Dirk Herber
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und liebe Kollegen! Wie Sie vielleicht schon das eine oder andere Mal bemerkt haben, bin ich ein großer Freund davon, unseren Sicherheitsbehörden den geeigneten rechtlichen Rahmen zu gestalten, damit sie die herausfordernden Arbeiten konsequent bewältigen können. Mit dem Antrag der FREIEN WÄHLER, die Dauer der höchstzulässigen Freiheitsentziehung in den von § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 POG genannten Fällen zu erhöhen, haben wir eine solche Rechtsrahmenänderung vorliegen, die wir als CDU-Fraktion gerne unterstützen können. (Abg. Dr. Joachim Streit, FREIE WÄHLER: Danke schön!) Es geht um die Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung oder um die unerlässliche Durchsetzung einer Platzverweisung oder eines Aufenthaltsverbots. Konkret wird vorgeschlagen, die Dauer der Freiheitsentziehung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 POG von sieben auf 14 Tage zu verdoppeln – Sie haben es schon beschrieben – und in begründeten Fällen eine Verlängerung um bis zu 14 weitere Tage mittels richterlichem Beschluss einzupflegen. Der Änderungsantrag hat das Ziel, der Polizei einen angemessenen Handlungsspielraum zur Gefahrenabwehr zu verschaffen. Das ist von entscheidender Bedeutung, um noch effektiver auf die Begehung und Fortsetzung von Straftaten zu reagieren, insbesondere in Fällen von dauerhaft angekündigten Aktionen von Aktivisten und Terroristen, aber auch in Fällen häuslicher Gewalt und in Fällen von Sexual- oder anderen Gewaltdelikten kann man hier eine Möglichkeit – – – (Abg. Dr. Bernhard Braun, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Was ist da der Unterschied zwischen Aktivisten und Terroristen?) – Zwischen Aktivisten und Terroristen gibt es in dem Punkt, den Sie meinen, keinen Unterschied, Herr Braun. (Abg. Dr. Bernhard Braun, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Da gibt’s keinen?) – Nein. (Abg. Carl-Bernhard von Heusinger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Ei, ei, ei!) Die vorgeschlagene Erhöhung der Höchstdauer auf 14 Tage und die Möglichkeit der Verlängerung um bis zu weitere 14 Tage in begründeten Einzelfällen stehen in Einklang mit den bestehenden Höchstdauern in anderen Bundesländern, womit man eine einheitliche Herangehensweise gewährleisten kann und sicherstellt, dass Rheinland-Pfalz in dieser Hinsicht nicht hinter anderen Ländern zurückbleibt. Der vorliegende Gesetzentwurf wahrt aus unserer Sicht auch in verfassungskonformer Weise die Balance von Freiheit und Sicherheit, die vor allem durch die Aussage geprägt wird, dass unsere Bürger in den Grenzen der Rechtsordnung den vorrangigen Schutz des Staats verdienen. Warum ist eine solche Änderung notwendig? In einer Zeit, in der die Bedrohungen für unsere Gesellschaft vielfältiger und komplexer werden, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Polizei die notwendigen Mittel hat, um angemessen zu reagieren. (Beifall der CDU und der FREIEN WÄHLER) Diese vorgeschlagene Anpassung des Gesetzes ermöglicht es der Polizei, in kritischen Situationen adäquat zu handeln. Die zeitlich befristete und umgrenzte Freiheitsentziehung sowie die Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung dienen dazu, die Gesellschaft zu schützen und bestehende Lücken und Verzögerungen in rechtlichen Abläufen zu überbrücken. Dies ist insbesondere dann von großer Bedeutung, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Spiel stehen und schnelle Maßnahmen erforderlich sind. Bei dieser moderaten Anpassung der Höchstdauer geht es also der Sache nach um nichts weiter als um Freiheitsgewährleistung durch Freiheitsbeschränkung. Natürlich ist die Freiheitsbeschränkung auf Grundlage der POG-Normen die präventivpolizeiliche Ultima Ratio – Kollegin Klinkel hat es schon beschrieben –, und es erscheint gerade im Gefahrenvorfeld aus rechtsstaatlichen Gründen geboten, den Gewahrsam erst dann als Mittel einzusetzen, wenn sich andere Überwachungsmaßnahmen und Aufenthaltsanordnungen als nicht ausreichend erweisen, um einen gravierenden Schaden für die in Bezug genommenen Rechtsgüter zu verhindern. An dieser Stelle möchte ich aber auch gerne noch einmal an die Möglichkeit der gesetzlichen Regelung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung erinnern, bei deren Nichtbeachtung dann auch eine Ingewahrsamnahme möglich sein könnte. (Beifall der CDU und der FREIEN WÄHLER –
