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Christoph Spies

SPD 13.06.2024 Sitzungen 18/67

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren! Sexualisierte Gewalt in der Kindheit kann Betroffene für ihr gesamtes Leben traumatisieren. Jeder Fall ist einer zu viel und trifft uns ins Mark. Die Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder ist deshalb eine der wichtigsten gesellschaftspolitischen Herausforderungen unserer Zeit und zentrale Aufgabe des Staates. Daraus ergibt sich eine uneingeschränkte Verpflichtung, dass gesetzliche Regelungen zum Schutz davor stetig evaluiert und angepasst werden. Die Vorschriften zum strafrechtlichen Schutz von Kindern und Schutzbefohlenen der §§ 174 ff. sind seit 1973 mehrmals neu ausgestaltet worden. Es folgten zahlreiche kleinere Änderungen, die dem besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch und Ausbeutung dienten: 1993 Anhebung des Strafrahmens für die Herstellung und Verbreitung von kinderpornografischen Schriften, 1994 Neufassung des Strafbestands des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen, 2003 Streichung des minderschweren Falls im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Unterstrafestellen von Cybergrooming, 2015 grundlegende Neuerungen der §§ 174 ff. – hierbei wurden § 184 b und c erheblich ausdifferenziert – und gleichzeitig Anhebung des Strafrahmens für den Besitz von Kinderpornografie, 2020 Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings. Die Missbrauchsfälle von Staufen 2017, Bergisch-Gladbach 2018 und Münster 2020 zeigten in aller Deutlichkeit auf, dass das Strafrecht, das bereits zum damaligen Zeitpunkt empfindliche Strafen für sexualisierte Gewalt gegen Kinder und die Delikte der Kinderpornografie vorsah, nicht die erhoffte Abschreckungswirkung entfaltet hatte. Deswegen erfolgte eine weitere Änderung vom Bundesgesetzgeber zum 1. Juli 2021, mit der der Tatbestand der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornografischer Inhalte, § 184 b, grundlegend neu gefasst wurde. Im Zuge des technischen Wandels hat sich die Art der gegen Kinder gerichteten Straftaten verändert. Durch soziale Netzwerke und die Chatfunktion von Onlinespielen besteht leichter denn je die Möglichkeit, Kontakt zu Minderjährigen aus sexuellen Motiven herzustellen. Das Internet, insbesondere das Darknet, bietet einen Raum, um anderen kinderpornografische Inhalte zur Verfügung zu stellen oder auf solche Inhalte zuzugreifen. Durch die technischen Möglichkeiten hat sich aber das Gefährdungspotenzial für Kinder auch in der realen Welt erhöht; denn der Verbreitung und dem Konsum von Kinderpornografie liegt reelle sexualisierte Gewalt gegen Kinder zugrunde. Vor diesem Hintergrund war es notwendig, das Strafrecht 2021 anzupassen, um die Straftatbestände so auszugestalten, dass sie ihren Schutz für Kinder besser entfalten können. Dafür bedurfte es einer deutlichen Verschärfung des Strafrechts. Warum aber reden wir nun – ich bedanke mich bei der FDP für diesen aktuellen Anlass – über das Thema der Flexibilisierung in der Strafverfolgung von Kinderpornografie? – Sie haben es genannt. Der Bundesrat entscheidet am Freitag darüber. Die Verhältnismäßigkeit der damals summierten Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe ist dann aus meiner Sicht fraglich, wenn die beschuldigte Person offensichtlich nicht aus einem eigenen sexuellen Interesse an kinderpornografischen Inhalten gehandelt hat, sondern im Gegenteil, um eine Tat nach § 184 b zu beenden, zu verhindern oder aufzuklären, sogenannte Warnfälle. Besonders häufig sind solche Fälle bei Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrern älterer Kinder und Jugendlichen aufgetreten, die kinderpornografisches Material bei diesen gefunden und an andere Eltern, an andere Lehrerinnen, an andere Lehrer oder die Schulleitung weitergeleitet haben, um diese über den Missstand zu informieren und damit Anzeige erstatten zu können. Sie haben es auch dargestellt. Leider haben wir einen solchen Vorgang in Rheinland-Pfalz. Eine Einstufung als Vergehen ist aus unserer Sicht auch erforderlich, um auf den großen Anteil jugendlicher Täterinnen und Täter angemessen und mit der gebotenen Flexibilität eingehen zu können; denn auch hier agieren die handelnden Personen in der Regel nicht, um sich durch den kinderpornografischen Inhalt sexuell zu erregen. Für die verhältnismäßige Ausgestaltung der Mindeststrafe ist zudem eine Tat und Schuld angemessene Reaktion im Einzelfall erforderlich, zum Beispiel wenn der Inhalt ungewollt in den Besitz des Empfängers oder der Empfängerin gelangt war. Insbesondere wird auch die fehlende Einstellungsmöglichkeit nach § 153 a Strafprozeßordnung berechtigterweise kritisiert. Entsprechende Verfahren, zum Beispiel die Warnfälle, können nicht eingestellt werden. Die JuMiKo hatte bereits früh und mehrfach auf diesen Sachverhalt hingewiesen, insbesondere Rheinland-Pfalz als federführendes Land. Dafür bedanke ich mich ausdrücklich bei Ihnen, Herr Justizminister. Der Bundesgesetzgeber hat darauf reagiert, und ein entsprechendes Anpassungsgesetz wird morgen abschließend im Bundesrat beraten, (Glocke der Präsidentin) welches die Mindestfreiheitsstrafe reduziert und somit die Einstellungsmöglichkeit schafft. Damit würde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für Fälle auch bei diesem sehr schwierigen Thema gewahrt bleiben bzw. wieder eingeführt werden. Vielen Dank. (Beifall der SPD, des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei der FDP)

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