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Christoph Spies

SPD 17.04.2024 Sitzungen 18/64

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren! Eine Änderung der Verfassung, sei dies auch nur im kleinen Umfang, greift in jedem Fall in die Grundlagen unserer staatlichen Ordnung ein und muss allein aus dieser Überlegung heraus gut bedacht und abgewogen werden. Für mich ist es eine Ehre, zu unserer Verfassung sprechen zu dürfen – Sie sehen es an der Krawatte – und unsere Abwägungstatbestände der Änderung in die Beratung einbringen zu können. Wir befassen uns heute in der ersten Lesung mit Artikel 113 unserer Verfassung. Artikel 113 regelt den letzten Verfahrensakt des Landesgesetzgebungsverfahrens. Er betrifft die formellen Verfahrensstadien als letzter Teil des Gesetzgebungsverfahrens, Ausfertigung und Verkündung. Was auf den ersten Blick etwas banal erscheinen mag, ist ein zwingender rechtsstaatlicher Bestandteil des Gesetz- und Verordnungsverfahrens. Der Verkündung kommt insoweit eine besondere rechtsstaatliche Bedeutung zu, weil nicht nur die politische Auseinandersetzung, unsere Diskussionen, über die betreffenden Normen beendet wird, sondern auch die Adressaten der Normen darüber informiert werden, welche Rechte und Pflichten sie erhalten. Ohne diese förmliche Veröffentlichungspflicht wären die Adressaten auf Mutmaßungen angewiesen und einer möglichen behördlichen Willkür ausgesetzt. Die Bürgerinnen und Bürger müssten raten, was wir durch unsere Meinungsäußerungen erreichen möchten. Soweit Artikel 113 neben der Verkündung und dem Inkrafttreten die vorherige Ausfertigung vorsieht, wird der Ministerpräsidentin im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die Aufgabe zugewiesen zu prüfen – Herr Minister, Sie hatten das schon erwähnt –, ob das auszufertigende Gesetz genau dem Willen des Gesetzgebers entspricht und mit den Grundsätzen der Verfassung vereinbar ist. Gerade dieser Aspekt ist von entscheidender Bedeutung und wird durch den Änderungsvorschlag der Landesregierung nicht angetastet. In der letzten Sitzung des Rechtsausschusses wurde sehr deutlich, wie wichtig der Umgang des Ausfertigungsorgans mit dem Gesetzgebungsverfahren ist. Artikel 122 der polnischen Verfassung stößt hier gerade an seine Grenzen, da aus politischen Gründen eine Verkündung von bestimmten Gesetzen abgelehnt wird. Wir hoffen, dass unser EU-Nachbar die Schwierigkeiten überwinden kann. Unser Artikel 113 stimmt im Wesentlichen mit seinem für Bundesgesetze und Rechtsverordnungen geltenden Gegenstück, Artikel 82 Grundgesetz, überein. Unterscheidungen bestehen allein in der Zuständigkeit der Ausfertigung und der Verkündung von Gesetzen. Diese Aufgaben werden im Bund von dem Bundespräsidenten, hier in Rheinland-Pfalz, wie dargelegt, von der Ministerpräsidentin wahrgenommen. Der jetzige Entwurf – das haben Sie schon gesagt – ist angelehnt an das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, Artikel 82, vom 19. Dezember 2022. Unsere Kolleginnen und Kollegen auf Bundesebene haben den Weg gewählt, das Grundgesetz um die Möglichkeit der gesetzlichen Regelung der elektronischen Verkündung zu erweitern. In der Bundestagsdrucksache 20/2729 wurde hierfür ein anderer Änderungsvorschlag des Artikels 82 von der Bundesregierung vorgeschlagen. Dieser weiter gehende Änderungsvorschlag der Verkündungsmöglichkeiten wurde vom betreffenden Ausschuss im Bund an die Änderungen, welche von der Landesregierung vorgeschlagen werden, angepasst. Dies wird in der Drucksache 20/4699 unter anderem mit der bestimmten Formulierung begründet. Ich begrüße es ausdrücklich, dass die Landesregierung den entsprechenden Beratungsverlauf des Bundes in die Entscheidungsfindung bereits hat einfließen lassen. Die derzeit allein verbindliche Papierfassung des Gesetzund Verordnungsblatts für das Land Rheinland-Pfalz soll abgelöst und die Verkündung auf einer digitalen Verkündungsplattform des Landes ermöglicht werden. Zunächst soll verfassungsrechtlich klargestellt werden, dass das Gesetz- und Verordnungsblatt in elektronischer Form geführt werden kann, um künftig bei Landesgesetzen eine elektronische Verkündung zu ermöglichen. Deshalb soll Artikel 113 der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz um einen Gesetzesvorbehalt ergänzt werden, der alle Fragen der Verkündung sowie die Form der Ausfertigung von Landesgesetzen, zum Beispiel die Unterschrift, umfasst. Somit könnte durch ein Landesgesetz die Gesetzgebung vom Entwurf bis zur Verkündung auf einem Kommunikationsweg ermöglicht werden, sofern wir dies in den folgenden Beratungen mehrheitlich beschließen. Wir als SPD-Fraktion stimmen vorbehaltlich der weiteren Ausschussberatungen gerne der Möglichkeit der weiterführenden Gesetzgebung im Bereich der Verkündung im Hinblick auf den elektronischen Weg zu und freuen uns, Teil der Modernisierung unserer Verfassung sein zu dürfen. Vielen Dank. (Beifall der SPD, des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP)

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