Carl-Bernhard von Heusinger
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen! Zunächst einmal zu der von Ihnen vorgeschlagenen Änderung auf Bundesebene, lieber Kollege Schnieder. Die Praxis ist genau der Meinung der Ampelregierung, nur um das einmal festzuhalten. (Zuruf des Abg. Gordon Schnieder, CDU) Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht, (Zuruf des Abg. Gordon Schnieder, CDU) auch das wäre ein passender Titel für die heutige Aktuelle Debatte der FDPFraktion. Als die damalige Bundesregierung zum 1. Juli 2021 die Gesetzesänderung zum Tatbestand der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornografischer Inhalte in § 184 b des Strafgesetzbuches verabschiedet hat, war das Ziel, durch einen höheren Strafrahmen eine abschreckende Wirkung zu erzielen. Sicherlich gut gemeint, auch wenn im Rahmen der Generalprävention über die abschreckende Wirkung von hohen Strafen diskutiert werden kann, kann man dem Bundesgesetzgeber bei dieser Reform sicherlich keinen bösen Willen unterstellen. In der Praxis haben sich aber – wir haben es schon gehört – vor allem durch die Erhöhung des Strafrahmens auf ein Jahr bis zu zehn Jahren für die Tatbestandsvarianten des § 184 b Abs. 1 Satz 1 konkret im schulischen Kontext viele Problemstellungen ergeben. Es gibt Eltern, die zur Beweissicherung Videos speichern, um andere Eltern zu warnen, aber auch die Jugendlichen selbst, die sich vielleicht einfach in einer Chat-Gruppe befinden, in der ein Nacktfoto gepostet wird. Schließlich gibt es noch den Fall einer Lehrerin aus dem Westerwald – wir haben es gehört –, und dieser ist symptomatisch für die Probleme des Paragrafen in der Praxis. Die Staatsanwaltschaft hatte gegen die Lehrerin wegen Besitzes kinderpornografischen Materials Anklage erhoben. Das zuständige Amtsgericht hat daraufhin die Erhebung der Anklage mit der Begründung abgelehnt, dass die Ausschlusstatbestände des § 184 b Abs. 5 erfüllt seien. Auf sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das zuständige Landgericht den Tatbestandsausschluss in diesem Fall aber verneint. Nach Ansicht des Landgerichts ist für die Straffreiheit erforderlich, dass das Handeln ausschließlich zur rechtmäßigen Erfüllung von dienstlichen oder beruflichen Pflichten gedient habe. In diesem Fall sei aber weder eine schulrechtliche Fürsorgepflicht noch ein Beweissicherungsrecht oder aber ein Recht zum sogenannten vorherigen Ergreifen pädagogischer Maßnahmen durch die Weiterleitung erfüllt gewesen. Die Justiz hat hier nach Recht und Gesetz entschieden, auch wenn gegen eine Anklageerhebung durchaus Bedenken bestanden haben dürften. Das zeigt die Strafverschärfung auf den Verbrechenstatbestand, nämlich Strafe ab einem Jahr führt in der Praxis dazu, dass Eltern und Lehrpersonal davon abgeschreckt werden, Missstände aufzudecken, weil sie sich möglicherweise selbst einer Verfolgung aussetzen würden. Die logische Folge würde sein, dass im schulischen Kontext Beweise nicht gesichert werden können und die Verbreitung nicht unterbunden werden kann, da dies immer mit der Strafverfolgungsgefahr der handelnden Personen verbunden ist. Das ist für mich in jeglicher Hinsicht ein unhaltbarer Zustand. Ich bin Ihnen, sehr geehrter Herr Justizminister Mertin, deshalb sehr dankbar, dass Sie sich auf der Bundesebene für eine Gesetzesänderung eingesetzt haben. Auch die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder hat sich den Forderungen aus der Praxis angeschlossen. Ziel der Reform wird sein, die im § 184 b geregelten Delikte wieder als Vergehen einzustufen. Da geht es gar nicht um Bagatellisierung, lieber Kollege Schnieder. (Abg. Marcus Klein, CDU: Das kann man auch anders verstehen!) Es geht einfach darum, die juristische Praxis auch in solchen Fällen zu einem guten Handeln zu befähigen und nicht den Verbrechenstatbestand dazu führen zu lassen, dass eine gute Beurteilung hier ausgeschlossen ist. Durch die Herabstufung wird es nämlich künftig auch wieder möglich sein, Verfahren in geringfügigen Fällen nach dem neuen Paragrafen einzustellen bzw. durch einen Strafbefehl zu erledigen. Diese Anpassung an die Realität ist aus grüner Sicht sehr zu begrüßen. Wir müssen allerdings weiterhin genau hinschauen und diesem wichtigen Thema – das haben Sie getan, Herr Kollege Schnieder – weiterhin große Beachtung schenken. Deshalb werden die rheinland-pfälzischen Lehrkräfte mit unterschiedlichsten Maßnahmen für dieses Thema sensibilisiert. Neben Informationen des zuständigen Bildungsministeriums gibt es auch landesweite Onlineveranstaltungen und Fortbildungen unserer Lehrkräfte. Wir können keine Lehrkräfte im Regen stehen lassen. Wir Grüne werden uns im Bund für die Neuregelung stark machen und die Reform, die für § 184 b StGB jetzt im Bundesrat beraten wird, unterstützen. Vielen Dank. (Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, bei der SPD und bei der FDP)
