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Sven Teuber

SPD 14.12.2023 Sitzungen 18/56

So ist es!) Zuallererst dafür hat die KV ihren gesetzlichen Auftrag erhalten. Dafür halten die Bürgerinnen und Bürger sie zu Recht für in der Verantwortung. Das tue ich auch. Ich glaube, klare Verantwortlichkeiten zu beschreiben, hat überhaupt nichts Despektierliches, sondern entspricht der Rechtslage und ist der Ausgangspunkt zunächst einmal jeder Analyse. Wir haben im Gespräch zwischen Kassenärztlicher Vereinigung und dem Ministerium am 1. Dezember dieses Jahres, also vor etwa zwei Wochen, miteinander vereinbart, dass weiterhin in der Nacht eine gute Patientenversorgung gewährleistet bleibt. Wir haben uns ferner darauf verständigt, dass alle, die in der Nacht medizinische Hilfe benötigen, zuerst die 116 117 anrufen sollen. Dort erfolgt dann eine medizinische Ersteinschätzung durch qualifiziertes Personal. Es kann dabei ein direkter Arzt-Patienten-Kontakt hergestellt werden, zunächst telefonisch, wenn nötig im Anschluss auch persönlich zu Hause vor Ort. Neu ist ab dem 1. Januar 2024, dass auch bei mobilen Patientinnen und Patienten ein Hausbesuch durch einen Arzt oder eine Ärztin möglich sein wird. Das ist ein Plus an ärztlicher Versorgung in der Nacht. Dafür werden im Land rund 20 Fahrdienste bereitgestellt. Diese 20 Fahrdienste gab es bereits bisher, aber wir erwarten nunmehr von der KV, dass eine Vollauslastung der Fahrdienste gewährleistet wird, was bisher nicht der Fall war. Diese Entwicklung werden wir sehr genau beobachten. Vor diesem Hintergrund werde ich Ihnen jetzt gerne noch sagen, warum es aus Sicht der Landesregierung keinen Bedarf für den Beschlussantrag der CDU-Landtagsfraktion gibt. Am 24. Oktober dieses Jahres hatte das Bundessozialgericht in der Tat festgestellt, dass ein für die Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg tätiger Poolarzt der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Das Gericht hat betont, dass es sich bei seinem Urteil um eine auf einen Einzelfall bezogene Entscheidung handelt. Obwohl die Urteilsbegründung in schriftlicher Form noch nicht vorliegt, geht die KV Rheinland-Pfalz bereits davon aus, dass sich aus der Entscheidung auch eine Sozialversicherungspflicht für die hiesige Poolärzteschaft ableiten lasse und befürchtet, dass ein erheblicher Teil der Poolärzteschaft aufgrund des Urteils keine Dienste mehr übernehmen werde, da diese nicht bereit sei, Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Wie viele Poolärzte eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ablehnen, steht laut KV noch nicht fest, da ein großer Teil der Rückmeldungen noch ausstehe. Ich fand es aber sehr aufschlussreich, dass Abgeordneter Dr. Kusch einmal aus der Praxis berichtet hat, wie es mit diesem Verhalten aussieht, und offenbar die Dienste bereits alle belegt sind, sodass man sich gar nicht mehr als Arzt einbuchen kann, wenn man das möchte, geschweige denn dazu verpflichtet ist. Dennoch hat die KV nun bekanntlich angekündigt, ab dem 1. Januar sieben ihrer 43 Bereitschaftspraxen zu schließen und bei den verbleibenden Praxen die Öffnungszeiten einzuschränken. Die Fraktion der CDU fordert in ihrem Antrag eine Beitragsfreiheit für Ärztinnen und Ärzte im Bereitschaftsdienst. Die Landesregierung lehnt diese Forderung ab, und zwar weil es nach unserer Überzeugung der Vertragsärzteschaft, die im Wesentlichen aus Sozialversicherungsbeiträgen vergütet wird, zuzumuten ist, auch selbst Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht vorliegen. In diesem Zusammenhang, wenn die Voraussetzungen vorliegen, sind mir einige Hinweise wichtig. Ich gehe davon aus, dass auf das Einkommen der meisten Poolärzte die Frage der Sozialversicherungspflicht im Rahmen des Bereitschaftsdienstes nur sehr begrenzte Auswirkungen haben wird. Die meisten Ärztinnen und Ärzte sind privat kranken- und pflegeversichert. Die Beiträge zur PKV sind unabhängig vom Verdienst. Sie erhöhen sich durch die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im Rahmen des Bereitschaftsdienstes nicht. In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht aufgrund der Mitgliedschaft der Ärztinnen und Ärzte in der berufsständischen Versorgung eine Befreiungsmöglichkeit. Darüber hinaus sind Ärztinnen und Ärzte, die bereits eine Altersrente beziehen, auch in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Das war auch eine vorhin extra angesprochene Berufsgruppe. Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherungspflicht zahlt bekanntlich ausschließlich der Arbeitgeber. Somit verbleibt nur noch der Arbeitnehmeranteil des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung. Diese Belastung wird durch die höhere Vergütung kompensiert, die die KV Rheinland-Pfalz der Poolärzteschaft ab dem Januar bieten wird. Das macht aus meiner Sicht insgesamt deutlich, dass es erstens keinen Bedarf für die beantragte Befreiung gibt und zweitens, dass auch kein Bedarf besteht aus Gründen, die in der Sozialversicherung liegen würden, eine einzige Bereitschaftsdienstzentrale in Rheinland-Pfalz zu schließen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN –

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