Cornelia Willius-Senzer
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Schöffinnen und Schöffen nehmen eine bedeutende Rolle in unserem Verständnis eines rechtsstaatlich geführten Strafverfahrens ein und stellen als ehrenamtliche Richterinnen und Richter ein wichtiges Bindeglied zwischen Bürgern und Justiz als Teil einer Rechtsprechung im Namen des Volkes dar. Insofern schätze ich die diesem Antrag zugrunde liegenden Bemühungen, die Teilhabe unserer Bürgerinnen und Bürger an diesem Amt zu unterstützen. Auch besteht unzweifelhaft ein Bedarf. Allerdings halte ich die im Antrag vorgeschlagene Abhilfe durch eine Abschaffung der Altersgrenze oder deren hilfsweise vorgeschlagene Anhebung auf 75 Jahre bei der Einsetzung ins Amt nicht für zielführend. Selbstverständlich können insbesondere Seniorinnen und Senioren eine beträchtliche Lebenserfahrung in die Verhandlung einbringen und so vor allem den jungen Richterinnen und Richtern mit Weitsicht und Weisheit eine Hilfestellung bieten. Allerdings ist die Lebenserfahrung nur ein Faktor unter vielen. Sind es nicht auch gerade junge Menschen, die durch ihre weltoffenen Ansichten und den Wunsch zur Verbesserung die Sicht auf die Dinge verändern können und uns notwendige Denkanstöße geben? Gewünscht und am besten ist im Ergebnis also ein möglichst ausgewogener Anteil von Alt und Jung. In unserer aktuellen Situation muss der Fokus daher vielmehr darauf liegen, mehr junge Menschen für das Amt der Schöffinnen und Schöffen zu begeistern und dem demografischen Wandel entgegenzuwirken. Die Abschaffung der Altershöchstgrenze oder auch die Anhebung der Jahre bei der Einsetzung ins Amt ist daher eher kontraproduktiv. Entgegen der Ansicht im vorliegenden Antrag stellt die bestehende Altershöchstgrenze auch keine Form einer Altersdiskriminierung dar. Mit der bestehenden Gesetzeslage könnte ein Schöffe oder eine Schöffin bis zum Ausscheiden aus dem Amt 74 Jahre alt sein. Demgegenüber scheidet eine Berufsrichterin oder ein Berufsrichter bereits mit 67 Jahren aus dem Amt aus und geht in Pension. Diese schon deutlich höhere Grenze rechtfertigt sich auch durch die Notwendigkeit einer funktionsfähigen Strafrechtspflege. Insbesondere bei längeren Verfahren mit vielen Verhandlungsterminen – das wurde vorhin schon angesprochen – kann der Ausfall eines Verfahrensbeteiligten und damit auch einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters eine Verzögerung, im schlimmsten Fall ein Scheitern des Verfahrens bedeuten, wenn es nicht innerhalb der vorgesehenen Frist fortgesetzt werden kann. So dürfte nicht selten die kognitive und physische Leistungsfähigkeit im hohen Alter eher abnehmen. Das muss im Einzelfall natürlich nicht zutreffen. Wie Sie sehen, bin ich ganz offensichtlich eine Ausnahme. (Zuruf von der AfD: Aha, aha!) Für die Festlegung einer Altersgrenze ist eine diesbezüglich generalisierende Betrachtung aber unumgänglich. Eine individuelle Eignungsprüfung eines jeden Bewerbers kann nicht ernsthaft gewollt sein. Auch möchte ich abschließend erwähnen, dass die von der Altershöchstgrenze betroffenen Personen natürlich an den zumeist öffentlichen Verhandlungen als Zuschauerinnen oder als Zuschauer teilnehmen können und die Rechtsprechung so als Teil der Öffentlichkeit kontrollieren können. Eine aktive Teilnahme in ehrenamtlichen Funktionen bleibt auch in vielen anderen Bereichen des täglichen Lebens nach wie vor möglich. Als Alterspräsidentin dieses Landtags kann ich Ihnen also sagen, die im Antrag vorgeschlagene Abschaffung der Altersgrenze oder auch deren hilfsweise vorgeschlagene Anhebung auf 75 Jahre bei der Einsetzung ins Amt ist keine Lösung und schafft auch keine echte Abhilfe. Wir müssen vielmehr viele jungen Menschen für eine ehrenamtliche und verantwortungsvolle Mitarbeit in der Dritten Gewalt motivieren. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall der FDP, der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
