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Christoph Spies

SPD 09.10.2025 Sitzungen 18/95

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren! Das Nachbarrecht lebt in erster Linie vom Miteinander der Menschen selbst. Die Regelung und Ordnung der nachbarlichen Verhältnisse ist deshalb vor allem Sache der Nachbarn. Unser Nachbarrechtsgesetz will nicht bevormunden, sondern Hilfestellung geben, und zwar nur dann, wenn die Beteiligten keine eigenen Absprachen treffen. Vereinbarungen der Nachbarn haben Vorrang vor den gesetzlichen Regelungen. Das Gesetz tritt nur ergänzend hinzu, wenn keine Einigung zustande kommt. Damit bleibt genügend Raum für eigenverantwortliche Lösungen. Gleichzeitig sorgt das Gesetz für Rechtssicherheit, wenn es doch einmal zu Konflikten kommt. Genau an diesem Punkt setzt der Gesetzentwurf an. Die Wärmedämmung von Gebäuden ist ein zentrales Element der Energiewende. Sie spart Energie, schützt das Klima und senkt die Kosten für die Menschen. Gerade bei älteren Häusern, die direkt auf der Grundstücksgrenze stehen, ist eine Außendämmung jedoch oft nur möglich, wenn sie geringfügig in das Nachbarschaftsgrundstück hineinragt. Nach heutiger Rechtslage kann der Nachbar dies selbst dann verhindern, wenn er kaum oder gar nicht beeinträchtigt ist. Damit blockieren wir unnötig energetische Sanierungen. Wir wollen deshalb unter engen Voraussetzungen eine Pflicht zur Duldung solcher Maßnahmen einführen, allerdings nur dann, wenn die Nutzung des Nachbarschaftsgrundstücks praktisch nicht oder nur minimal eingeschränkt ist. Gleichzeitig schaffen wir die Möglichkeit, Balkone, Terrassen und ähnliche Bauteile, die einen Ausblick zum Nachbargrundstück gewähren, unter genauen Grenzen zuzulassen. Unsere Regelung ist auch inhaltlich mit dem Grundgesetz und unserer Landesverfassung vereinbar. Sie schützt das Eigentum, verpflichtet uns aber zugleich, die Nutzungsmöglichkeiten der Eigentümer mit den Interessen der Allgemeinheit, hier also Klimaschutz, in Einklang zu bringen. Genau diesen Ausgleich schaffen wir mit klaren Schranken und einer Begrenzung der Duldungspflicht auf Fälle, in denen die Beeinträchtigung wirklich gering bleibt. Deshalb haben wir klare Schranken vorgesehen: Erstens: Die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks muss geringfügig bleiben. Überschreitet die Dämmung die Grundstücksgrenze um mehr als 25 cm, wird vermutet, dass die Beeinträchtigung nicht mehr geringfügig ist. Zweitens: Eine Innendämmung darf nicht mit vertretbarem Aufwand möglich sein. Drittens: Der betroffene Nachbar hat Anspruch auf Schutz, Beseitigung bei eigenen Bauvorhaben und auf eine Geldrente als Ausgleich. Die weitere vorgeschlagene Regelung sorgt dafür, dass Bauherren beim Anbringen von Bauteilen wie Balkonen oder Terrassen nicht länger auf die Zustimmung des Nachbarn angewiesen sind, wenn ihr Vorhaben nach der Landesbauordnung rechtlich zulässig ist. Es handelt sich somit um einen Rechtsangleich von zwei Gesetzen. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, mit diesem Gesetz schließen wir eine Lücke im Landesnachbarrecht. Wir ermöglichen energetische Sanierung dort, wo sie bisher blockiert wurde. Wir tun dies in einer rechtlich soliden und ausgewogenen Weise. Ich bitte daher vorbehaltlich der Ausschussberatung um Ihre Zustimmung. Vielen Dank. (Beifall der SPD, des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP)

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