Sven Teuber
Die gehen nur in eine Richtung auf!) Die Einrichtungen des Justizvollzugs sind ein wesentlicher Teil der Strafrechtspflege und zählen somit zum Kernbestand eines funktionierenden Rechtsstaats. Der Justizvollzug hat die wichtige gesellschaftliche Aufgabe, für die Resozialisierung und gleichzeitig für eine sichere Unterbringung von Straftäterinnen und Straftätern zu sorgen. Der Entwurf enthält insgesamt 84 neue Planstellen für den Justizvollzug in unterschiedlichen Fachdiensten. Zur Verbesserung der Beförderungssituation sollen weiterhin insgesamt 92 Stellenhebungen vorgenommen werden. Die Zahl psychisch auffälliger und kranker Gefangener hat deutschlandweit stark zugenommen. Ihre Betreuung und die Verhinderung von Eigen- oder Fremdverletzungen bindet immer mehr Personal. Dies bedeutet eine enorme Belastung für das Vollzugspersonal bei gleichzeitigen Anstrengungen, für die Gefangenen die ihnen zustehende medizinisch notwendige Behandlung sicherzustellen. Das medizinische Fachpersonal wird hier deutlich verstärkt. Um nur Beispiele zu nennen: Es werden sechs Stellen für Altenpflegerinnen und Altenpflege r oder Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger zum Aufbau einer neuen Station im JVK Wittlich geschaffen. Wir gehen in Rheinland-Pfalz wieder neue Wege und bringen Innovationen in die JVA. Im Jahr 2025 wird mit der Einführung der Telemedizin vorerst in zwei Anstalten begonnen. Im Jahr 2026 soll dieses Verfahren auf drei weitere Anstalten ausgeweitet und der Erfolg durch eine Begleitstudie gesichert werden. Hier sieht man deutlich, dass das Justizministerium aktiv Baustellen unserer Gesellschaft angeht, welche wir auch in den JVA finden. In Rheinland-Pfalz gibt es seit 1988 das Programm „Schwitzen statt Sitzen“. Auf diese Möglichkeit werden die Verurteilten schon mit den Zahlungsaufforderungen, spätestens aber mit der Ladung zum Strafantritt hingewiesen. Die praktische Umsetzung dieses Modells erfolgt durch freie Träger der Straffälligenhilfe. Diesen obliegt es, die Verurteilten über die Möglichkeit eines gemeinnützigen Arbeitseinsatzes zu beraten und sie in geeignete Einsatzstellen zu vermitteln. Diese freien Träger erbringen noch weitere unverzichtbare Leistungen im Bereich der Straffälligenhilfe. Um nur einige Beispiele zu nennen: Wohnprojekte für entlassene Gefangene – im vorigen Haushalt wurde sehr deutlich gemacht, wie wichtig eine Wohnung ist –, Anti-Gewalt-Training und sehr, sehr viele weitere Beratungsleistungen. Diese freien Träger werden nun mehr Mittel erhalten, und das Kapitel für die Zuschüsse wurde um 300.000 Euro auf jeweils 530.000 Euro erhöht. Dies ist die größte Erhöhung seit Caesars Zeiten und begegnet somit den geänderten Refinanzierungsmöglichkeiten der Dienste. (Beifall der FDP und bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Zurufe von der SPD: Oh!) – Ich rede vom Justizminister Caesar, nur so am Rande. (Heiterkeit bei der SPD, bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei der FDP) Ich persönlich freue mich sehr über diese Erhöhung, da diese Arbeit einen wichtigen Baustein zur Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen und zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft darstellt. Das Landesgesetz zur Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes: Maikammer wird wieder hineingeholt, Herr Kollege Klein hat es gesagt. Den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern sind nach § 3 des Rechtspflegergesetze s bestimmte richterliche Tätigkeiten übertragen. In die Zuständigkeit der Rechtspflegerin bzw. des Rechtspflegers fallen beispielsweise Zwangsversteigerungen, darunter die Leitung von Versteigerungsterminen, sowie verschiedene Amtshandlungen mit Leitungsfunktionen im Verfahren nach der Insolvenzordnung, um nur einige Beispiele zu nennen. Soweit Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger selbstständige Sitzungsleitungsfunktionen ausüben, repräsentieren sie das Gericht ebenso wie Richterinnen und Richter. Sie treffen eigenverantwortliche und sachlich unabhängige gerichtliche Entscheidungen. Wir ändern heute § 18 d Gerichtsorganisationsgesetz und erstrecken die Amtstracht auf diesen Personenkreis. Das Tragen einer Amtstracht verdeutlicht die Funktion der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger und stärkt den Respekt der übrigen Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer vor diesem wichtigen Amt. Ihre herausgehobene Stellung in der Sitzung wird durch die Amtstracht – neudeutsch Robe – auch optisch erkennbar. Dass diese Änderungen nicht alltäglich sind und eine weitere Aufwertung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger darstellen, zeigt allein die Gesetzeshistorie. Die Regelungen, welche wir heute ändern, stammen grundsätzlich landesgesetzlich aus dem Jahr 1989. Wer es nachlesen will, es ist Drucksache 11/2548. Hier wurde für ganz Rheinland-Pfalz eine einheitliche gesetzliche Regelung geschaffen, da sich damals eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Amtstracht der Organe der Rechtspflege lediglich in § 89 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878 (Abg. Carl-Bernhard von Heusinger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Wer hätte das gedacht!) und auch nur bezogen auf das Rheinland befand. Das Tragen der Amtstracht bei den Gerichten zu dieser Zeit war für die Pfalz noch in einer Verwaltungsvorschrift von 1981 geregelt. Diese 89er-Regelung hatte aber dann Außenwirksamkeit. Somit musste alles in einem Gesetz geregelt werden. Sie sehen, nach nur 35 Jahren gehen wir wieder an ein Gesetz, das vorher 111 Jahre Bestand hatte. Das unterstreicht die Wichtigkeit dieser Novelle. Wir stimmen gern zu. (Beifall bei der SPD, bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei der FDP) Lassen Sie mich zum Schluss betonen, die Justizfamilie in Rheinland-Pfalz macht einen hervorragenden Job. Der Einzelplan 05 stellt hierfür eine solide und gute Grundlage dar. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei der SPD, bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei der FDP)
