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Martin Louis Schmidt

fraktionslos 14.05.2025 Sitzungen 18/86

Herr Präsident, werte Kollegen! Erinnerungskultur ist sehr wichtig. Heute möchte ich diesen oft verwendeten Begriff allerdings anders gebrauchen, als es gemeinhin üblich ist, nämlich im Rahmen eines Plädoyers für eine würdevolle, auch gemeinschaftlich gepflegte Erinnerungskultur an unsere Toten. Unbestritten gibt es hinsichtlich des Bestattungswesens erheblichen Überarbeitungsbedarf, der sich auch in Gesetzesform abzubilden hat. So verzeichnen wir heute in Rheinland-Pfalz und ganz Deutschland immer mehr Urnengräber anstelle von Sargbestattungen. Nach Angaben der Gütergemeinschaft der Feuerbestattungsanlagen e. V. wurden in unserem Bundesland im Jahr 2023 sogar 78 % aller Bestattungen als Urnenbestattungen durchgeführt. Außerdem zeugt eine Vielzahl neu entstandener sogenannter Friedwälder von einer weit verbreiteten Neigung, sich lieber mitten unter Bäumen als klassisch auf Friedhöfen mit Grabsteinen beerdigen zu lassen. Dementsprechend ist eine stark rückläufige Auslastung herkömmlicher Friedhöfe zu beobachten, auf denen stetig mehr Raum für Urnengräber, aber auch für muslimische Gräberfelder bereitgestellt wird. All dies sind Entwicklungen, auf die auch die Politik angemessen reagieren muss. Ebenso klar sollte aber sein, dass die notwendigen Anpassungen der Bestattungs- und Trauerkultur an die veränderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen unbedingt behutsam geschehen sollten, handelt es sich doch bei den Friedhöfen in unserem Land und den Normen im Zusammenhang mit dem Sterben bzw. der Erinnerung an die Toten um in Jahrhunderten gewachsene, sensible Kulturgüter. Darüber hinaus sind mit der Thematik nicht zuletzt tiefgreifende religiöse und moralische Wertvorstellungen verbunden. Den in diesem Zusammenhang schwerwiegendsten Kritikpunkt sehe ich in der mit der Novelle verknüpften generellen Aufhebung des Friedhofszwangs für Aschen verstorbener Personen sowie die Ermöglichung von Flussbestattungen in Rhein, Mosel, Saar oder Lahn. Der Gesetzentwurf erlaubt überdies die Herausgabe der Asche zur Aufbewahrung zu Hause oder zum Verstreuen außerhalb des Friedhofs, etwa für eine Flussbestattung. Er lässt sogar die Teilungsmöglichkeit der Asche für Erinnerungsstücke zu. Grundbedingung für alle diese sehr weitreichenden neuen, im Ausland leider mancherorts schon länger praktizierten Bestattungsformen ist lediglich, dass die verstorbene Person zu Lebzeiten eine entsprechende Totenfürsorgeverfügung getroffen hat. Rheinland-Pfalz ist bezeichnenderweise das erste deutsche Bundesland überhaupt, das eine Mitnachhausenahme der Asche der Verstorbenen gesetzlich zulassen will. Bereits in der jüngsten Sitzung des Kulturausschusses am 8. April habe ich mit einem Berichtsantrag zum Thema die Frage gestellt, in welchem Maße die Landesregierung überhaupt noch gesetzliche Schranken für eine sich immer stärker individualisierende Begräbniskultur setzen will. Oder hat man sich bei den Entscheidungsträgern in Mainz mittlerweile schon extrem weit von dem Gedanken entfernt, dass der Umgang mit den Toten nie nur etwas sein sollte, was diese höchstpersönlich und vielleicht noch deren engste Angehörige betrifft, sondern eben ein breiteres öffentliches Umfeld? Nehmen wir das fiktive Beispiel einer Frau XY, die sich mit ihrem letzten Willen im eigenen Garten bestatten lassen möchte und dies nach den Vorgaben des neuen Bestattungsgesetzes auch darf. (Zuruf der Abg. Nina Klinkel, SPD) Der verbleibende Witwer ist jedoch spinnefeind mit den drei weiter entfernt lebenden gemeinsamen Kindern und den durchaus zahlreichen Freunden und Bekannten der sozial engagierten Verstorbenen. Sowohl Letzteren als auch den Kindern könnte fortan im Extremfall der Zugang zum auf Privatgrund befindlichen Grab verwehrt werden. Was passiert eigentlich, wenn das Grundstück verkauft wird? Eine von vielen offenen, sehr gravierenden Fragen. Noch skandalöser und ethisch hoch bedenklich finde ich die Perspektive, dass künftig die Asche Verstorbener für Erinnerungsstücke aufgeteilt werden darf, um sie zum Beispiel eingefasst in eine Brosche als Schmuck tragen zu können. Bitte bedenken wir bei der heutigen Entscheidung über den vorliegenden Gesetzentwurf, dass Friedhöfe immer auch feste Orte des gemeinschaftlichen Erinnerns an unsere Toten waren und das in veränderter Form bleiben sollten. Als von der UNESCO anerkanntes immaterielles Kulturerbe sind sie konstitutiv für das Verständnis als identitätsstiftende Kulturräume, wie dies unter anderem in der CHARTA Friedhofskultur vom 18. November 2021 festgeschrieben ist. Als Gruppe „Drei Farben – Mehr Freiheit!“ lehnen wir die Novelle jedenfalls entschieden ab. Nicht, weil wir überhaupt keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sehen, sondern weil wir die extrem individualistische Zielrichtung des geplanten Gesetzestextes als unangemessen, in Teilen sogar als dem Thema unwürdig erachten. Ich danke für die Aufmerksamkeit. (Beifall der Abg. Michael Frisch und Matthias Joa, fraktionslos)

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