Dr. Oliver Kusch
Sehr geehrte Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen, verehrte Gäste! Wir befassen uns heute mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes. Wie im Gesetz ausgeführt, wurden mit dem zum 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz die Rahmenbedingungen für die Vergütung der Krankenhäuser und die qualitativen Anforderungen an die Leistungserbringung durch die Krankenhäuser in der ganzen Bundesrepublik grundlegend geändert. Die neu eingeführten Leistungsgruppen machen eine Anpassung der Planungskriterien und Qualitätssicherungsvorschriften auch im rheinland-pfälzischen Landeskrankenhausgesetz erforderlich. Konkret sind bis dato im Landeskrankenhausgesetz festgeschriebene Planungskriterien die Planbetten und die Hauptfachabteilungen. Die sind dann nicht mehr ausreichend. Stattdessen wird nach der Krankenhausreform in den somatischen Fächern eine Umstellung auf Fallzahlen und Leistungsgruppen erforderlich werden. Anders in der Psychosomatik und in der Psychiatrie, dort kann auf die bisherigen Kriterien nicht verzichtet werden. Eine weitere wichtige Neuregelung des Landeskrankenhausgesetzes sieht vor, dass Fördermittel nach Auszahlung künftig nicht mehr zurückgefordert werden können, auch zum Beispiel bei Trägerwechsel oder sonstigen Änderungen. Dieser Verzicht auf Rückforderung gibt den Kliniken sichere Planungssicherheit. Grundsätzlich soll der Gesetzentwurf durch die Fortschreibung der aktuellen Fassung des Landeskrankenhausgesetzes den geregelten Übergang des alten Vergütungssystems in das neue Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz gewährleisten. Diesem Vorhaben wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf Rechnung getragen. Daher stimmt die SPD-Landtagsfraktion zu. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der SPD, bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei der FDP)
