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Hans Jürgen Noss

SPD 18.04.2024 Sitzungen 18/65

Herr Präsident, liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Ich hatte in der gestrigen Runde einmal den Ausdruck „Und täglich grüßt das Murmeltier“ gebraucht. Sie grüßen auch jedes Mal mit demselben, nämlich mit der Feuerwehr. Die Feuerschutzsteuer ist ganz klar eine Landessteuer – nicht, wie Sie es gerne möchten –, und über die Verwendung der Einnahmen entscheidet somit das Land. Entsprechend des LBKG unterliegt die Verwendung der Einnahmen einer Zweckbindung. Danach sind die Mittel für den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz zu verwenden. Die Unterscheidung bezüglich der Aufgabenträger – ob Land oder Kommune – ist gesetzlich nicht normiert. Insofern ist es folgerichtig, dass das Land die Mittel für die Maßnahmen in eigener Aufgabenträgerschaft nutzt. Darüber hinaus muss gesagt werden, dass das Land Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer unter anderem für die Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie und die mit Brandschutz befassten Bediensteten der ADD verwendet. Dadurch unterstützt das Land die Feuerwehren der Kommunen und damit den Brandschutz in Rheinland-Pfalz. Das Land verwendet die Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer somit absolut sachgerecht, gesetzesund zweckkonform entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Es kann daher keine Rede von einer Zweckentfremdung der Feuerschutzsteuer sein. (Zuruf des Abg. Dr. Joachim Streit, FREIE WÄHLER) Im Übrigen verfahren auch andere Bundesländer nach dem gleichen Verfahren. Wir sind also nicht die Einzigen, sondern es ist so, dass viele das so sehen wie wir. (Abg. Dennis Junk, CDU: Andere schaffen auch die Straßenausbaubeiträge ab!) Nun ist damit zu rechnen, dass die Feuerschutzsteuer in diesem Jahr rund 26 Millionen Euro betragen wird. Was Ihre Einlassung bezüglich der stark zunehmenden Regelungsdichte in Deutschland betrifft, so haben Sie recht. Bloß sind das nicht etwa feuerwehrspezifische Erscheinungen, sondern sie sind allgemein in der Gesellschaft und in Behörden sowie Verwaltungen anzutreffen. Die CDU bemängelt, dass die zur Verfügung gestellten Mittel von der Höhe her nicht ausreichend seien, um alle drängenden Bedarfe zu befriedigen. (Abg. Gerd Schreiner, CDU: Da hat sie recht!) Daneben sei das Förderwesen insgesamt auch viel zu bürokratisch und der Zeitraum von der Antragstellung bis zur Bewilligung zu langwierig. (Abg. Gerd Schreiner, CDU: Richtig!) Hierzu lässt sich feststellen, dass die Förderanträge der Feuerwehren in einigen Ländern so gehandhabt werden, dass die nicht zur Auszahlung gelangten Anträge zum Jahresende an die Antragsteller zurückgesandt werden. Dadurch bedingt erscheinen diese Anträge natürlich nicht mehr in der Restantenliste. Das heißt, dass der Antrag im folgenden Jahr erneut gestellt werden muss. Das ist Bürokratie. (Zuruf des Abg. Gerd Schreiner, CDU) Durch diese Handlungsweise entstehen zusätzliche Arbeiten, die in RheinlandPfalz einfach deshalb nicht anfallen, da der vorliegende Förderantrag aus dem Vorjahr nicht zurückgegeben, sondern in das Folgejahr übernommen wird. (Abg. Gerd Schreiner, CDU: Oder das fortfolgende oder das fortfortfolgende!) – Stellen Sie doch keine Fragen, die Sie gar nicht stellen wollen. Das LBKG, das vom Landtag beschlossen wurde, sieht vor, dass die Feuerwehren die genormte oder von dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium oder durch von ihm bestimmte Stellen zugelassene oder anerkannte Ausrüstung verwendet. Auch die Feuerwehrverordnung, welche unter anderem die mindestens vorzuhaltenden Fahrzeuge regelt, bezieht sich vorrangig auf bundesweit genormte Fahrzeuge. Insofern ist es aus Sicht des MdI in jedem Fall zu begrüßen, wenn Kommunen bei Beschaffungen Fahrzeuge entsprechend der bundesweit einheitlichen Normen ausschreiben. Die Beschaffung von Normfahrzeugen ist nämlich in der Regel wirtschaftlicher als von individuell angepassten Fahrzeugen. Das ist auch Grundlage für die ADD bei der Förderung der Aufgabenträger. Lediglich für einige Fahrzeuge, für welche keine bundesweite Norm besteht, hat das Land besondere technische Richtlinien erlassen. Gemäß § 3 des Landesgesetzes ist der Brandschutz eine Pflichtaufgabe der Kommunen. Diese haben dafür Sorge zu tragen, dass die benötigte Ausrüstung vorgehalten wird. Das Land unterstützt die Gemeinden dabei mit Zuschüssen, die sich in erster Linie aus der VV über Zuwendungen für den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz ergeben. Diese VV besagt im Übrigen, dass auf die Gewährung einer Zuwendung kein Rechtsanspruch besteht. Trotzdem werden die Feuerwehren in den Kommunen im Land durchaus fürstlich, kann man fast sagen, bezuschusst; (Zuruf von der CDU: Fürstlich! –

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