Carl-Bernhard von Heusinger
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Hinter der vergleichsweise trockenen Formulierung der Änderung dienstrechtlicher Vorschriften verbirgt sich ein elementarer Grundrechtskonflikt. Es geht um die Frage, inwieweit der Staat auch in Grundrechte eingreifen und wie genau der Staat grundrechtsgleiche Rechte seiner Beamtinnen und Beamten regeln darf; denn zum einen besitzen Beamtinnen und Beamte hoheitsrechtliche Befugnisse sowie die damit verbundenen Eingriffsrechte und sind deshalb als Repräsentantinnen und Repräsentanten der Rechtsstaatsidee dem Staat in besonderer Weise verpflichtet. Dazu gehört auch die Pflicht, sich zu unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung, auf die Beamtinnen und Beamte vereidigt werden, zu bekennen und auch für sie einzutreten. Auf der anderen Seite haben natürlich auch Beamtinnen und Beamte das Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Der vorliegende Gesetzentwurf wird das Landesrecht an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anpassen. Sowohl bei der Frage zu dienstlichen Beurteilungen als auch zu der Frage Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit ist das Bundesverwaltungsgericht nämlich von seiner bisherigen Rechtsprechung abgerückt, dass entsprechende Regelungen auf der Grundlage von Verwaltungsvorschriften getroffen werden können. Bislang war es so, dass unterschiedliche Systeme zur Erstellung der Beurteilung auf der Grundlage zahlreicher Verwaltungsvorschriften bestanden haben. Nach der neuen Rechtsprechung ist die Austarierung widerstreitender Grundrechte oder kollidierender Verfassungspositionen dem Parlament vorbehalten. Wesentliche Inhalte des Beamtenverhältnisses sind daher durch das Gesetz zu regeln. Juristisch spricht man hier von der sogenannten Wesentlichkeitsgarantie. Wie zu Beginn meiner Rede dargestellt, betrifft dies zum einen die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten. Der neu eingefügte § 19 a des Landesbeamtengesetzes schafft die normative Grundlage für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen von Beamtinnen und Beamten. Dienstliche Beurteilungen dienen der Verwirklichung des Rechts auf ein angemessenes berufliches Fortkommen gemäß Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz, sodass ihnen entscheidende Bedeutung zukommt. In Rheinland-Pfalz gab es bislang unterschiedliche Beurteilungssysteme. Vor diesem Hintergrund ist die Vereinheitlichung durch dieses Gesetz zu begrüßen. Auch das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit bedarf nach der neuen Rechtsprechung wegen der Relevanz für den grundrechtlichen und grundrechtsgleichen Schutz der Beamtinnen und Beamten einer gesetzlichen Grundlage. Auch diese Grundlage schaffen wir durch dieses Gesetz. Lassen Sie mich zum Schluss noch auf die weiteren Regelungen dieses Gesetzentwurfs hinweisen. Mit Blick auf den zunehmenden Wettbewerb um Fachkräfte wird künftig ausnahmsweise die Einstellung in einem höheren Amt als dem Einstiegsamt bei Vorliegen entsprechender beruflicher Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen ermöglicht. Hierzu werden die entsprechenden Laufbahnverordnungen geändert. Schließlich werden auch die gesetzlichen Grundlagen im Landesbeamtengesetz konkretisiert, um flexible Arbeitszeitmodelle zu ermöglichen und so die Attraktivität der öffentlichen Verwaltung als Arbeitgeber zu steigern. Der Gesetzentwurf fasst wichtige Neuregelungen für unsere Beamtinnen und Beamten zusammen und schafft für alle Beteiligten Rechtssicherheiten. Die Fraktion der Grünen wird dem vorliegenden Gesetzentwurf deshalb zustimmen. Vielen Dank. (Beifall des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der SPD und der FDP –
