Hans Jürgen Noss
Bei den vergangenen Kommunalwahlen kam es immer wieder zu Kandidaturen von Hauptwahlbeamten und -beamtinnen für ein kommunales Mandat in ihrer Vertretungskörperschaft. Diese wussten allerdings bereits im Vorfeld, dass, falls sie das Ratsmandat annähmen, die Inkompatibilität dazu führte, dass sie ihr Amt aufgeben müssten. Es wäre aber sicherlich weltfremd, anzunehmen, dass der Bürgermeister oder Landrat oder die Bürgermeisterin oder die Landrätin das gewonnene Mandat tatsächlich annähme. Einziger Sinn und Zweck der Bewerbung war es, durch ihre Bekanntheit aus dem Amt zusätzliche Stimmen für die eigene Liste zu generieren. Hier liegt eine ganz bewusste Täuschung der Wählerschaft vor. Der Begriff „Scheinkandidatur“ ist daher voll berechtigt. Dort, wo eine Hauptwahlbeamtin oder ein Hauptwahlbeamter dennoch kandidiert, muss diese oder dieser vor der Wahl erklären, ob sie oder er das gewonnene Mandat annehmen werde. Diese Erklärung hat zwar keinerlei rechtliche Konsequenz, sie wird aber öffentlich gemacht und erzeugt damit einen gewissen Druck auf den Bürgermeister oder den Landrat. Da von der Möglichkeit der Unterteilung des Wahlgebiets in Wahlbereiche seit den Kommunalwahlen 1999 kein Gebrauch mehr gemacht wurde, ist diese Bestimmung entbehrlich und wird nun auch für die verbandsfreien Gemeinden und Städte abgeschafft. Die Verbindung von Wahlvorschlägen – das sind die sogenannten Listenverbindungen – soll ersatzlos gestrichen werden; denn durch die Verwertung von Reststimmen könnten solche Listenverbindungen mehr Sitze erhalten, als dies bei einzelnen Wahlvorschlägen der Fall wäre. Zum Zeitpunkt der Einladung zur Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Partei oder die mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppe bereits bestehen. Sie muss also gegründet sein. Genau wie die Ampelfraktionen beantragt auch die CDU-Fraktion eine Absenkung des passiven Wahlalters von 23 auf 18 Jahre. Wir sehen in diesem Antrag einen Vertrauensbeweis an die jungen Menschen und ihre Bereitschaft und ihren Willen, an der Weiterentwicklung ihrer Kommune und der Verbesserung der Lebensqualität für die Einwohner mitzuwirken. Wir können aber eines nicht verstehen, nämlich warum die CDU-Fraktion nicht bereit ist, auf der Treppe der Jugendbeteiligung einen weiteren Schritt zu gehen und für die Jugendlichen auch die Tür zu dieser frühen Mitbestimmung, nämlich das aktive Wahlalter 16, zu öffnen, was die Mehrheit der Bundesländer bekanntermaßen bereits getan hat. Haben Sie etwa Angst vor den Jugendlichen? Wie immer, die Haltung der CDU in dieser Frage ist schon mindestens so alt wie Methusalems Bart, (Heiterkeit des Abg. Carl-Bernhard von Heusinger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) den man diesbezüglich wirklich abrasieren sollte. Herr Schnieder. Gleichzeitig hätten Sie jetzt die Chance, Ihre Zeit als Fraktionsvorsitzender mit einem richtigen Wumms – wie man neuerdings sagt – zu starten, aber diese Chance haben Sie versäumt. (Beifall des Abg. Carl-Bernhard von Heusinger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Tut mir leid, aber Sie hatten Ihre Chance. (Zuruf des Abg. Dr. Christoph Gensch, CDU) Die Erweiterung der Wählbarkeit für kommunale Mandate erfolgt analog der Regelung im Bayerischen Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz. Durch diese Erweiterung des KWG hätten die Wählerinnen und Wähler die Möglichkeit zu entscheiden, ob sie ihr passives Wahlrecht am Erst- oder Zweitwohnsitz wahrnehmen wollen. Voraussetzung wäre, dass die sich bewerbende Person seit mindestens drei Monaten dort eine Wohnung hat oder aber sich ohne eine Wohnung zu haben im Wahlkreis aufhält. Bei der Wohnung genügt auch das Bestehen einer melderechtlichen Nebenwohnung im Wahlkreis. Die Ampelfraktionen lehnen diesen Antrag ab. Dann die Versendung von Stimmzetteln drei Tage vor dem Wahltag. Das ist ebenfalls mindestens seit Ende der 90er-Jahre immer ein stetiger Antrag der CDU-Fraktion, der jedes Mal abgelehnt wird. Von daher gesehen ist das ähnlich wie vorhin vom Kollegen geschildert. Die CDU-Fraktion hatte die Chance, dies zu tun. Sie hat sie nicht genutzt. Wir sagen ganz einfach, wir lehnen diese Form ebenfalls ab; denn es gibt verfassungsrechtliche Bedenken und solche, die mit dem hohen kostenmäßigen Aufwand begründet werden. Im Übrigen verweisen wir auf die Möglichkeit zur Briefwahl. Wir werden dies ebenfalls ablehnen. Dann gibt es noch einen Antrag der FREIE WÄHLER-Fraktion. Zu nennen ist die Mehrheitssicherungsklausel in § 41 Abs. 2 KWG. Im Sonderfall wird geregelt, dass eine politische Gruppe mit absoluter Stimmenmehrheit nicht die absolute Sitzmehrheit erhält. In diesem Fall wird der Gruppe zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt, bevor die restlichen Sitze verteilt werden. Nach der Umstellung der Verteilungsberechnung auf Sainte-Laguë/Schepers können aber mehrere Sitze an der absoluten Sitzmehrheit fehlen. Das im Bundeswahlgesetz in § 6 Abs. 7 enthaltene korrekte Verfahren soll das Problem lösen. Vielen Dank. Es war mir etwas zu ruhig. (Beifall der SPD und bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
