Carl-Bernhard von Heusinger
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Kinderschutz ist eine sehr große gesamtgesellschaftliche Aufgabe, und wir sind uns alle einig, dass es von überragender Bedeutung ist, Kinder als schwächste Mitglieder unserer Gesellschaft zu schützen. Liebe CDU-Fraktion, wir sind uns auch darin einig, dass wir die im Internet begangene Kriminalität gegen Kinder mit modernen Mitteln bekämpfen und zudem immer wieder den aktuellen Verhältnissen anpassen müssen. Anstatt dass Sie sich aber an den aktuellen Verhältnissen orientieren, reiten Sie – auch wenn Sie sagen, dass Sie es nicht wollen – wieder das tote Pferd der anlasslosen dauerhaften Vorratsdatenspeicherung, und genau das werden wir nicht mitgehen. Da werden wir nicht mitgehen. Lassen Sie uns aber im Einzelnen schauen, was Sie mit Ihrem Antrag wollen. Sie wollen die Speicherung von IP-Adressen ermöglichen. Durch die regelmäßigen Hinweise des NCMEC haben wir mittlerweile eine Aufklärungsquote bei Internetstraftaten gegen Kinder von 90 % bundesweit, und das ist gut. Klar ist aber auch, dass wir die letzten 10 % der Fälle natürlich ebenfalls aufklären müssen. Jeder unaufgeklärte Fall, jeder Fall, in dem Kinder zu Opfern von Verbrechen, Straftaten und Gewalt werden – auch im Internet –, ist einer zu viel. Daher müssen wir uns die Mittel anschauen, die wir haben, um diese 10 % der Straftaten noch aufzuklären. (Unruhe bei der CDU – Glocke des Präsidenten) Welche Mittel stehen da aktuell zur Debatte? – Sie haben es schon genannt, Herr Wäschenbach. Quick Freeze. Quick Freeze ist ein gutes Mittel. Mit Quick Freeze können die Ermittlungsbehörden Telekommunikationsverkehrsdaten bei den Anbietern einfrieren lassen, wenn der Verdacht auf eine Straftat von erheblicher Bedeutung besteht, also eben nicht anlasslos. (Zuruf des Abg. Dirk Herber, CDU) Dann können diese Daten wieder aufgetaut werden, wenn ein konkreter weiterer Verdacht besteht. Quick Freeze kann eine Menge bewirken. Lassen Sie uns doch einmal abwarten, was das Verfahren bringt. Darüber hinaus gibt es – Sie haben es schon erwähnt – das Mittel der LoginFalle. Da haben wir sie doch, die IP-Adressenspeicherung, aber eben nicht anlasslos für einen langen Zeitraum, sondern in konkreten Fällen. Beim erneuten Login des Täters kann dann der Täter identifiziert werden. Ich finde, das sind schon gute Mittel. Dann haben wir eben noch Ihre Idee der IP-Adressenspeicherung. Eben aber nicht für einen langen Zeitraum und vor allem nicht anlasslos geht das, liebe Kolleginnen und Kollegen, sondern der Europäische Gerichtshof, der EuGH, hat im September vergangenen Jahres entschieden und dabei seine ständige Rechtsprechung wiederholt, dass eine verdachtsunabhängige Speicherung von IP-Adressen, Standort- und Verbindungsdaten aller Nutzerinnen und Nutzer, so wie sie im alten deutschen Telekommunikationsgesetz verankert wurde, europarechtswidrig ist. Gleichzeitig hat der EuGH gesagt, dass eine Speicherung von IP-Adressen dann zugelassen sein kann, wenn sie dem Schutz der nationalen Sicherheit oder eben der Bekämpfung schwerer Kriminalität oder der Verhütung schwerer Bedrohungen dient. Der EuGH war aber ganz klar – Kollege Spies hat es eben schon gesagt –: Die Speicherung von IP-Adressen muss immer im Hinblick auf das verfolgte Ziel und die Dauer auf das absolut Notwendige beschränkt sein, und es müssen strenge Voraussetzungen und Garantien hinsichtlich der Auswertung der Daten existieren. Ja, die Speicherung von IP-Adressen, um sexuelle Gewalt an Kindern zu bekämpfen, kann europarechtskonform sein, aber doch nicht so, wie Sie es vorschlagen, pauschal mit einer Speicherung aller IP-Adressen für sechs Monate. Die Frage ist doch: Was meint der EuGH mit der Begrenzung der Datenspeicherung auf das absolut Notwendige? Wie lange dürfen die Daten gespeichert werden, und darf es eine anlasslose oder muss es eine anlassbezogene Speicherung sein? Die Bundesregierung sieht beim Referentenentwurf zum Quick Freeze eine Speicherungsdauer von maximal einem Monat vor. Das Auftauen der Daten bedarf dann einer richterlichen Anordnung. Die Speicherdauer – da haben wir auch einen Hinweis – von IP-Adressen nach § 113 b Telekommunikationsgesetz alter Fassung, die vom EuGH gerügt wurde, umfasste zehn Wochen. Sie wollen sechs Monate. Eine Begründung für die Speicherdauer von sechs Monaten haben Sie nicht geliefert, und sie gibt es nicht. Damit ist klar, IPAdressen anlasslos für sechs Monate zu speichern, das ist und bleibt europarechtswidrige Vorratsdatenspeicherung. Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir sind uns doch alle einig, dass es höchste Priorität hat, sexuelle Gewalt an Kindern zu bekämpfen. Lassen wir uns doch aber gemeinsam mit den Datenschützern und Ermittlungsbehörden herausfinden – hier kommt der Vorschlag, lieber Kollege –, welche Daten absolut notwendig sind, wie viele überhaupt verarbeitet werden können, ob nicht eine anlassbezogene Speicherung ausreichend ist und was die kürzeste erforderliche Speicherdauer ist. Aus der Luft gegriffene, offensichtlich rechtswidrige Speicherfristen helfen uns nicht weiter. Eines zum Schluss: Es dürfte uns allen klar sein, dass wir mit der Speicherung von Daten allein kein einziges Verbrechen verhindern. Darauf muss doch aber das wesentliche Augenmerk liegen. Wir müssen doch als erstes Kinder davor schützen, überhaupt Opfer zu werden. Vielen Dank. (Beifall des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der SPD und der FDP)
