Michael Wagner
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen! Die Sparkassen als kommunale Wirtschaftsunternehmen haben die Aufgabe, vorrangig im Gebiet ihres Errichtungsträgers die geld- und kreditwirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft, insbesondere des Mittelstands, sicherzustellen. Dabei sollen sie den Wettbewerb im Bankensektor fördern, wirtschaftlich arbeiten und gemeinwohlorientierte Aufgaben erfüllen. Die Grundlage und den rechtlichen Rahmen für die Organisation, Aufgaben und Aufsicht der Sparkassen regelt das Sparkassengesetz. Die Gesetzgebung in diesem Bereich fällt in die Zuständigkeit der Bundesländer. Obgleich das Sparkassengesetz in Deutschland ein Landesgesetz ist, müssen nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs insbesondere EU-Richtlinien und Verordnungen von Sparkassen beachtet und umgesetzt werden. Die Gesetzesänderungen im Bankenrecht in den letzten Jahren machen eine Anpassung des Sparkassengesetzes erforderlich. Insbesondere die Richtlinie 2013/36 des Europäischen Parlaments hat das deutsche Bankenaufsichtsrecht deutlich harmonisiert und verschärft. Die Anforderungen an Transparenz, Governance, Kapitalausstattung, Risikokultur und Aufsichtskooperation wurden erheblich ausgeweitet. Viele von uns, liebe Kolleginnen und Kollegen, sind als Aufsichtsräte in den Sparkassen und haben bereits die Auswirkungen dieser Richtlinie in Fortbildungen zur Sachkunde, Unabhängigkeit, Pflichten und Aufgaben wahrnehmen müssen. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass Aufsichtsräte nicht nur formal existieren, sondern ihre Kontrollfunktion kompetent, unabhängig und aktiv ausüben. Das war ein zentrales Anliegen der besagten Richtlinie nach der Finanzkrise 2008. Zusätzlich zur genannten Weiterentwicklung des Rechts soll das Sparkassengesetz auch an die Veränderungen angepasst werden, die sich in den letzten Jahren im Bereich des Finanzdienstleistungssektors ergeben haben. Die Staatssekretärin hat es gerade angesprochen. Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung, der Finanztechnologieunternehmen oder auch im Bereich eines veränderten Kundenverhaltens machen Anpassungen notwendig, damit Sparkassen weiterhin wettbewerbsfähig, sicher und gesellschaftlich relevant bleiben können. In Notsituationen soll es Sitzungen als Telefon- und Videokonferenzen geben. Das Prüferwahlrecht soll aufgehoben und das Prüfungsmonopol wieder eingeführt werden – eine Auswirkung des § 2 b Umsatzsteuergesetz. Wir freuen uns auf die weiteren Beratungen im Ausschuss, sollten aber im Auge behalten, dass man bei all diesen Regelungen stets darauf achtet, nicht unnötig Bürokratie aufzubauen. Herzlichen Dank. (Beifall der CDU)
