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Carl-Bernhard von Heusinger

GRÜNE 21.02.2024 Sitzungen 18/60

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Vor neun Jahren hat das Pilotprojekt der rheinland-pfälzischen Polizei zum Einsatz von Bodycams begonnen. Vor neun Jahren! Der Pilot lief erfolgreich. Der Einsatz der Bodycams ist mittlerweile geübte Praxis, und er beruht auf dem aktuellen § 31 Abs. 1 POG, der wie folgt lautet – ich zitiere mit Genehmigung des Präsidenten –: „Die Polizei kann in öffentlich zugänglichen Räumen personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz körpernah getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte erheben, wenn durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz eines Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.“ (Zuruf des Abg. Dirk Herber, CDU) Nun möchte die CDU den Einsatz von Bodycams in Wohnungen regeln und versucht dies mit dem hier in Rede stehenden Gesetzentwurf. Sehr geehrte Damen und Herren, lieber Kollege Herber, es besteht kein Zweifel daran, dass die Bodycam auch in Wohnungen ein geeignetes Einsatzmittel für die Polizei sein kann. (Zuruf des Abg. Dirk Herber, CDU – Glocke des Präsidenten) Den Zweifel haben wir nie geschürt. Auch in Wohnungen sehen sich Polizistinnen und Polizisten bei Einsätzen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt. Hiergegen gilt es auch in Wohnungen die Polizistinnen und Polizisten bestmöglich zu schützen. Liebe Kolleginnen und Kollegen der CDU, Sie können aber doch nicht einen Gesetzentwurf vorlegen, der die gesamte rechtliche Debatte rund um den Einsatz von Bodycams in Wohnungen völlig außen vor lässt. Das haben Sie hier getan. Der Einsatz von Bodycams in Wohnungen stellt einen tiefen Eingriff in die Privatsphäre dar. Unsere Wohnungen sind unser Rückzugsort, der Kern unseres privaten Lebens. Wir sind hier zusammen mit Freunden, mit Familie, mit Kindern. Deshalb müssen wir doch bei jedem Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit der Wohnung die Frage stellen: Ist dieser Eingriff verfassungsgemäß? Genau diese Frage haben Sie sich offensichtlich nicht gestellt. (Abg. Dirk Herber, CDU: Nein!) Ansonsten wäre bei der Anhörung nicht herausgekommen, dass die Regelung, die Sie vorschlagen, gerade nicht verfassungssicher ist. (Abg. Dirk Herber, CDU: Ein Sachverständiger!) – Zwei! Im Rahmen der Anhörung hat Professor Bäcker – der wurde übrigens von Ihnen benannt – sehr überzeugend herausgearbeitet, unter welchen Voraussetzungen der Einsatz der Bodycam in Wohnungen rechtssicher ermöglicht werden kann. (Zuruf des Abg. Dirk Herber, CDU) Ohne zu sehr ins Detail zu gehen, kann man festhalten: Der Einsatz ist erstens nach einer vorherigen richterlichen Anordnung möglich. Zu nennen ist hier Artikel 13 Abs. 4 Grundgesetz. Es dürfte aber jedem klar sein, dass das hier in diesem Fall nur bedingt praxistauglich ist. Bleibt noch die zweite Option, Artikel 13 Abs. 5 Grundgesetz. Demnach „sind technische Mittel ausschließlich“ – das ist wichtig, ausschließlich – „zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, Fall bedarf es keiner richterlichen Anordnung. Was haben Sie nun aber gemacht, liebe Kolleginnen und Kollegen der Union? – Sie haben die beiden genannten Absätze ohne weitere Bedenken miteinander kombiniert. Das Ergebnis dieses missglückten Kreuzungsversuchs: Sie wollen die Bodycam in Wohnungen zum Schutz von Beamtinnen und Beamten sowie Dritten ohne richterliche Anordnung einsetzen. Verfassungsrechtlich ist das dünnes Eis. Wir als Ampelkoalition haben bereits in unserem Koalitionsvertrag festgeschrieben, dass wir den Bodycam-Einsatz in Wohnungen ermöglichen wollen, aber eben verfassungsgemäß und ohne rechtliche Bedenken. (Abg. Benedikt Oster, SPD: Was durchaus Sinn macht klarzustellen!) Wir wollen keine verfassungswidrigen Tiefeneingriffe in den geschützten Bereich der Wohnung, der für unsere Mitmenschen einen sehr, sehr hohen Wert hat. Deshalb können wir Ihren Gesetzentwurf nicht mittragen. Die CDU möchte zudem bislang ungenutzte Bodycam-Funktionen für den Polizeidienst nutzbar machen. Diese betreffen Vorabaufzeichnungen, PreRecording, das Lifestreaming der Bodycam-Aufnahmen in eine Polizeidienststelle, die GPS-Ortung der Einsatzkräfte und die Schussschallerkennung. Gegen diese Funktionen spricht rechtlich nichts. Das wurde von allen Sachverständigen bestätigt. Gleichwohl bleiben technische Details zu klären. Ich denke dabei an die Zuverlässigkeit der Schussschallerkennung oder an die praktische Umsetzung des Lifestreamings. Zudem stellt sich die Frage, welche Regelungen überhaupt in das Gesetz aufgenommen werden müssen. Meine sehr geehrten Damen und Herren der CDU, es besteht für Sie aber kein Grund, darüber enttäuscht zu sein, dass wir Ihren Gesetzentwurf nicht mittragen können. Wie wir schon gehört haben, hat Staatsminister Ebling angekündigt, es wird in der Landesregierung an einer umfassenden Novelle des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes gearbeitet, an einer Novelle aus einem Guss. (Beifall eines einzelnen Mitglieds der SPD) Diese Novelle ist aufgrund zahlreicher technischer Neuerungen sowie aufgrund von Urteilen des Bundesverfassungsgerichts geboten. Wir werden hier ein sehr dickes Brett bohren. Wir schaffen Rechtsgrundlagen für Monocam, für automatisierte Datenanalyse und – was mich besonders freut – für die elektronische Fußfessel. Mit Letzterer versprechen wir uns besseren und wirksameren Schutz von Frauen vor sexualisierter und häuslicher Gewalt. Staatsminister Ebling hat auch angekündigt, dass eine Rechtsgrundlage für den Einsatz der Bodycam in Wohnungen und für das Pre-Recording kommen soll. Da sage ich: Warten wir den Gesetzentwurf der Landesregierung ab und greifen dieser Novelle nicht vor; denn es geht gerade bei Verfassungsfragen, wie Sie gemerkt haben müssten, nicht um Schnelligkeit, sondern um Genauigkeit. Vielen Dank. (Beifall des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der SPD sowie des Abg. Philipp Fernis, FDP)

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