Cornelia Willius-Senzer
Vielen Dank, Herr Präsident. – Liebe Abgeordnete! Steven Wink ist heute entschuldigt. Sie wissen es. Deswegen habe ich die Ehre, dass ich seine Rede vorlesen darf. Eigentlich stimmen wir zu, aber es gebührt der Respekt, dass ich seine Rede trotzdem vorlese. Mit dem Beschluss vom 7. Juli 2020 erklärte das Bundesverfassungsgericht Teile des kommunalen Bildungspakets im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz. Die Begründung hierfür liegt in den Inhalten und Regelungen des Dritten Kapitels des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch. Diese Regelungen stellen laut Durchgriffsverbot nach Artikel 84 Abs. 1 Satz 7 Grundgesetz eine unzulässige Aufgabenübertragung durch Bundesgesetz auf Kommunen dar und verletzen diese in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht. Die meisten der Bildungs- und Teilhabeleistungen fielen ab dem Jahr 2022 weg, da keine entsprechenden Neuregelungen durch den Gesetzgeber erfolgten. Das am 2. Juni 2021 durchgesetzte Teilhabestärkungsgesetz sollte genau diesen Fall künftig verhindern. Eine Bestimmung der zuständigen Träger für die Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch wurde ebenso mit der Vorschrift vom 1. Januar 2022 nach Landesrecht vollzogen. So wird folgerichtig eine fristgerechte Schaffung einer dem Grundgesetz konformen Rechtslage gewährleistet, um der bereits erläuterten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der zugrunde liegenden Bildungs- und Teilhabeleistungen gerecht zu werden. Die Einführung des § 34 c SGB XII zum 1. Januar 2022 macht die Herstellung einer verfassungskonformen landesrechtlichen Trägerbestimmung für den Vollzug des dritten Abschnitts des Dritten Kapitels SGB XII, Bildung und Teilhabe, erforderlich. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf erfolgt die notwendige Umsetzung auf Landesebene, um die sachliche Zuständigkeit für diese Hilfe wie gehabt auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe zu übertragen. Die Regelungen zur Zuständigkeit werden begrifflich angepasst und für die Praxis verständlicher formuliert. Zu diesem Zweck wird auch eine eigene Vorschrift zur Regelung der Zuständigkeit für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII eingefügt. Der Bund erstattet den Ländern für Leistungsberechtigte die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und zugleich Leistungen in einer stationären Einrichtung, die einen Anteil der Ausgaben für den Barbetrag erhalten. Durch die neue landesrechtliche Regelung wird sichergestellt, dass die Bundeserstattung vom Land ordnungsgemäß abgerufen und an die örtlichen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet werden kann. Vielen Dank. (Beifall bei der FDP, bei der SPD und bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
