenn wir das jetzt nicht machen würden, dann würde es dazu führen, dass wir in der Konsequenz das nicht umsetzen könnten. Die Landesbauordnung ist in dem Bereich des Gesetzes, das wir besprechen, beinhaltet. Das Baugesetzbuch verknüpft die möglichen Befreiungen und Abweichungen für Wohnungsbauvorhaben tatbestandlich jeweils mit der notwendigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung ist zur Wahrnehmung der kommunalen Planungshoheit erforderlich, weil die neuen Erleichterungen zum Bau-Turbo im Baugesetzbuch die kommunalen Bauleitplanungen in Teilen ersetzen und entbehrlich machen, also eine stärkere Beteiligung der Gemeinde. Während das Einvernehmen nur aus Rechtsgründen versagt werden darf, kann die Zustimmung auch versagt werden, wenn es um Bauvorhaben geht, die bei der Vorstellung der städtebaulichen Entwicklung der jeweiligen Gemeinde nicht vereinbar wären. Nach § 66 Abs. 5 Landesbauordnung ist der Fortgang des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens geregelt. Die einmonatige bzw. bei Vorhaben nach Abs. 2 Satz 1 und 3 Landesbauordnung dreimonatige Bearbeitungsfrist beginnt grundsätzlich 15 Arbeitstage nach Eingang des Bauantrags bei der Bauaufsicht. Wird innerhalb dieser ein- oder dreimonatigen Frist nicht entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. Insoweit hat die Zustimmung hier eine besondere Bedeutung. Ist das gesetzliche Einvernehmen nach § 36 des Baugesetzbuchs erforderlich, beginnt die ein- oder dreimonatige Frist für die Entscheidung über den Bauantrag später. Um eine geordnete und effiziente Bearbeitung durch die Bauaufsichtsbehörde zu gewährleisten, ist es wichtig, dass auch dort ein nahtloser Übergang in aller Konsequenz gewährleistet werden kann, damit nach Möglichkeit die Bauaufsicht nicht unter Druck geraten würde und zwischen den Abstimmungen oder Nichtabstimmungen in der Kommune und der Bearbeitung der Bauaufsicht, zum Beispiel der Kreisverwaltung, ein Missverständnis entstehen würde. Insoweit bitten wir, diese Änderungen mitzunehmen, weil sie einfach in der Vereinbarung, die auf Bundesebene bereits getroffen ist, elementar sind, und wir unser Land gleichermaßen mit den Kommunen dabei auch ein Stück voranbringen können. Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit. (Beifall der SPD, bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei der FDP)

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