Michael Wagner
(Abg. Martin Haller, SPD: Tja, was sagt man da? – Vereinzelt Heiterkeit im Hause) – Tja, was sagt man da? – Man sagt: Sehr verehrte Präsidentin, meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen! Es ist in der Tat ein sperriger Begriff, und ich würde heute lieber über die Kultur sprechen, aber als Mitglied des Ausschusses für Wirtschaft und Verkehr muss man sich dann auch dieser Dinge annehmen. Die Landesregierung möchte mit dem vorliegenden Gesetzentwurf einem von der Europäischen Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren abhelfen. Die Europäische Kommission hatte Ende 2021 Verletzungsverfahren gegen Deutschland und 17 weitere Mitgliedstaaten eingeleitet, da diese verschiedene Anforderungen der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie nicht richtig umgesetzt hätten. Die Verhältnismäßigkeitsrichtlinie enthält gemäß Artikel 1 Regeln für einen gemeinsamen Rechtsrahmen zur Durchführung von Verhältnismäßigkeitsprüfungen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt für alle Hoheitsakte. Das bedeutet, dass alle Gesetze, Verwaltungsakte, Satzungen und Verordnungen auf deren Verhältnismäßigkeit zu prüfen sind. – Herr Staatssekretär nickt, dann kann das so falsch nicht sein. Der Deutsche Bundestag hat sich ausweislich der Drucksache 20/8959 am 20. Oktober 2023 mit der Angelegenheit für Bundesgesetze befasst. Zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie hatte Deutschland bereits das Erste Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften am 19. Juni 2020 in Kraft gesetzt. Das Gesetz verpflichtet die jeweilig betroffenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften in der Bundesrechtsanwaltsordnung, in der Patentanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz, in der Wirtschaftsprüferordnung, in der Gewerbeordnung und in der Handwerksordnung, die Vorgaben der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie zu beachten. Herr Staatssekretär hatte auch darauf bereits hingewiesen. Gemäß der Begründung des gegenständlichen Gesetzentwurfs bemängelt die Europäische Kommission jedoch, dass die geänderten Fachgesetze lediglich einen Verweis auf die Verhältnismäßigkeitskriterien der Artikel 5 und 7 – auch die wurden bereits genannt – der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie enthielten. Zudem fehle in den geänderten Gesetzen die Übernahme der Begriffsbestimmungen aus Artikel 3 der Richtlinie. Der Deutsche Bundestag hat nach Beratungen dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie – – (Abg. Martin Haller, SPD: Ah, die Verhältnismäßigkeit!) – Sie haben den Begriff verinnerlicht. (Abg. Martin Haller, SPD: Ich habe es erfasst! – Vereinzelt Beifall bei der CDU) – – im Bereich der öffentlich-rechtlichen Körperschaften zugestimmt. Dann komme ich auch schon langsam zum Ende. Der nun vorliegende Gesetzentwurf dient der vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen in Landesrecht und folgt damit der Kommission, die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den landesrechtlichen Vorgaben zu konkretisieren. Diese Kriterien werden im vorliegenden Gesetzentwurf mittels einer Anlage zum Heilberufsgesetz, dem Architektengesetz und dem Landesgesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer verankert. Das Ganze hätte man kürzer fassen können, indem ich sage, die Richtlinie ist zwingend gesetzlich umzusetzen. Die CDU signalisiert Zustimmung. Vielen Dank. (Beifall bei der CDU, bei der SPD, bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, bei der FDP und bei den FREIEN WÄHLERN)
