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Ralf Schönborn

AfD 13.03.2024 Sitzungen 18/62

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Das Wind-an-Land-Gesetz lässt uns praktisch keinen Spielraum mehr. Wir müssen auf Biegen und Brechen 2,2 % unserer Landesfläche für Windkraftwerke opfern. Zusätzlich schreibt der durch das Wind-an-Land-Gesetz neu formulierte § 249 Abs. 5 Baugesetzbuch vor, alle anderen Ziele der Raumordnung, die dem Windflächenziel entgegenstehen, sind diesem völlig unterzuordnen. In seiner schriftlichen Stellungnahme für den Innenausschuss ist Professor Dr. Spannowsky auf diesen Aspekt eingegangen, und er nennt als Beispiele für die Ziele der Raumordnung, die nun der Windkraft bedingungslos unterzuordnen sind, Vorranggebiete, die dem Schutz streng geschützter Arten oder Habitate dienen, oder solche, die dem Trinkwasserschutz dienen, ferner der Schutz grenzüberschreitender Biosphärenreservate oder die Sicherung national bedeutsamer Rohstofflager. Diese Probleme hat die Ampel gesehen, weshalb sie in § 4 des uns vorliegenden Gesetzentwurfs eine vom Bundesgesetz abweichende Regelung formuliert. Dieser Taschenspielertrick, ein Begriff, den wir heute in Bezug auf die Landesregierung schon öfter gehört haben, ist allerdings bei allen juristischen Experten, die im Innenausschuss angehört wurden, auf Ablehnung gestoßen, unabhängig davon, ob sie für oder gegen den Ausbau der Windkraft sind. (Zuruf des Abg. Benedikt Oster, SPD) Im Konfliktfall gilt der harte Grundsatz, Bundesrecht bricht Landesrecht, und § 4 Landeswindgesetz ist nichtig. Meine Damen und Herren, der Bund will uns zwingen, unsere Heimatlandschaft zu zerstören. Doch warum? Herr Mock, einer der Experten im Innenausschuss, hat klar aufgezeigt, dass die weitere Errichtung von Windkraftwerken keine Lösung für das Klimaproblem darstellt; denn Windenergie sei nicht im Sinne des Klimaschutzes, wenn man die Lieferketten und Vorkettenprodukte mit berücksichtige. Dass die Windkraft noch nicht einmal zur Energiesicherheit beiträgt, hat uns der Bundesrechnungshof bestätigt. Zitat aus dem aktuellen Bericht der Rechnungsprüfer: „Die Versorgungssicherheit ist gefährdet, der [durch Erneuerbare erzeugte] Strom zu teuer und Auswirkungen der Energiewende auf Landschaft, Natur und Umwelt kann die Bundesregierung nicht umfassend bewerten.“ (Zuruf des Abg. Michael Frisch, fraktionslos) Laut Bundesrechnungshof haben sich die Risiken seit 2021 verschärft. Insbesondere weist der Bundesrechnungshof auf den gewaltigen Rückstand im Netzausbau für die Energiewende hin, der mittlerweile 6.000 km beträgt. Damit bestätigt er nachträglich zwei Experten aus dem Innenausschuss, die ebenfalls darauf hingewiesen haben, dass die Ausweisung von Flächen nutzlos sei, wenn man mit dem Netzausbau nicht hinterherkomme. (Zuruf des Abg. Benedikt Oster, SPD) Neben Herrn Mock war das auch der Landrat des Rhein-Hunsrück-Kreises. Fazit: Mit dem Bau neuer Windkraftwerke gefährden wir die Netzstabilität. Die Destabilisierung unserer Stromversorgung geht der CDU aber ganz offensichtlich nicht schnell genug; so deute ich den vorliegenden Änderungsantrag der CDU-Fraktion. Meine Damen und Herren, der Bund will uns nur noch die Entscheidung überlassen, ob wir die von ihm geforderten Flächen über das Landesentwicklungsprogramm bereitstellen, über die regionalen Raumordnungspläne oder, dritte Möglichkeit, ob jede Gemeinde einzeln handeln muss. Ich frage mich, ob wir das Diktat des Bundes so einfach akzeptieren und unsere Landschaft zerstören. Ich denke, das dürfen wir auf keinen Fall; denn es gibt erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber dem Wind-an-Land-Gesetz des Bundes. Den neuen § 249 Abs. 5 des Baugesetzbuchs habe ich genannt. Der schrankenlose Vorrang der Windkraft missachtet offenkundig alle Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, sodass erhebliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen. Dies gilt umso mehr, als, wie Professor Dr. Spannowsky in seiner schriftlichen Stellungnahme ausgeführt hat, die konkurrierenden Ziele, die untergeordnet werden sollen, zu einem großen Teil auf höherrangigem EU-Recht beruhen. Als Beispiel genannt seien die Vorranggebiete, die dem Schutz von Arten und Habitaten dienen sollen. Ein weiterer verfassungsrechtlich fragwürdiger Punkt ist die ungleiche Behandlung der Bundesländer durch das Bundesgesetz. Rheinland-Pfalz soll, wie schon erwähnt, 2,2 % der Landesfläche für Windkraft zur Verfügung stellen. Bayern braucht dagegen nur 1,8 % zur Verfügung zu stellen. Dabei ähneln sich Bayern und Rheinland-Pfalz hinsichtlich vieler relevanter Faktoren, insbesondere hinsichtlich der Bevölkerungsdichte. Nirgendwo in der Gesetzesvorlage für den Bundestag wird die Ungleichbehandlung begründet. Die Anhörung im Innenausschuss ergab keine überzeugenden Gründe, warum Rheinland-Pfalz mehr Flächen für Windkraft zur Verfügung stellen sollte als Bayern. Die Regelung war offensichtlich willkürlich. Übrigens sind all diese Prozentzahlen in den Bundes- und Landesgesetzen kleingerechnet, weil die Rotoren aus dem Windgebiet herausragen dürfen. Ich nenne ein Weiteres. Eine klare Ableitung all dieser Prozentzahlen aus den Ausbauzielen der Regierungen oder aus energiepolitischen Notwendigkeiten existiert schlichtweg nicht. (Abg. Benedikt Oster, SPD: Jetzt ist es aber mal gut!) Dass unsere Landesregierung dem skandalösen Wind-an-Land-Gesetz im Bundesrat zugestimmt hat, macht einen fassungslos. Wir brauchen diesen Irrweg aber nicht bis zum bitteren Ende weiterzugehen. Lehnen wir die Ausführung eines allem Anschein nach verfassungswidrigen Bundesgesetzes heute im Landtag ab, lehnen wir den vorliegenden Gesetzentwurf des Windenergieflächenbedarfsgesetzes ab, und prüfen wir dagegen eine Klage gegen das Wind-an-Land-Gesetz des Bundes vor dem Bundesverfassungsgericht. Werter Herr Wolf, ich will noch etwas sagen. (Glocke des Präsidenten) Es ist noch gar nicht so lange her, da hat die örtliche CDU in meinem Heimatdorf gegen die geplanten Windkraftwerke demonstriert. Vielen Dank. (Beifall der AfD)

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