Carl-Bernhard von Heusinger
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich will nur auf zwei Punkte aus dem Gesetzentwurf eingehen, nämlich das Pre-Recording und die Bodycam-Nutzung in Wohnungen. Im Übrigen stimme ich mit der Kollegin Klinkel weitgehend überein. Sie kennen sicherlich alle „Der Prozess“, den Roman von Franz Kafka. In diesem Prozess, der zwischen Alb- und Fieberträumen changiert, stehen eines Morgens zwei sogenannte Wächter in der Wohnung des Protagonisten Josef K. Die Wächter teilen ihm mit, dass er verhaftet sei. Dieser Roman beginnt nicht von ungefähr mit dieser Szene. Das unerwartete Eindringen von ungebetenen Gästen in die eigene Wohnung ist etwas, was sich niemand von uns im Saal wünscht, weil dadurch unsere Privatsphäre zutiefst verletzt wird. Weil das so ist, ist die Unverletzlichkeit der Wohnung in Artikel 13 Grundgesetz ausdrücklich festgeschrieben. Natürlich gilt auch in diesem Fall keine Regel ohne Ausnahme. Artikel 13 ermöglicht Durchsuchungen und Überwachungen nach richterlicher Anordnung. Es ist allerdings umstritten, ob der Einsatz von Bodycams in Wohnungen möglich und praktikabel ist. Liebe Kolleginnen und Kollegen, im Zuge der Sachverständigenanhörungen zu den POG-Novellen 2017 und 2020 äußerten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und der Landesbeauftragte für den Datenschutz erhebliche Bedenken gegen diese Praxis. Insbesondere stellt sich die Frage, wie mit dem Richtervorbehalt, der nun vorgesehen ist, umgegangen werden soll. Wir als Ampelkoalition haben diese Problematik gesehen und bereits im Koalitionsvertrag darauf aufmerksam gemacht. Rechtlich haben wir noch keine Klarheit. In Bayern befasst sich derzeit der Verfassungsgerichtshof und in Karlsruhe das Bundesverfassungsgericht mit dem Einsatz von Bodycams in Wohnungen. Verstehen Sie mich nicht falsch – Kollegin Klinkel hat es auch schon gesagt –, wir Grüne sind gerade nicht gegen den Einsatz von Bodycams. Ganz im Gegenteil, wir haben bereits 2014 ein Pilotprojekt zur Nutzung der Bodycam gestartet. 2017 waren wir als Ampel in der Lage, die Einführung der mobilen Kameras im Polizeidienst zu ermöglichen. NRW zum Beispiel war erst 2020 dazu in der Lage. Auch wir Grüne wollen den bestmöglichen Schutz für unsere Polizistinnen und Polizisten im Einsatz, aber, gerade was den Einsatz von Bodycams in Wohnungen angeht, auch rechtssicher sein. Genau deshalb sieht beispielsweise § 44 Abs. 7 Polizeigesetz Baden-Württemberg eine deutliche Einschränkung vor, die in Ihrem Gesetzentwurf, liebe Kolleginnen und Kollegen der CDU, schon fehlt. Nach Absatz 7 des vorgenannten Gesetzes muss eine Aufzeichnung unverzüglich unterbrochen werden, soweit sich während der Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 zum großen Lauschangriff ist das vorzusehen. Warum ist das vorzusehen? Das hat das Bundesverfassungsgericht auch beschrieben: Weil die Wohnung der letzte Rückzugsort, das letzte Refugium für Menschen ist. Das ist alles gerade nicht trivial. Nein, hier geht es um Eingriffe in den allerhöchsten persönlichsten Lebensbereich der Menschen. Schon deshalb, weil genau diese Passage fehlt, ist der Gesetzentwurf der CDU mit Vorsicht zu genießen. Genau deshalb ist eine verfassungsrechtlich einwandfreie Regelung doch deutlich besser als ein latent verfassungswidriger Grundrechtseingriff, den wir vielleicht in einem halben Jahr wieder kassieren müssen. Ich will aber nicht nur verfassungsrechtliche Bedenken vortragen. Wichtig ist auch die Frage, ob durch den Einsatz der Bodycam Gewalt gegen Polizistinnen und Polizisten verhindert werden kann. Lieber Kollege Herber, Sie haben es schon vorgetragen. Es gibt eine Studie von 2019, der entnommen werden kann, dass Bodycams am häufigsten bei Einsätzen im öffentlichen Raum sowie bei Nachtschichten deeskalativ wirken. Herr Kollege Herber, Sie haben es gesagt. Weniger häufig stellt sich diese Wirkung jedoch bei Einsätzen in Wohnungen ein. Zu der wichtigen Frage, ob der Einsatz der Bodycams auch auf berauschte Personen deeskalierend wirkt, liefert die Studie kein eindeutiges Ergebnis. Einige der im Rahmen der Studie befragten Polizeibeamten berichten sogar von Einsätzen, in denen das Einschalten der Bodycam bei alkoholisierten Personen überhaupt keine Wirkung zeigte oder sogar zu einer Steigerung der Aggressivität beitrug. Bei jedem zweiten Fall von häuslicher Gewalt – das wissen Sie auch – ist Alkohol im Spiel. Deshalb müssen wir das Ganze in einer Anhörung überprüfen. Zum Pre-Recording, das Sie ermöglichen möchten, gibt es ebenfalls verfassungsrechtliche Bedenken. Ich verweise auf den Strafrechtler Professor Mark Zöller, der bei den POG-Novellen schon als Experte zur Verfügung gestanden hat. Auch beim Pre-Recording sollten wir deshalb die Rechtsprechung abwarten. Sollte das Pre-Recording verfassungskonform sein, können wir noch einmal darüber reden bzw. wir können hier auch die Anhörung abwarten. Dann sollten wir aber auch darüber reden, ob die Aufzeichnung von bestimmten Einsätzen nicht grundsätzlich erfolgen sollte, wie es beispielsweise Hartmut Aden, Professor für Öffentliches Recht, im Verfassungsblog anregt. (Glocke des Präsidenten) Letzter Satz: Man könnte Pre-Recording auch dazu nutzen, dass nach einem Einsatz sowohl Polizistinnen und Polizisten als auch Bürgerinnen und Bürger nachweisen können, wie ein Einsatz abgelaufen ist. Dadurch würde staatliches Handeln transparenter. Ich freue mich auf die Ausschussdebatte. Vielen Dank. (Beifall des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der SPD und der FDP)
