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Christoph Spies

SPD 12.06.2024 Sitzungen 18/66

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren! Wir haben es schon zweimal vernommen, wir verfestigen heute etwas, was in Rheinland-Pfalz schon gang und gäbe ist und sich in der Praxis bewährt hat. Mit dem neuen § 58 Abs. 9 a Aufenthaltsgesetz Bundesgesetzgebung benötigen wir jedoch für unseren Weg ein Landesgesetz. Das beschließen wir wahrscheinlich im nächsten Plenum nach der Beratung im Ausschuss. Wegen des Hintergrunds lassen Sie mich noch ein paar allgemeine Ausführungen zum Aufenthaltsgesetz, insbesondere zu § 58, geben. § 58 enthält eine Regelung, wonach die die Abschiebung durchzuführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnungen der abzuschiebenden Person zum Zweck seiner Ergreifung vornehmen kann, soweit das für die Durchführung der Abschiebung notwendig ist. Solche Durchsuchungen dürfen nur von Richterinnen und Richtern bei Gefahr im Verzug, aber auch von der Behörde angeordnet werden. Wir diskutieren heute darüber, welcher Rechtsweg für solche derartigen richterlichen Anordnungen eröffnet ist. Sprich, an welches Gericht muss sich die Behörde wenden, an das Amtsgericht oder an das Verwaltungsgericht? Bisher haben wir es in Rheinland-Pfalz beim Verwaltungsgericht bearbeitet. Bundesweit wurde es aber sehr unterschiedlich gehandhabt. Im Zuge der neuen bundesgesetzlichen Regelungen wird die Zuständigkeit für richterliche Anordnungen für Durchsuchungen bei Abschiebungen – künftig, es ist noch nicht in Kraft, das hatte ich vorhin schon ausgeführt – grundsätzlich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen. Den Ländern bleibt aber über eine Öffnungsklausel die Möglichkeit – das haben wir schon mehrfach gehört, wir freuen uns darüber, dass wir ein Landesgesetz erlassen können, Herr Klein, da bin ich bei Ihnen, wir können auch dazu reden, es ist ein doppelter positiver Aspekt –, abweichende Regelungen zu treffen und die Zuständigkeit erneut den Verwaltungsgerichten zuzuweisen. Genau von dieser Öffnungsklausel möchten das Ministerium und auch wir Gebrauch machen; denn in Rheinland-Pfalz wurde bislang in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts – Sie haben es genannt, Herr Minister – die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Anordnung angenommen, mit der Folge, dass Anträge von dem jeweiligen Verwaltungsgericht, sprich Trier, bearbeitet wurden. Für die Beibehaltung der Zuständigkeit bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Wohnungsdurchsuchungen zum Zweck des Auffindens einer abzuschiebenden Person sprechen ebenfalls zwei weitere Punkte. Erstens: Wir sorgen damit dafür, dass das Fachwissen – das haben wir schon mehrfach gehört – dort weiterhin zentral an der Gerichtsbarkeit gebündelt ist. Gerade das Verwaltungsgericht Trier – Herr Teuber stimmt schon zu, das war mir bei diesem Punkt klar – zeigt aufgrund der Bearbeitungszeit – dort liegt deutschlandweit führend die kürzeste Bearbeitungszeit vor –, was für ein Fachwissen dort vorherrscht. (Beifall des Abg. Sven Teuber, SPD) – Genau, ein Dank an die Richterinnen und Richter und an das ganze Gericht in diesem Zusammenhang; denn zweitens beschäftigen sich auch Verwaltungsgerichte, Trier, ohnehin bereits mit Einwänden gegen Durchsuchungen zum Zweck der Abschiebung, insbesondere das Noch-Nicht-Bestehen einer Ausreisepflicht oder die Prüfung von Abschiebungshindernissen einer Ausreisepflichtigen. Die Entscheidung über Wohnungsdurchsuchungen in diesem Kontext bei den Verwaltungsgerichten zu belassen, ist daher unseres Erachtens folgerichtig. Dass sich diese Praxis in den vergangenen Jahren bewährt hat, zeigen auch die Rückmeldungen des rheinland-pfälzischen Oberverwaltungsgerichts als auch der beiden Oberlandesgerichte, die sich explizit für die Beibehaltung der fachlichen Zuständigkeit bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit aussprechen. Die SPD-Fraktion kann die Begründung der Landesregierung für eine landesrechtlich abweichende Regelung nach § 58 Abs. 9 a nachvollziehen und befürwortet vorbehaltlich der weiteren Ausschussberatungen den vorliegenden Gesetzentwurf. Wir bedanken uns für den Entwurf und auch für die enge Abstimmung mit der richterlichen Praxis und freuen uns auf die Ausschussberatungen. Vielen Dank. (Beifall bei der SPD und bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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