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Sven Teuber

SPD 14.12.2023 Sitzungen 18/56

Das wundert auch keinen!) Das ist er schon allein deswegen nicht, weil Rheinland-Pfalz mit diesem Gesetzentwurf in Strebermanier die Bundesvorgaben übererfüllen will. Anstatt einfach das Zieldatum 2032 des Bundeswindgesetzes zu kopieren, will Rheinland-Pfalz das 2,2 %-Ziel schon 2030 erfüllen. (Abg. Sven Teuber, SPD: Ja, super, oder?) Anstatt also zu versuchen, möglichst viel Landesfläche zu schützen und damit unsere schöne Kulturlandschaft dauerhaft zu erhalten, werden bereitwillig alle Schranken vorzeitig beiseite geräumt, (Abg. Sven Teuber, SPD: Wo bauen Sie denn Ihr nächstes AKW hin?) und dies letztendlich zum Schaden von Rheinland-Pfalz und seiner Einwohner. Doch die Preisgabe unseres Heimatlands und seiner Kulturlandschaft in diesem Zusammenhang begann schon einen Schritt vorher, nämlich als Rheinland-Pfalz im Juli letzten Jahres im Bundesrat dem Windgesetz zugestimmt hat. Es war übrigens ein zustimmungspflichtiges Gesetz. Meine Damen und Herren, in der Anlage zu § 3 Abs. 1 des Bundeswindgesetzes wird das Flächen-Soll für die einzelnen Bundesländer festgelegt. Für Rheinland-Pfalz sind dies bekanntlich 2,2 %. Viele andere Länder haben aber ein niedrigeres Flächenziel. Das gilt jetzt nicht nur für die Stadtstaaten oder für dicht besiedelte Länder wie NordrheinWestfalen, sondern auch für Bayern. Bayern stellt nur 1,8 % seiner Fläche bereit, obwohl es von der Bevölkerungsdichte vergleichbar mit RheinlandPfalz ist. Selbst das windreiche Schleswig-Holstein muss weniger Flächen bereitstellen als Rheinland-Pfalz. Meine Damen und Herren, wie wird diese Ungleichbehandlung eigentlich begründet? (Abg. Gerd Schreiner, CDU: Schauen Sie ins Gesetz!) Ich habe den Verdacht, dass dafür gar kein sachlicher Grund vorliegt, sondern lediglich ein politischer Kuhhandel und dass die Bayern dabei nicht nur geschickter waren als unsere Landesregierung, sondern auch die Interessen ihres Landes besser im Blick hatten als unsere Landesregierung. Meine Damen und Herren, die Bundesländer sind keine Grundrechtssubjekte. Daher können sie sich auch nicht auf Artikel 3 Grundgesetz, das Grundrecht auf Gleichbehandlung, berufen. Gleichwohl gilt der allgemeine Gleichheitsgrundsatz auch für sie. Doch dieser allgemeine Gleichheitsgrundsatz scheint im Wind-an-Land-Gesetz eklatant verletzt worden zu sein. Ich frage noch einmal: Warum müssen wir mehr Flächen bereitstellen als Bayern? Wenn aber das Bundeswindgesetz gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt, dann ist es, wie so viele andere Gesetze der Bundesampel auch, verfassungswidrig. Welche Konsequenzen wir daraus ziehen, müssen wir im Ausschuss ernsthaft diskutieren. Vielen Dank. (Beifall der AfD)

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