Helge Schwab
Sehr geehrter Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Es ist nicht so, dass die Wiedereinführung der Gewinnglättung eine verdeckte Subventionierung unserer heimischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe darstellen würde. Die Regelung würde diesen Betrieben lediglich die Planungen erleichtern und obendrein verhindern, womöglich Vorauszahlungen in einer Höhe zu leisten, die im krassen Missverhältnis zum tatsächlichen unternehmerischen Erfolg in wirtschaftlich schlechten Jahren steht. Wir reden also vor allem über eine bessere Verteilung der steuerlichen Belastungen, von Vereinfachungen. Wir, die FREIEN WÄHLER, begrüßen, dass sich die Ampelkoalition auf Bundesebene bereits Anfang 2024 grundsätzlich auf die Wiedereinführung der Gewinnglättung geeinigt hat, sogar rückwirkend für sechs Jahre ab 2023. Der Hintergrund war, die Verlängerung der bis 2022 geltenden Gewinnglättung war vom Bundesrat nicht befürwortet worden, weil die Länderkammer zumindest von temporär verminderten Steuereinnahmen ausgegangen war. Um das Ganze besser zu verstehen, lohnt sich ein Blick in die Vergangenheit, genauer gesagt in den Dezember 2016. Damals hat der Gesetzgeber einige Entlastungen für die Land- und Forstwirtschaft auf den Weg gebracht, darunter die Gewinnglättung, und das mit gutem Grund. Jeder, der schon einmal unternehmerisch tätig war, weiß sehr gut, dass die Steuervorauszahlungen gerade nach wirtschaftlich erfolgreichen Jahren sehr hoch sind. Die Regelung, dass nur Einkommensteuervorauszahlungen aus dem ermittelten durchschnittlichen Gewinn aus drei zurückliegenden Kalenderjahren zu leisten waren, entlastete die Betriebe dieser doch hoch volatilen Branche gerade in Tiefpreisphasen deutlich, weil sie dadurch in geringerem Umfang in Vorlage treten mussten. Kritiker halten dem entgegen, dass vor allem die großen Unternehmen profitierten, weil sie von Preissprüngen im besonderen Umfang betroffen seien, während es für die kleineren Betriebe keine messbaren temporären steuerlichen Entlastungen gebe. Es sind aber doch gerade die meist größeren Kapitalgesellschaften, die ohnehin mit deutlich günstigeren Steuersätzen operieren können, die von der Gewinnglättung ausgeschlossen wurden. Die Regelung galt nur für Einzelunternehmer sowie Personengesellschaften im land- und forstwirtschaftlichen Bereich und nur für das Kalenderjahr, nicht für ein Wirtschaftsjahr, das vom Jahreskalender abweichen kann. Wir als FREIE WÄHLER-Landtagsfraktion unterstützen den Entschließungsantrag der CDU. Wenn es unsere Landesregierung in Berlin schaffen würde, im Bundesrat erfolgreich für eine Gewinnglättung zu streiten, könnte die Wiedereinführung schon mit dem Steuerbescheid 2023 greifen. Dann könnten die Finanzämter bereits für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023 einen Durchschnitt ermitteln. Gerade in diesen Zeiten wäre das für die Betriebe ein Segen; denn nicht nur der Klimawandel, sondern auch krisen- und kriegsbedingte Schwankungen in den Versorgungs- und Lieferketten machen den Betriebsinhabern das Leben schwer. Idealerweise müssten die Regelungen sogar auf andere Wirtschaftszweige ausgeweitet werden. Gerade bei Kleinunternehmen hat sich in der Vergangenheit immer wieder gezeigt, dass wirtschaftlich schlechte Jahre nicht in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden können, weil sie aus der Privatkasse zuschießen müssen. Fakt ist auch, dass Vorauszahlungen häufiger über Überziehungskredite finanziert werden müssen. Bereits vorhandene Instrumente wie sogenannte Ansparabschreibungen reichen aus meiner Sicht nicht aus, weil eingeplante notwendige Investitionen tatsächlich getätigt werden müssen. Da wir uns eben nicht auf inoffizielle Meldungen berufen können, stimmen wir dem Antrag der CDU zu, auch wenn man diesen etwas weiter hätte fassen können. Vielen Dank. (Beifall der FREIEN WÄHLER)
