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Carl-Bernhard von Heusinger

GRÜNE 25.01.2024 Sitzungen 18/58

So viele Porsche gibt es doch in Koblenz nicht!) denn letztlich ist ein Parkplatz ein Parkplatz. Ich glaube, der Parktasche ist es egal, ob darauf ein großes oder ein kleines Auto steht. (Abg. Carl-Bernhard von Heusinger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Das ist wirklich Quatsch!) Der Verwaltungsaufwand ist ebenfalls der gleiche. Mit unserer Haltung sind wir im Übrigen nicht alleine, wie ich aus dem Koblenzer Stadtrat berichten kann. Liebe Kolleginnen und Kollegen von der SPD, Ihre Genossin Fraktionsvorsitzende, Frau Lipinski-Naumann, bezeichnet es als einen schwierigen Akt, dem Bürger glaubhaft vermitteln zu können, dass der Rat keinen Einfluss auf die Preisgestaltung hat. Ihr Kollege von der CDU, Herr Kalenberg, sieht durch die Entwicklung gar den sozialen Frieden gefährdet. (Abg. Carl-Bernhard von Heusinger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Ui, ui, ui!) Unterdessen behaupten Sie, Herr von Heusinger, dass die Landesregierung eigentlich gar keine Verantwortung für die Erhöhung der Parkgebühren treffe. (Abg. Carl-Bernhard von Heusinger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Das stimmt!) Gleichzeitig forderten Sie staatliche Beihilfen für Anwohner mit geringem Einkommen. (Abg. Carl-Bernhard von Heusinger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Nein, das habe ich so nicht gesagt!) Meine Damen und Herren, das könnte man einfacher haben, nämlich mit einer Parkgebühr für alle. (Heiterkeit des Abg. Dr. Joachim Streit, FREIE WÄHLER) Natürlich haben wir das jüngste Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Juni 2023 zu den Anwohnerparkgebühren vor Augen, welches feststellt, dass die Gemeinden die Gebührenordnungen nur als Rechtsverordnung, nicht aber als Satzungen erlassen können. Doch zeigt der damalige Versuch des Landes Baden-Württemberg, die Ausgestaltung der Gebührenfestsetzung weiträumig in die Hände der Kommunen und der Gremien vor Ort zu geben, die Erkenntnis, dass dort die Fachleute sitzen, um die maßgebliche Bewertung der Situation und Faktoren für die konkrete Gebührenfestsetzung zu treffen, die über den Sockelbetrag hinausreicht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht einer formalrechtlichen Bewertung unterzogen. Hier offenbart sich für mich jedoch ein Rechtsproblem, was es sinnvoll aufzulösen gilt. Der Bundesgesetzgeber hat den Weg über die Rechtsverordnung in § 6 a Abs. 5 a Satz 2 StVG vorgegeben. Zugleich werden Kriterien wie die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angeführt, die angemessen berücksichtigt werden können. Der Grund für die Verordnungsermächtigung zugunsten der Landesregierung, die Möglichkeit ihrer Weiterübertragung, war, dass es den Landesregierungen und Kommunen ermöglicht werden sollte, die Gebühren nach den örtlichen Verhältnissen festzusetzen, so in der Bundestagsdrucksache 19/19132 auf Seite 12. Wenn die Landesregierung aber eine Verordnung und eine weitere Übertragung ermöglicht hat, muss sie sich auch Gedanken machen, wie sie diese angesichts der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie ausgestaltet. Wir FREIE WÄHLER sehen den Widerspruch zwischen dem Streben des Gesetzgebers und der Realität in unseren Kommunen und fordern die Landesregierung auf, sich mit diesem Problem ernsthaft auseinanderzusetzen und eine Lösung zugunsten der echten kommunalen Partizipation und Mitsprache der Räte als demokratisch gewählte Vertretungen der betroffenen Bürgerinnen und Bürger zu erarbeiten. Herzlichen Dank. (Beifall der FREIEN WÄHLER)

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